Insolvenz
Die Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfaehigkeit eines Schuldners und führt zu einem gerichtlichen Verfahren zur geordneten Befriedigung der Gläubiger.
Die Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Schuldners. Das daraus resultierende Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger aus dem vorhandenen Vermögen des Schuldners. Das deutsche Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat und das frühere Konkursrecht ablöste.
Rechtliche Grundlagen
Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 geregelt, die seither mehrfach reformiert wurde. Wesentliche Änderungen erfolgten insbesondere durch die Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist im Jahr 2020.
Insolvenzgründe
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Eröffnungsgründen (§§ 17-19 InsO):
Für natürliche und juristische Personen
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dieser Insolvenzgrund berechtigt nur den Schuldner selbst zur Antragstellung.
Besonderheit für juristische Personen
Für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH, AG, GbR) gilt zusätzlich:
Überschuldung (§ 19 InsO): Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen des Schuldners. Eine positive Fortführungsprognose kann die Überschuldung ausschließen.
Reform 2020: Verkürzung der Restschuldbefreiung
Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22. Dezember 2020 wurde die Dauer bis zur Restschuldbefreiung für Verbraucher von sechs auf drei Jahre verkürzt. Die Regelung trat rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt für alle ab diesem Datum gestellten Anträge. Die Reform diente der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023).
Antragstellung und Antragspflicht
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst (Eigenantrag nach § 13 InsO) als auch Gläubiger (Gläubigerantrag nach § 14 InsO). Ein Gläubigerantrag erfordert den Nachweis eines rechtlichen Interesses und die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes.
Antragspflicht für juristische Personen
Für Geschäftsführer von juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG), besteht eine gesetzliche Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags. Die Antragspflicht besteht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a InsO). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu strafrechtlichen Konsequenzen (Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO) und zivilrechtlicher Haftung führen.
Verfahrenseröffnung
Das zuständige Insolvenzgericht (Amtsgericht) prüft die Eröffnungsvoraussetzungen. Zentral ist die Kostendeckungsprüfung: Es muss ausreichend Vermögen vorhanden sein, um mindestens die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO). Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Der Schuldner bleibt dann mit seinen Verbindlichkeiten belastet, ohne die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zu erlangen.
Der Insolvenzverwalter
Bestellung und Aufgaben
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 InsO). Dieser übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners, die sogenannte Insolvenzmasse (§ 80 InsO). Der Schuldner verliert das Recht, über sein Vermögen zu verfügen.
Aufgabenbereiche
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters umfassen:
Bei Regelinsolvenzverfahren (Unternehmen):
Sicherung und Verwaltung der Insolvenzmasse
Entscheidung über Fortführung oder Liquidation des Geschäftsbetriebs
Prüfung und gegebenenfalls Kündigung von Arbeitsverträgen
Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen (§§ 129 ff. InsO)
Verwertung des Vermögens
Verteilung des Erlöses an die Gläubiger
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren:
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Einziehung pfändbaren Vermögens
Verteilung des Erlöses nach der gesetzlichen Rangordnung
Forderungsanmeldung
Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (üblicherweise sechs Wochen bis drei Monate) zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Verspätet angemeldete Forderungen können nachrangig behandelt werden oder bleiben im Verfahren unberücksichtigt.
Immobilien in der Insolvenz
Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse
Grundstücke und Immobilien des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 35 InsO). Die Verwertung erfolgt durch freihändigen Verkauf oder Zwangsversteigerung.
Freigabe
Eine Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter ist möglich, wenn die bestehenden Belastungen (Grundschulden, Hypotheken) den Verkehrswert erreichen oder übersteigen (§ 153 InsO). In diesem Fall ist eine Verwertung für die Gläubigerbefriedigung nicht wirtschaftlich. Die Immobilie verbleibt beim Schuldner, der die Kreditverpflichtungen weiterhin erfüllen muss.
Miteigentum
Bei Miteigentum, etwa in einer Ehe oder Erbengemeinschaft, kann der Insolvenzverwalter den Miteigentumsanteil des insolventen Schuldners verwerten. Dies kann zu einer Teilungsversteigerung führen (§ 180 ZVG), die gegebenenfalls den Verlust der Immobilie für alle Miteigentümer zur Folge hat.
Mietverhältnisse
Bestehende Mietverhältnisse werden durch die Insolvenzeröffnung nicht automatisch beendet. Der Insolvenzverwalter kann jedoch von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und Mietverträge kündigen, wenn dies zur Wertsteigerung bei der Verwertung beiträgt (§ 109 InsO).
Verbraucherinsolvenzverfahren
Voraussetzungen
Natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), durchlaufen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).
Voraussetzung ist der Nachweis eines gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchs mit den Gläubigern (§ 305 InsO). Alternativ kann eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle vorgelegt werden, dass ein Einigungsversuch aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgversprechend war.
Wohlverhaltensperiode
Nach Verfahrenseröffnung beginnt die dreijährige Wohlverhaltensperiode (§ 287 InsO, seit 1. Oktober 2020). Während dieser Phase ist der Schuldner verpflichtet:
Pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzuführen (§ 295 InsO)
Jede angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Vermögenszuwächse anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Den Wohnsitz nur mit Erlaubnis des Gerichts zu wechseln (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach § 850c ZPO und betragen abhängig von Familienstand und Unterhaltspflichten zwischen etwa 1.400 und 2.500 Euro netto monatlich (Stand: 2025).
Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Noch nicht befriedigte Insolvenzforderungen erlöschen (§ 301 InsO). Ausgenommen sind bestimmte Forderungen wie Vorsatzforderungen oder Geldstrafen (§ 302 InsO).
Der negative SCHUFA-Eintrag bleibt nach Verfahrenseröffnung für sechs Jahre bestehen (drei Jahre Verfahren plus drei Jahre Restlaufzeit des Eintrags nach Verfahrensabschluss).
Rechtsfolgen und wirtschaftlicher Neuanfang
Entschuldung
Das Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung ermöglicht eine geordnete Schuldenregulierung und bietet nach Ablauf der Verfahrensdauer einen wirtschaftlichen Neuanfang. Die Restschuldbefreiung erlaubt es Schuldnern, von den meisten Altlasten befreit zu werden.
Unternehmerische Tätigkeit
Für Unternehmer besteht nach erfolgreicher Restschuldbefreiung die Möglichkeit, erneut unternehmerisch tätig zu werden. Die Insolvenz selbst begründet kein dauerhaftes Gewerbeausübungsverbot. Einschränkungen können sich jedoch aus berufsrechtlichen Vorschriften ergeben (z.B. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
Immobilienerwerb aus der Insolvenzmasse
Erwerber von Immobilien aus der Insolvenzmasse können unter Umständen günstigere Konditionen erzielen, da Insolvenzverwalter auf zügige und wirtschaftliche Verwertung ausgerichtet sind. Die Verkehrswertermittlung erfolgt jedoch marktgerecht durch qualifizierte Sachverständige. Der Erwerb erfolgt grundsätzlich ohne Gewährleistungsansprüche gegen die Insolvenzmasse.
Verhältnis zur Zwangsvollstreckung
Das Insolvenzverfahren hat Vorrang vor der individuellen Zwangsvollstreckung. Mit Verfahrenseröffnung werden laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt. Bereits angeordnete Zwangsversteigerungen werden vom Insolvenzverwalter übernommen oder aufgehoben. Eingetragene Zwangshypotheken bleiben bestehen und werden bei der Verwertung nach ihrer Rangstelle berücksichtigt.
Die Anfechtungsklage gewinnt im Insolvenzverfahren besondere Bedeutung, da der Insolvenzverwalter gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechten kann, um die Insolvenzmasse zu mehren.
Weblinks
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