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Zwangshypothek

Die Zwangshypothek sichert Forderungen eines Gläubigers im Grundbuch ab,

Die Zwangshypothek (vollständige Bezeichnung: Zwangssicherungshypothek) ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Sie dient der Sicherung von Geldforderungen durch Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch, ohne dass unmittelbar eine Verwertung der Immobilie erfolgt. Es handelt sich juristisch um eine Sicherungshypothek im Sinne der §§ 1113 ff. BGB, konkret § 1184 BGB, die im Vollstreckungswege nach § 866 Abs. 1, § 867 ZPO eingetragen wird. Die Zwangshypothek ist immer eine Buchhypothek; ein Hypothekenbrief ist bei der Sicherungshypothek ausgeschlossen (§ 1185 Abs. 1 BGB).

Rechtliche Grundlagen

Die Zwangshypothek ist in den §§ 866-868 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie unterscheidet sich von der Zwangsversteigerung dadurch, dass sie nicht auf die sofortige Verwertung der Immobilie, sondern auf die dauerhafte Sicherung der Forderung abzielt.

Funktionsweise

Die Forderung wird als Hypothek in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Die Sicherungshypothek wird auf Antrag eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner behält das Eigentum und sämtliche Nutzungsrechte an der Immobilie. Die Eintragung begründet jedoch ein dingliches Verwertungsrecht, das bei einer späteren Veräußerung oder Zwangsversteigerung nach der Rangordnung des Grundbuchs zu berücksichtigen ist.

Zur Befriedigung aus dem Grundstück genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist (§ 867 Abs. 3 ZPO). Die Befriedigung erfolgt nach den Regeln zu Hypotheken (§§ 1147, 1113 ff. BGB). Für die Verwertung gegenüber einem Erwerber eines belasteten Grundstücks ist jedoch weiterhin ein Duldungstitel gegen den Erwerber erforderlich (§ 1147 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG).

Voraussetzungen

Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt voraus:

  1. Vollstreckbarer Titel: Der Gläubiger benötigt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – einen vollstreckbaren Titel über eine Geldforderung (etwa ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel), eine Vollstreckungsklausel und die vorherige Zustellung des Titels (§§ 724 ff., 750 ZPO).

  2. Mindestforderungshöhe: Eine Zwangssicherungshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben unberücksichtigt, soweit Nebenforderung (§ 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

  3. Antragstellung: Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek beim zuständigen Grundbuchamt.

Das Grundbuchamt handelt als Vollstreckungsorgan und prüft die formellen Voraussetzungen (Titel mit Klausel, Zustellung, Mindestbetrag, Voreintragung des Eigentümers). Die Eintragung erfolgt nach § 867 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner wird von der erfolgten Eintragung in Kenntnis gesetzt.

Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts ist die Beschwerde nach § 71 GBO statthaft. Zudem kommen einstweilige Einstellung (§ 769 ZPO) und Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) in Betracht.

Rangprinzip und Verwertung

Rangordnung im Grundbuch

Die Befriedigung der Gläubiger bei einer Verwertung richtet sich nach der Rangordnung im Grundbuch (§ 879 BGB – Prioritätsgrundsatz). Bereits eingetragene dingliche Rechte, insbesondere Grundschulden und Hypotheken, behalten ihren Vorrang gegenüber später eingetragenen Zwangshypotheken.

Wirtschaftliche Bewertung

Bei einer Zwangsversteigerung werden die Gläubiger entsprechend ihrem Rang aus dem Versteigerungserlös befriedigt (§ 10 ZVG – Rangklassen). Die Verfahrenskosten sind dem Erlös vorweg zu entnehmen (§ 109 ZVG). Nachrangige Gläubiger erhalten nur dann eine Zahlung, wenn nach Befriedigung aller vorrangigen Rechte noch ausreichend Erlös verbleibt.

Ist eine Immobilie bereits mit vorrangigen Grundpfandrechten bis zur Höhe oder über den Verkehrswert hinaus belastet, kann die Eintragung einer Zwangshypothek wirtschaftlich wertlos sein. Vor Antragstellung ist daher eine Grundbucheinsicht zur Prüfung der Belastungssituation ratsam. Gläubiger können regelmäßig ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO darlegen.

Rechtswirkungen

Die Eintragung einer Zwangshypothek entfaltet folgende rechtliche Wirkungen:

Dingliche Wirkung

Die Zwangshypothek ist eine Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB; es handelt sich um eine Sicherungshypothek im Sinne des § 1184 BGB. Bei Sicherungshypotheken ist der Brief ausgeschlossen (§ 1185 Abs. 1 BGB). Sie berechtigt den Gläubiger zur Befriedigung aus dem Grundstück nach der im Grundbuch verzeichneten Rangstelle.

Verfügungsbeschränkung

Der Schuldner kann die Immobilie nicht lastenfrei veräußern. Jeder Erwerber übernimmt die eingetragene Belastung, sofern der Gläubiger nicht im Rahmen des Verkaufs aus dem Erlös befriedigt wird. Für die Durchsetzung gegen Erwerber ist ein Duldungstitel erforderlich (§ 1147 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG).

Umfang der Sicherung

Der Umfang der Haftung für Nebenforderungen folgt aus dem Hypothekenrecht: § 1118 BGB regelt die Haftung für gesetzliche Zinsen, Kündigungs- und Rechtsverfolgungskosten; gegebenenfalls kommt § 1119 BGB (Erweiterung der Zins-Haftung) in Betracht. Zudem haftet das Grundstück kraft § 867 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für die Eintragungskosten. Die Sicherung besteht zeitlich unbegrenzt bis zur vollständigen Tilgung der Forderung oder Löschung der Hypothek.

Praktische Bedeutung

Die Eintragung einer Zwangshypothek erschwert dem Schuldner wirtschaftliche Dispositionen über die Immobilie und kann zu einer erhöhten Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen führen.

Kosten

Die Gebühren des Grundbuchamts für die Eintragung einer Zwangshypothek richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek fällt nach Nr. 14121 KV GNotKG eine 1,0-Eintragungsgebühr an; der Geschäftswert entspricht dem Nennbetrag der Schuld (§ 53 Abs. 1 GNotKG); die konkrete Gebühr ergibt sich aus Tabelle B zu § 34 GNotKG.

Beispiel: Bei einer Schuld von 30.000 Euro beträgt die Eintragungsgebühr circa 125 Euro zuzüglich Auslagen (Grundbuchauszug etc.). Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten mit einer 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

Die Kosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) und werden vom Grundstück mit dem Rang der Zwangshypothek erfasst (§ 867 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Im Vergleich zur Zwangsversteigerung, deren Kosten mehrere tausend Euro betragen können, stellt die Zwangshypothek ein kostengünstigeres Sicherungsinstrument dar.

Kombination mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen

Die Zwangshypothek kann mit anderen Vollstreckungsarten kombiniert werden. Die rechtlichen Grundlagen für die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen finden sich im ZVG (§§ 1 ff., speziell § 10 ZVG zur Rangordnung; Zwangsverwaltung §§ 146 ff. ZVG). In der Praxis wird häufig zunächst eine Zwangshypothek zur Sicherung eingetragen und bei ausbleibendem Zahlungseingang anschließend eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragt.

Anwendungsbereiche

Die Zwangshypothek eignet sich insbesondere für Gläubiger, die:

  • Keine unmittelbare Liquidität benötigen

  • Ihre Forderung langfristig absichern möchten

  • Ein kostengünstiges Sicherungsinstrument bevorzugen

  • Dem Schuldner Zeit zur Forderungsbegleichung einräumen wollen

Weniger geeignet ist die Zwangshypothek bei:

  • Zeitkritischen Forderungen mit unmittelbarem Liquiditätsbedarf

  • Vollständig mit vorrangigen Rechten belasteten Immobilien

  • Forderungen unter 750 Euro

Abgrenzung zu anderen Vollstreckungsarten

Im Unterschied zur Zwangsversteigerung führt die Zwangshypothek nicht zur unmittelbaren Verwertung der Immobilie (§ 866 Abs. 1 ZPO). Bei der Zwangsverwaltung werden laufende Erträge verwertet, während die Zwangshypothek rein sicherungsorientiert ist. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger frei zwischen den drei Vollstreckungsarten wählen oder diese kombinieren.

Tritt Insolvenz des Schuldners ein, ist der Hypothekengläubiger absonderungsberechtigt (§ 49 InsO); die persönliche Forderung ist Insolvenzforderung. Der Insolvenzverwalter kann die Immobilie verwerten, wobei der Zwangshypothekar nach der Rangordnung aus dem Erlös befriedigt wird. Die Verwertung erfolgt nach ZVG, der Rang nach § 10 ZVG.

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