Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Zwangsversteigerung (Immobilie)

Bei der Zwangsversteigerung wird eine Immobilie durch das Amtsgericht öffentlich

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie ist ein gerichtliches Verfahren zur zwangsweisen Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Sie dient der Befriedigung von Gläubigern, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Verfahren wird durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) von 1897 geregelt und vor den Amtsgerichten durchgeführt.

Rechtliche Grundlagen

Das Zwangsversteigerungsverfahren ermöglicht die öffentliche Versteigerung von Immobilien zur Befriedigung titulierter Forderungen. Der Versteigerungserlös wird nach der Rangordnung der im Grundbuch eingetragenen Rechte verteilt.

Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), das trotz mehrfacher Anpassungen in seinen Grundzügen seit über einem Jahrhundert Bestand hat. Zuständig sind die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.

Verfahrenseinleitung

Die Zwangsversteigerung wird durch Antrag eines Gläubigers eingeleitet. Antragsberechtigt sind typischerweise:

  • Kreditinstitute bei nicht bedienten Baufinanzierungen

  • Private Gläubiger mit vollstreckbaren Titeln

  • Öffentliche Gläubiger (Finanzamt, Sozialversicherungsträger)

Das Gericht prüft die formellen Voraussetzungen:

  • Vorliegen eines vollstreckbaren Titels

  • Eigentumsverhältnisse gemäß Grundbuch

  • Ordnungsgemäße Zustellung

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erlässt das Gericht den Anordnungsbeschluss. Mit diesem Beschluss wird ein Beschlagnahmevermerk im Grundbuch eingetragen, der dem Eigentümer jede Verfügung über die Immobilie untersagt.

Das Verfahren kann durch Zahlung der Schuld (§ 75 ZVG) eingestellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung bis zu sechs Monaten, wenn dies der Billigkeit entspricht (§§ 30a, 30b ZVG).

Verkehrswertermittlung

Das Gericht bestellt einen Sachverständigen zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Der Gutachter hat das Recht, die Immobilie zu besichtigen. Verweigert der Eigentümer den Zugang, muss die Schätzung anhand äußerlicher Merkmale und verfügbarer Unterlagen erfolgen, was die Genauigkeit beeinträchtigen kann.

Das Gutachten bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestgebotsgrenzen:

  • Unter 50 Prozent des Verkehrswerts: Zuschlagsversagung durch das Gericht

  • Zwischen 50 und 70 Prozent: Widerspruchsrecht der Gläubiger

  • Über 70 Prozent: Zuschlag erfolgt in der Regel

Der Verkehrswert wird vom Vollstreckungsgericht durch Beschluss festgesetzt (§ 74a Abs. 5 ZVG). Gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss können die Verfahrensbeteiligten Einwendungen erheben; statthaft ist die sofortige Beschwerde (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Nach rechtskräftiger Festsetzung kann bei wesentlichen Tatsachenänderungen ausnahmsweise eine Neubewertung geboten sein.

Versteigerungstermin

Nach rechtskräftiger Festsetzung des Verkehrswerts bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin. Die Terminsbestimmung ist mindestens sechs Wochen vor dem Termin öffentlich bekannt zu machen (§ 43 Abs. 1 ZVG), und zwar im für das Gericht bestimmten Bekanntmachungsblatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (§ 39 Abs. 1 ZVG). In der Praxis erfolgt die Veröffentlichung regelmäßig über das Justizportal zvg-portal.de.

Im Versteigerungstermin verliest der Rechtspfleger die wesentlichen Angaben zum Objekt, insbesondere:

  • Objektbeschreibung und Lage

  • Verkehrswert gemäß Gutachten

  • Geringste Gebot (Summe der bestehen bleibenden Rechte und Verfahrenskosten)

Das geringste Gebot kann erheblich unter dem Verkehrswert liegen, da es nur die Verfahrenskosten und nicht erlöschende Belastungen umfasst.

Bietverfahren

Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten. Gebote werden mündlich im Versteigerungstermin abgegeben. Der Rechtspfleger wiederholt jedes Gebot und fordert zu höheren Geboten auf. Nach dreimaligem erfolglosem Aufruf wird das Verfahren geschlossen.

Bietvoraussetzungen:

  • Sicherheitsleistung auf Antrag eines Beteiligten (§ 67 ZVG), regelmäßig in Höhe von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG)

  • Barzahlung ist ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 ZVG)

  • Akzeptierte Sicherheitsformen: rechtzeitig gutgeschriebene Überweisung auf das Gerichtskonto, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bankbürgschaft, bestimmte Schecks (Bundesbankscheck, Verrechnungsscheck – eng begrenzt)

  • Legitimation durch Personalausweis oder Reisepass

Gebote sind bindend. Ein Rücktritt nach Abgabe des Gebots ist nicht möglich. Zahlt der Meistbietende den Versteigerungserlös nicht, wird die Forderung in den Teilungsplan übertragen (§ 118 ZVG); zudem sind ab Zuschlag Zinsen zu entrichten (§ 49 ZVG).

Zuschlagserteilung

Der Zuschlag wird erteilt, wenn:

  • Das Meistgebot einschließlich bestehen bleibender Rechte mindestens 50 Prozent des Verkehrswerts erreicht (§ 85a ZVG – Amtsversagung im ersten Termin)

  • Kein berechtigter Gläubiger widerspricht, wenn das Gebot unter 70 Prozent liegt (§ 74a Abs. 1 ZVG – Versagung auf Antrag)

  • Keine sonstigen Zuschlagshindernisse bestehen

Mit Zuschlagserteilung erwirbt der Ersteher das Eigentum an der Immobilie kraft Zuschlags (§ 90 ZVG). Der Eigentumsübergang erfolgt unmittelbar und originär kraft Gesetzes, noch vor Zahlung des Versteigerungserlöses. Die Eintragung im Grundbuch dient lediglich der Grundbuchberichtigung.

Der Zuschlagsbeschluss ist zugleich Räumungs- und Herausgabetitel gegen den Besitzer (§ 93 ZVG), soweit kein fortbestehendes Besitzrecht (z.B. wirksames Mietverhältnis) entgegensteht.

Bei Versagung des Zuschlags wird ein neuer Versteigerungstermin anberaumt. Im wiederholten Termin entfallen die Versagungsgründe der 5/10-Grenze (§ 85a Abs. 2 ZVG) und der 7/10-Grenze (§ 74a Abs. 4 ZVG).

Zahlungspflicht und Eigentumsumschreibung

Das Bargebot (der zu zahlende Teil nach § 49 Abs. 1 ZVG) ist vor dem Verteilungstermin zu entrichten; die Zahlung muss rechtzeitig gutgeschrieben sein (§ 49 Abs. 3 ZVG). Der Ersteher hat den Versteigerungserlös innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist (üblicherweise sechs bis acht Wochen) zu zahlen. Das Bargebot ist ab Zuschlag mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG); Hinterlegung kann die Verzinsungspflicht beenden (§ 49 Abs. 4 ZVG).

Der Eigentumserwerb erfolgt bereits mit Zuschlag kraft Gesetzes (§ 90 ZVG). Nach vollständiger Zahlung erfolgt die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, die der Grundbuchberichtigung dient.

Die Besitzverschaffung kann über den Zuschlagsbeschluss als Räumungstitel (§ 93 ZVG) durchgesetzt werden. Jedoch soll nicht vollstreckt werden, wenn ein fortbestehendes Besitzrecht besteht (z.B. wirksames Mietverhältnis). Befindet sich der bisherige Eigentümer oder Dritte ohne Besitzrecht im Besitz der Immobilie, kann der Ersteher die Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss vollstrecken.

Risiken für Erwerber

Der Erwerb in der Zwangsversteigerung ist mit erheblichen Risiken verbunden:

Sachmängel:

  • Keine Gewährleistungsansprüche gegen den Schuldner oder das Gericht (§ 56 Satz 3 ZVG; ergänzend § 806 ZPO)

  • Gutachten ist eine Momentaufnahme und zeigt nur den zum Besichtigungszeitpunkt erkennbaren Zustand

  • Innenbesichtigung oft nicht möglich; daraus ergeben sich keine Ansprüche

  • Verborgene Mängel gehen vollständig zu Lasten des Ersteigerers

Mietverhältnisse:

  • Bestehende Mietverträge werden vom Ersteher übernommen (Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" gemäß § 566 BGB i.V.m. § 57 ZVG)

  • Der Ersteher hat jedoch ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zum ersten gesetzlichen Termin (§ 57a ZVG)

  • Dabei sind die materiellen Kündigungsvoraussetzungen (z.B. berechtigtes Interesse, Eigenbedarf gemäß § 573 BGB) zu beachten

  • Vertragliche Kündigungsausschlüsse des Voreigentümers stehen dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegen (BGH VIII ZR 76/20)

  • Räumung kann mehrere Monate dauern

Wohnungseigentum:

  • WEG-Sonderumlagen und Zahlungspflichten, die nach dem Zuschlag fällig werden, treffen den Ersteher

Finanzierung:

  • Kreditinstitute zeigen Zurückhaltung bei der Finanzierung von Versteigerungsobjekten

  • Eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten erschweren die Kreditvergabe

  • Sicherheitsleistung (üblicherweise 10 Prozent) muss vorab erbracht werden (§§ 67-69 ZVG)

  • Eigenkapital in ausreichender Höhe ist empfehlenswert

Wirtschaftliche Bewertung

Die Zwangsversteigerung kann wirtschaftliche Vorteile bieten, insbesondere wenn Objekte unterhalb des Verkehrswerts ersteigert werden. Professionelle Investoren (Bauträger, Handwerker, Immobiliengesellschaften) können die Risiken besser kalkulieren und verfügen über die notwendige Expertise zur Objektbewertung.

Die Wertgrenzenstrategie ist zu beachten: In Erstterminen gelten die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) und 7/10-Grenze (§ 74a Abs. 1 ZVG). Im Zweittermin (neuer Termin nach Versagung) entfallen diese Versagungsgründe (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG), sodass theoretisch deutlich niedrigere Gebote zum Zuschlag kommen können.

Für private Erwerber ohne einschlägige Erfahrung empfiehlt sich:

  • Intensive Vorbereitung durch Studium des Gutachtens

  • Teilnahme an mehreren Versteigerungsterminen als Beobachter

  • Ortsbesichtigung (soweit möglich)

  • Fachkundige Beratung durch Rechtsanwälte oder Sachverständige

Die Erfolgsaussichten steigen mit zunehmender Sachkenntnis und realistischer Risikoeinschätzung erheblich.

Alternativen zur Zwangsversteigerung

Neben der Zwangsversteigerung stehen weitere Vollstreckungsinstrumente zur Verfügung. Die Zwangshypothek dient der langfristigen Sicherung ohne sofortige Verwertung. Die Zwangsverwaltung ermöglicht die Verwertung laufender Erträge bei vermieteten Objekten. Bei Miteigentumsverhältnissen kommt die Teilungsversteigerung nach § 753 BGB in Betracht.

War dieser Artikel hilfreich?