Lärm im Nachbarschaftsrecht
Lärm vom Nachbarn ist einer der häufigsten Streitgründe. Das BGB regelt,
Zuletzt aktualisiert: 08.01.2025
Lärm im Nachbarschaftsrecht
Lärmbeeinträchtigungen stellen eine der häufigsten Ursachen nachbarrechtlicher Konflikte dar. Das deutsche Nachbarschaftsrecht regelt durch eine Kombination aus zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften, in welchem Umfang Nachbarn Geräuschimmissionen dulden müssen und wann Abwehransprüche bestehen.
Rechtliche Grundlagen
Zivilrechtliche Regelung
Die zentrale zivilrechtliche Norm bildet § 906 BGB, der die Zumutbarkeit von Immissionen regelt. Nach § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen nicht verbieten, soweit die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Wesentliche Beeinträchtigungen sind nach § 906 Abs. 2 BGB zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. In diesem Fall besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld.
Öffentlich-rechtliche Regelungen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert diese Vorgaben für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt die Verwendung lärmintensiver Geräte im Freien.
Beurteilung der Zumutbarkeit
Maßstab der Zimmerlautstärke
Als Orientierungswert für zumutbare Wohngeräusche gilt die sogenannte Zimmerlautstärke. Tagsüber sollten in angrenzenden Wohnräumen 40 Dezibel (dB(A)), nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden. Diese Werte stellen jedoch keine absoluten Grenzwerte dar. Auch leisere Geräusche können bei besonderer Störwirkung (etwa durch Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit) unzumutbar sein.
Immissionsrichtwerte nach Gebietsart
Die TA Lärm differenziert nach Gebietstypen und sieht folgende Immissionsrichtwerte vor:
| Gebietsart | Tags (6-22 Uhr) | Nachts (22-6 Uhr) |
|---|---|---|
| Industriegebiete | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
| Gewerbegebiete | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Kern-, Dorf-, Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Allgemeine Wohngebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Kurgebiete, Krankenhäuser | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten sind nicht bundeseinheitlich geregelt, folgen aber einem gemeinsamen Grundmuster:
Nachtruhe
Die Nachtruhe gilt bundesweit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 oder 7:00 Uhr. Während dieser Zeit sind nur Geräusche in Zimmerlautstärke zulässig.
Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonn- und Feiertagen gilt ganztägige Ruhe. Lärmintensive Tätigkeiten sind von 0:00 bis 24:00 Uhr untersagt.
Mittagsruhe
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch häufig durch kommunale Satzungen oder Hausordnungen für die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr festgelegt.
Typische Lärmquellen
Haushaltslärm
Normaler Haushaltslärm (Staubsaugen, Waschmaschine, Geschirrspüler) ist tagsüber grundsätzlich zumutbar. Während der Ruhezeiten ist erhöhte Rücksichtnahme geboten.
Musikalische Darbietungen
Musizieren und Musikwiedergabe sind in Zimmerlautstärke zulässig. Die Rechtsprechung hat für Musikinstrumente zeitliche Beschränkungen akzeptiert (etwa 90 bis 120 Minuten täglich für Klavier).
Kinderlärm
Kinderlärm genießt nach § 22 Abs. 1a BImSchG besonderen Schutz. Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch in privaten Wohnverhältnissen ist normaler Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen.
Tierlärm
Tierlärm ist in üblichem Umfang zu dulden. Dauerhaftes nächtliches Hundebellen stellt jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung dar und kann unterbunden werden.
Gewerblicher Lärm
Für gewerbliche Betriebe gelten die Richtwerte der TA Lärm. Die Zumutbarkeit bemisst sich nach Art des Gebiets, in dem sich der Betrieb befindet.
Abwehransprüche
Unterlassungsanspruch
Bei wesentlichen Beeinträchtigungen steht dem betroffenen Nachbarn ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB zu. Der Anspruch ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Vermeidbarer Lärm, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG dar und kann mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständig sind die Ordnungsämter.
Bei akuter nächtlicher Ruhestörung kann die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr einschreiten.
Dokumentation und Beweisführung
Bei beabsichtigter rechtlicher Geltendmachung von Lärmbeeinträchtigungen ist eine sorgfältige Dokumentation empfehlenswert:
Protokollierung von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung
Benennung von Zeugen
Gegebenenfalls Einholung eines Lärmmessgutachtens
Tonaufnahmen sind datenschutzrechtlich problematisch und als Beweismittel nur eingeschränkt verwertbar.
Siehe auch
Weblinks
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