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Erbschein - der amtliche Nachweis fürs Erbe

Die Bank will nicht rausruecken. Das Grundbuchamt braucht einen Beleg.

Erbschein - der amtliche Nachweis fürs Erbe

Der Erbschein ist ein öffentliches Zeugnis über das Erbrecht und die Erbquote. Er dient als amtlicher Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten, insbesondere Kreditinstituten, Grundbuchämtern und Behörden.

Rechtsnatur und Funktion

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein vom Nachlassgericht erteiltes Zeugnis über das Erbrecht einer Person und deren Erbquote. Er besitzt rein deklaratorischen Charakter und begründet die Erbenstellung nicht konstitutiv.

Die Erbenstellung entsteht unmittelbar mit dem Erbfall gemäß § 1922 BGB. Der Erbschein dokumentiert lediglich die bereits bestehende Rechtslage und dient als Nachweisinstrument.

Dennoch entfaltet der Erbschein erhebliche Rechtswirkungen durch den öffentlichen Glauben gemäß § 2366 BGB: Wer gutgläubig auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut und mit dem ausgewiesenen Erben rechtsgeschäftlich verkehrt, wird geschützt, selbst wenn der Erbschein inhaltlich unrichtig ist.

Erforderlichkeit des Erbscheins

Die Notwendigkeit eines Erbscheins besteht in folgenden Konstellationen:

Grundbuchberichtigung: Für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 35 GBO ist grundsätzlich ein Erbnachweis erforderlich. Als Alternative zum Erbschein wird auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als öffentliche Urkunde akzeptiert. Eigenhändige Testamente sind hingegen keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 35 GBO und erfordern in der Regel einen Erbschein.

Bankgeschäfte: Kreditinstitute verlangen häufig einen Erbschein für die Freigabe von Konten und Depots des Erblassers. Jedoch dürfen Banken nicht generell einen Erbschein verlangen, wenn andere eindeutige Nachweise vorliegen (z.B. eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag), vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2013 - XI ZR 401/12.

Versicherungsansprüche: Versicherungsgesellschaften fordern häufig einen Erbnachweis für die Auszahlung von Versicherungsleistungen.

Behördliche Angelegenheiten: Diverse Verwaltungsakte erfordern den Nachweis der Erbenstellung.

Rechtsstreitigkeiten: Bei Bestreiten der Erbenstellung durch Dritte dient der Erbschein als qualifiziertes Beweismittel.

Verzichtbarkeit des Erbscheins

In bestimmten Fällen kann auf einen Erbschein verzichtet werden:

Notarielle Verfügung von Todes wegen: Ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts wird von Grundbuchämtern und vielen Kreditinstituten als ausreichender Erbnachweis anerkannt.

Bankvollmacht über den Tod hinaus: Existiert eine postmortale Kontovollmacht, kann der Bevollmächtigte ohne Erbschein auf das Konto zugreifen.

Geringwertige Nachlässe: Bei kleinen Nachlasswerten verzichten manche Kreditinstitute auf einen förmlichen Erbnachweis.

Arten von Erbscheinen

Das Erbscheinsrecht kennt verschiedene Erbscheinsvarianten:

Alleinerbschein: Weist eine einzelne Person als Alleinerben aus.

Gemeinschaftlicher Erbschein: Dokumentiert eine Erbengemeinschaft mit sämtlichen Miterben und deren jeweiligen Erbquoten.

Teilerbschein: Bezeugt lediglich die Erbenstellung eines einzelnen Miterben ohne Darstellung der gesamten Erbengemeinschaft.

Gegenständlich beschränkter Erbschein: Gemäß § 352c FamFG möglich, wenn zum Nachlass auch Gegenstände im Ausland gehören; der Erbschein kann auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

Europäisches Nachlasszeugnis: Für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung.

Antragsverfahren

Der Erbscheinsantrag ist beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gemäß § 343 FamFG) zu stellen.

Antragstellung: Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklärt werden. Alternativ ist die Beurkundung beim Notar möglich, der den Antrag weiterleitet.

Eidesstattliche Versicherung: Der Antragsteller hat in der Regel gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Das Gericht kann die Versicherung ausnahmsweise erlassen (§ 352 Abs. 3 S. 4 FamFG). Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein müssen grundsätzlich alle Erben versichern (§ 352a Abs. 4 FamFG). Falsche Versicherungen sind strafbewehrt nach § 156 StGB.

Erforderliche Angaben:

  • Annahme der Erbschaft

  • Existenz oder Nichtexistenz letztwilliger Verfügungen

  • Familienverhältnisse des Erblassers

  • Weitere Erben und deren Erbquoten

  • Erfolgte Erbausschlagungen

Beizufügende Unterlagen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers

  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunden)

  • Sterbeurkunden vorverstorbener Erben

  • Erbausschlagungserklärungen (falls erfolgt)

Gebührenstruktur

Die Erbscheinsgebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert.

Es fallen zwei Gebühren an:

  • Erteilungsgebühr für den Erbschein

  • Gebühr für die eidesstattliche Versicherung

Gebührenübersicht (Summe beider Gebühren):

NachlasswertGebühren ca.
10.000 Euro150 Euro
50.000 Euro330 Euro
100.000 Euro550 Euro
200.000 Euro870 Euro
500.000 Euro1.870 Euro
1.000.000 Euro3.470 Euro

Bei notarieller Beurkundung des Antrags entstehen zusätzliche Notargebühren zuzüglich Umsatzsteuer.

Sonderregelung: Wird der Erbschein ausschließlich zur Berichtigung des Grundbuchs benötigt, bemisst sich die Gebühr gemäß § 40 Abs. 3 GNotKG nur nach dem Grundstückswert, nicht nach dem gesamten Nachlasswert.

Verfahrensdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert nach Komplexität des Sachverhalts und Auslastung des Nachlassgerichts:

  • Einfache Fälle: 4-6 Wochen

  • Komplexe Sachverhalte: 2-3 Monate

  • Bei Unklarhei ten oder Streitigkeiten: mehrere Monate

Die Verfahrensdauer ist regional unterschiedlich. Großstädtische Gerichte weisen tendenziell längere Bearbeitungszeiten auf.

Unrichtiger Erbschein

Erbscheine können inhaltlich unrichtig sein aufgrund unvollständiger Informationen, später aufgefundener Testamente oder falscher Angaben.

Einziehung: Gemäß § 2361 BGB kann das Nachlassgericht einen unrichtigen Erbschein einziehen. Die Einziehung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

Kraftloserklärung: Ist ein unrichtiger Erbschein nicht sofort einziehbar (z.B. bei Verlust), erklärt ihn das Nachlassgericht per Beschluss nach § 353 FamFG für kraftlos; materielle Grundlage ist § 2361 BGB. Die Kraftloserklärung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht; nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist verliert der Erbschein seine Wirkung.

Neuerteilung: Nach Einziehung oder Kraftloserklärung kann ein korrigierter Erbschein beantragt werden.

Haftung: Die Erschleichung eines falschen Erbscheins oder die Verwendung eines eingezogenen Erbscheins begründet strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung.

Erbschein-Alternativen

In bestimmten Konstellationen existieren funktionale Äquivalente:

Notarielle Verfügung mit Eröffnungsprotokoll: Grundbuchämter akzeptieren regelmäßig notarielle Testamente oder Erbverträge zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll. Kreditinstitute handhaben dies unterschiedlich.

Eigenhändiges Testament mit Eröffnungsprotokoll: Die Akzeptanz ist eingeschränkter als bei notariellen Verfügungen. Ein eigenhändiges Testament ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 35 GBO; für die Grundbuchberichtigung ist daher regelmäßig ein Erbschein erforderlich.

Europäisches Nachlasszeugnis: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU oft praktikabler als der deutsche Erbschein.

Notarieller Erbenfeststellungsvertrag: Bei Einigkeit aller Beteiligten kann ein notarieller Vertrag für bestimmte Zwecke den Erbschein ersetzen.

Verfahrensstrategische Hinweise

Folgende Aspekte sind bei der Erbscheinsbeschaffung zu beachten:

  • Frühzeitige Antragstellung bei absehbarem Erfordernis

  • Vollständige Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen

  • Prüfung der tatsächlichen Erforderlichkeit vor Antragstellung

  • Bei Testamentserrichtung Erwägung der notariellen Form zur Vermeidung späterer Erbscheinsbedürftigkeit

  • Beantragung mehrerer Ausfertigungen bei Bedarf (kostengünstiger als spätere Neuanträge)

Der Erbschein stellt ein zentrales Instrument des Erbnachweises dar, dessen Erforderlichkeit jedoch im Einzelfall zu prüfen ist.

Externe Quellen

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