Karneval und Mietrecht: Was Mieter und Vermieter wissen müssen
Die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür. In Köln, Düsseldorf und Mainz wird es laut, bunt und wild. Doch was dürfen Mieter an Karneval, was nicht? Und wo liegen die Grenzen für Vermieter? Hier kommen die Fakten.
Lärm an Karneval: Nachtruhe gilt, aber nicht überall gleich streng
In Deutschland gilt die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Das steht in den meisten Landesimmissionsschutzgesetzen und in vielen Hausordnungen. Karneval ändert daran nichts. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, das Mietern erlaubt, einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark zu feiern. Das hat das OLG Düsseldorf bestätigt (Az. 5 Ss (OWi) 475/89).
In den Karnevalshochburgen sieht es anders aus. Gerichte in Köln, Düsseldorf und Mainz legen die Ruhezeiten an Karneval deutlich lockerer aus. Der Grund: Karneval gilt dort als Brauchtumspflege. Lärm in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag durch laute Musik und feiernde Menschen ist laut Amtsgericht Köln seit Jahrzehnten üblich und muss akzeptiert werden. Das Gericht liess sogar offen, ob in dieser Nacht die gesetzlichen Ruhezeiten gelten.
Für Mieter in Karnevalshochburgen heisst das: Von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch wird von Nachbarn eine höhere Toleranz erwartet. In anderen Regionen gelten die normalen Regeln. Ab 22 Uhr muss die Musik leiser werden. Wer das ignoriert, riskiert eine Abmahnung.
Party in der Mietwohnung: Was erlaubt ist
Mieter dürfen in ihrer Wohnung feiern. Gäste einladen, Musik hören, essen und trinken. Das gehört zum normalen Gebrauch der Mietwohnung (§ 535 BGB). Achten Sie auf diese Punkte:
Die Wohnung darf nicht überbelegt werden. 30 Gäste in einer Zweizimmerwohnung sind zu viel.
Ab 22 Uhr gilt Zimmerlautstärke, das heisst: Geräusche dürfen ausserhalb der Wohnung kaum noch hörbar sein.
Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Keller oder Waschküche dürfen Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters für Feiern nutzen.
Wer Gäste unterbringt und selbst nicht in der Wohnung ist, muss den Vermieter vorher fragen. Ohne Erlaubnis handelt es sich um eine ungenehmigte Untervermietung.
Dekoration: Was geht, was nicht
Innerhalb der Wohnung darf jeder schmücken, wie er will. Das gilt auch für den Balkon. Girlanden, Luftschlangen, kletternde Clownspuppen an der Brüstung: Kein Problem. Der Vermieter muss das dulden.
Grenzen gibt es bei der Aussenfassade. Wer dort Deko anbringen will, braucht die Zustimmung des Vermieters. Bohrlöcher oder Befestigungen an der Fassade sind bauliche Veränderungen. Ohne Erlaubnis droht Ärger.
Für Gärten gilt: Ist die Grünfläche einem Mieter allein zugewiesen, darf er sie dekorieren. Wird sie von allen genutzt, braucht es die Erlaubnis des Vermieters.
Schäden an Karneval: Wer zahlt?
Mieter haften für Schäden, die sie oder ihre Gäste in der Wohnung verursachen (§ 278 BGB). Verschüttetes Bier auf dem Parkett, ein Loch in der Wand, eine kaputte Tür: Die Rechnung geht an den Mieter.
Für Schäden durch Gäste gilt eine Einschränkung. Der Mieter haftet nur, wenn die Gäste mit seinem Wissen und Willen in der Wohnung waren. Hat er sie aufgefordert zu gehen und sie richten danach Schaden an, trifft den Mieter keine Schuld. Das bestätigte das Amtsgericht Düren (Az. 47 C 43/10).
Ausrutschen auf Bierresten im Treppenhaus an Karneval? Kein Schadensersatz. Wer Massenveranstaltungen mit Alkohol besucht, muss mit solchen Zuständen rechnen. So urteilte das OLG Köln (Az. 19 U 7/02).
Parken an Karneval: Eine Ausnahme
Ein Mieter stellte trotz Verbot sein Auto an den Karnevalstagen auf einer Hoffläche ab. Der Vermieter klagte auf Unterlassung. Das Amtsgericht Brühl wies die Klage ab (Az. 23 C 193/96). Begründung: Karneval ist eine Ausnahmesituation. Da ausserhalb der Karnevalstage keine Störung droht, gibt es keinen Unterlassungsanspruch.
Die Brauchtumsklausel: Umstritten und oft unwirksam
In Köln tauchte in einem Mietvertrag eine Klausel auf, die dem Vermieter erlauben sollte, die Wohnung am Rosenmontag mit 10 bis 15 Personen zu nutzen. Der Mieter soll dafür 300 Euro erhalten, sechs Wochen vorher informiert werden, und der Vermieter gibt die Wohnung gereinigt zurück.
Juristen bewerten diese Klausel kritisch. Sie schränkt das Recht des Mieters ein, die Wohnung jederzeit ungestört zu nutzen. Ein Widerspruchsrecht fehlt. Die Klausel dürfte in vielen Fällen als überraschende Klausel nach § 305c BGB unwirksam sein. Auch ein Verstoss gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) kommt in Betracht.
Tipps für Mieter
Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig, wenn Sie eine grössere Feier planen. Halten Sie sich an die Ruhezeiten, auch wenn es schwerfällt. Prüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung: Deckt sie Schäden durch Gäste in Ihrer Mietwohnung ab?
Tipps für Vermieter
Kommunizieren Sie klare Regeln in der Hausordnung. Reagieren Sie bei Schäden sachlich und dokumentieren Sie alles mit Fotos. Prüfen Sie, ob Ihre Gebäudeversicherung Schäden durch Dritte abdeckt.
Karneval ist Ausnahmezustand, mietrechtlich bleibt vieles beim Alten. Wer Rücksicht nimmt und die Grundregeln kennt, kommt gut durch die tollen Tage.