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Anfechtungsklage

Mit der Anfechtungsklage können Gläubiger Rechtsgeschäfte rückgaengig machen,

Die Anfechtungsklage ist ein Rechtsinstrument zur Rückgängigmachung von Rechtshandlungen, durch die Gläubiger benachteiligt wurden. Sie ermöglicht die Durchsetzung von Forderungen auch dann, wenn der Schuldner Vermögenswerte zum Nachteil der Gläubiger verschoben hat.

Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Recht kennt zwei Arten der Gläubigeranfechtung:

Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz

Die Gläubigeranfechtung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist im Anfechtungsgesetz (AnfG) vom 21. Juli 1879 geregelt. Sie ermöglicht es einzelnen Gläubigern, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten.

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie wird während eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter ausgeübt und kommt der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugute.

Beide Rechtsgrundlagen dienen dem Schutz der Gläubiger vor nachteiligen Vermögensdispositionen des Schuldners und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung.

Anfechtbare Rechtshandlungen

Anfechtbar sind grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger vermindern oder verringern. Typische Konstellationen sind:

  • Unentgeltliche Leistungen: Schenkungen von Immobilien, Geld oder anderen Vermögenswerten (§ 4 AnfG, § 134 InsO)

  • Unterwertige Veräußerungen: Verkäufe deutlich unter dem Verkehrswert (§ 3 AnfG, § 133 InsO)

  • Nachträgliche Sicherheitenbestellung: Gewährung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten (§ 3 AnfG, § 131 InsO)

  • Kongruente und inkongruente Deckung: Zahlungen an einzelne Gläubiger unter Benachteiligung anderer, insbesondere vor Insolvenzantragstellung (§§ 130, 131 InsO)

  • Bargeschäfte des täglichen Lebens: Grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 142 InsO)

Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung nach AnfG

Für eine erfolgreiche Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vollstreckbarer Titel: Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel über seine Forderung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel gemäß § 2 AnfG).

  2. Erfolglose Vollstreckung: Die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen des Schuldners muss erfolglos gewesen sein oder erscheint voraussichtlich erfolglos (§ 2 AnfG).

  3. Objektive Gläubigerbenachteiligung: Das angefochtene Rechtsgeschäft muss objektiv zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt haben, d.h. das zur Verfügung stehende Vermögen wurde verringert.

  4. Subjektive Voraussetzungen (bei entgeltlichen Rechtsgeschäften):

    • Der Schuldner muss in Benachteiligungsabsicht gehandelt haben (§ 3 Abs. 1 AnfG)

    • Der Vertragspartner muss die Benachteiligungsabsicht gekannt haben

    • Bei unentgeltlichen Zuwendungen an nahe Angehörige wird der Benachteiligungsvorsatz vermutet (§ 4 Abs. 2 AnfG)

Anfechtungsfristen

Die Anfechtungsfristen unterscheiden sich erheblich zwischen Gläubiger- und Insolvenzanfechtung:

Nach dem Anfechtungsgesetz (§§ 3, 4 AnfG)

  • Vorsätzliche Benachteiligung: Zehn Jahre vor Anfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG)

  • Unentgeltliche Leistungen: Vier Jahre vor Anfechtung (§ 4 Abs. 1 AnfG)

  • Fristberechnung: Die Fristen werden vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung zurückgerechnet (§ 7 AnfG)

Bei Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)

  • Vorsätzliche Benachteiligung: Zehn Jahre vor Insolvenzantrag (§ 133 Abs. 1 InsO)

  • Unentgeltliche Leistungen: Vier Jahre vor Insolvenzantrag (§ 134 InsO)

  • Inkongruente Deckung: Ein Monat vor Insolvenzantrag (§ 131 InsO)

  • Kongruente Deckung: Drei Monate vor Insolvenzantrag, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 Abs. 1 InsO)

  • Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen: Vier Jahre vor Insolvenzantrag (§ 132 InsO)

Die Fristen bei der Insolvenzanfechtung beginnen mit dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht mit Verfahrenseröffnung.

Rechtsfolgen erfolgreicher Anfechtung

Bei Gläubigeranfechtung nach AnfG

Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Rechtsgeschäft nicht zivilrechtlich rückgängig gemacht. Die Rechtshandlung wird lediglich im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger als unwirksam behandelt (§ 11 AnfG).

Der anfechtende Gläubiger erwirbt kein Eigentum am übertragenen Vermögensgegenstand. Er erhält jedoch die Befugnis, in den Vermögensgegenstand zu vollstrecken, als wäre die Vermögensverschiebung nicht erfolgt. Bei Immobilien kann die Zwangsvollstreckung wie gegen den Schuldner durchgeführt werden.

Die Anfechtung wirkt nur im Umfang der zu befriedigenden Forderung. Übersteigt der Wert des angefochtenen Gegenstands die Forderung, verbleibt der Mehrerlös beim Erwerber.

Bei Insolvenzanfechtung

Bei der Insolvenzanfechtung muss der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 InsO). Die Rückgewähr kommt allen Insolvenzgläubigern zugute. Ist eine Rückgewähr in Natur nicht möglich, ist Wertersatz zu leisten.

Besonderheiten der Insolvenzanfechtung

Durchsetzung durch den Insolvenzverwalter

Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die die Insolvenzmasse verkürzt haben (§§ 129 ff. InsO). Anders als bei der Einzelgläubigeranfechtung kommt das Erlangte der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugute.

Anfechtung von Sicherheitenbestellungen

Besonders praxisrelevant ist die Anfechtung nachträglicher Sicherheitengewährungen. Erhält ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag eine Sicherheit (z.B. Grundschuld) für eine bereits bestehende Forderung, kann diese als inkongruente Deckung angefochten werden (§ 131 InsO).

Die erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Gläubiger seine bevorrechtete Stellung als absonderungsberechtigter Gläubiger verliert und zum einfachen Insolvenzgläubiger wird. Bereits gezahlte Beträge sind zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.

Risiken für Erwerber und Präventionsmaßnahmen

Anfechtungsrisiko

Erwerber von Vermögensgegenständen tragen das Risiko einer späteren Anfechtung durch Gläubiger oder den Insolvenzverwalter. Das Risiko ist besonders hoch bei:

  • Unterpreisigen Erwerben: Kaufpreise deutlich unter dem Verkehrswert (mehr als 10-20% unter Marktwert)

  • Nahebeziehungen: Geschäfte mit nahen Angehörigen, Ehegatten oder wirtschaftlich verbundenen Personen

  • Erkennbare Krisensituation: Offensichtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Veräußerers

  • Unentgeltliche Zuwendungen: Schenkungen oder schenkungsähnliche Geschäfte

Due Diligence bei Immobilienerwerb

Vor Erwerb von Immobilien empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung:

  • Ermittlung des Verkehrswerts durch Sachverständige

  • Grundbucheinsicht zur Feststellung bestehender Belastungen

  • Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Veräußerers

  • Untersuchung der Erwerbskette bei kürzlich erfolgten Vorverkäufen

  • Angemessene Kaufpreisgestaltung am Verkehrswert orientiert

Eine Anfechtung kann auch Jahre nach dem Erwerb geltend gemacht werden und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Die Anfechtungsfristen betragen bis zu zehn Jahre bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.

Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Die Anfechtungsklage steht in engem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung. Gläubiger können die Anfechtung nutzen, wenn normale Vollstreckungsmaßnahmen wie Zwangsversteigerung oder Zwangshypothek erfolglos bleiben. Im Insolvenzverfahren kommt der Anfechtung besondere Bedeutung zu, da der Insolvenzverwalter systematisch prüft, welche Vermögensverschiebungen anfechtbar sind.

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