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Erbvertrag - rechtliche Bindungswirkung und Voraussetzungen

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zur verbindlichen Regelung der Erbfolge. Er unterscheidet sich vom Testament durch seine Bindungswirkung für beide Vertragsparteien.

Erbvertrag - rechtliche Bindungswirkung und Voraussetzungen

Der Erbvertrag ist gemäß § 1941 BGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das der Erblasser eine Erbeinsetzung, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Im Gegensatz zum Testament als einseitiger letztwilliger Verfügung bindet der Erbvertrag beide Vertragsparteien.

Abgrenzung zum Testament

Zweiseitiges vs. einseitiges Rechtsgeschäft

Das Testament stellt eine einseitige Verfügung des Erblassers dar, die jederzeit frei widerrufen oder geändert werden kann (§§ 2253 ff. BGB). Der Erbvertrag erfordert hingegen die Mitwirkung des Vertragspartners und begründet wechselseitige Bindung.

Bindungswirkung

Die vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag können grundsätzlich nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden. Eine Änderung erfordert die Zustimmung beider Vertragsparteien oder das Vorliegen besonderer Rücktrittsgründe gemäß §§ 2293 ff. BGB.

Diese Bindungswirkung begründet Planungssicherheit für den Vertragspartner, schränkt jedoch die Dispositionsfreiheit des Erblassers erheblich ein.

Typische Anwendungsfälle

Ehegatten: Wechselseitige Erbeinsetzung mit höherer Bindungswirkung als beim gemeinschaftlichen Testament. Besonders bei Interesse an beidseitiger Absicherung.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Für unverheiratete Paare ist das gemeinschaftliche Testament nicht verfügbar. Der Erbvertrag ermöglicht wechselseitige verbindliche Absicherung.

Patchworkfamilien: Komplexe Familienverhältnisse mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen erfordern häufig differenzierte erbrechtliche Regelungen, die durch Erbvertrag abgesichert werden können.

Unternehmensnachfolge: Bindende Zusicherung der Unternehmensnachfolge für aktiv im Betrieb tätige Nachfolger zur Schaffung von Planungssicherheit für Investitionen und Engagement.

Pflegevereinbarungen: Absicherung von Pflegeleistungen durch verbindliche Erbeinsetzung des Pflegenden.

Die Formvorschriften

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Paragraph 2276 BGB ist da streng: Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.

Der Erblasser muss gemäß § 2274 BGB höchstpersönlich vor dem Notar erscheinen; eine Vertretung ist ausgeschlossen. Der andere Vertragsteil kann sich vertreten lassen, soweit er selbst keine letztwilligen Verfügungen trifft.

Die notarielle Form kostet Geld - aber sie bietet auch Vorteile. Der Notar muss neutral beraten, auf Risiken hinweisen und sicherstellen dass beide Parteien verstehen was sie tun.

Arten von Vereinbarungen im Erbvertrag

Im Erbvertrag können verschiedene Dinge geregelt werden:

Erbeinsetzung: Wer bekommt den Nachlass oder einen Teil davon.

Vermaechtnis: Bestimmte Gegenstaende oder Geldbeträge für bestimmte Personen.

Auflagen: Bedingungen die der Erbe erfüllen muss, etwa die Pflege eines Grabs.

Schlusserbenbestimmung: Wer erbt nach dem zuerst Verstorbenen, wer nach dem überlebenden Partner.

Pflichtteilsverzichte: Im Zusammenhang mit einem Erbvertrag kann auch ein Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart werden.

Nicht alles im Erbvertrag ist gleich bindend. Unterschieden wird zwischen vertragmaessigen Verfügungen (bindend) und einseitigen Verfügungen (änderbar wie ein Testament).

Bindungswirkung

Die Bindungswirkung stellt das zentrale Charakteristikum des Erbvertrags dar:

Vorteile für den Vertragspartner: Rechtssicherheit und Schutz vor einseitiger Änderung der Erbfolge durch den Erblasser. Der Bedachte kann auf die vertraglich zugesicherte Erbenstellung vertrauen und entsprechende Dispositionen treffen.

Nachteile für den Erblasser: Erhebliche Einschränkung der Dispositionsfreiheit. Auch bei veränderten Verhältnissen (Zerwürfnis mit dem Vertragspartner, neue Lebensumstände, veränderte Vermögensverhältnisse) bleibt die vertragsmäßige Bindung bestehen.

Die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Dispositionsfreiheit erfordert sorgfältige Prüfung vor Vertragsschluss. Die Vereinbarung von Rücktrittsvorbehalten gemäß § 2294 BGB kann die Dispositionsfreiheit teilweise bewahren.

Änderung und Aufhebung

Ein Erbvertrag kann geändert oder aufgehoben werden, aber nicht einseitig.

Aufhebung durch Vertrag: Beide Parteien einigen sich, dass der Erbvertrag nicht mehr gilt. Das muss wieder notariell beurkundet werden.

Aufhebung durch Eheleute per Testament: Eine Besonderheit: Wenn die Vertragsparteien Eheleute sind, können sie den Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben (Paragraph 2292 BGB).

Änderung einzelner Klauseln: Auch Änderungen brauchen die Zustimmung beider Parteien und notarielle Beurkundung.

Rücktritt vom Erbvertrag

Unter bestimmten Umstaenden kann der Erblasser einseitig zurücktreten:

Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt: Wenn der Erbvertrag selbst ein Rücktrittsrecht vorsieht, kann der Erblasser davon Gebrauch machen. Wichtig: Bei Abschluss daran denken!

Verfehlung des Bedachten: Wenn der Erbe sich so verhaelt dass ihm nach Paragraph 2333 BGB der Pflichtteil entzogen werden könnte - etwa bei Straftaten gegen den Erblasser - ist Rücktritt möglich.

Wegfall der Gegenleistung: Bei gegenseitigen Erbverträgen, wo der Erbe eine Gegenleistung erbringen soll (Pflege, Mitarbeit im Betrieb) und dies nicht tut, kann der Erblasser zurücktreten.

Der Rücktritt muss gemäß § 2296 BGB notariell beurkundet und dem anderen Vertragspartner zu dessen Lebzeiten zugehen. Nach dem Tod des Vertragspartners kann ein bestehendes Rücktrittsrecht durch Testament ausgeübt werden (§ 2297 BGB). Ohne Rücktrittsrecht ist keine Lösung allein durch widersprechendes Testament möglich.

Erbvertrag bei Scheidung

Was passiert wenn Eheleute einen Erbvertrag geschlossen haben und sich dann scheiden lassen?

Gemäß § 2279 BGB gilt § 2077 BGB entsprechend: Vertragsmäßige Zuwendungen zwischen Ehegatten werden im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird oder die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zustimmt. Diese gesetzliche Unwirksamkeitsfolge tritt ein, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte (§ 2077 Abs. 3 BGB).

Wichtig: Die Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen - es handelt sich nicht um eine bloße Vermutung, sondern um eine Regelfolge mit Ausnahmevorbehalt.

Kosten eines Erbvertrags

Die Notargebuehren richten sich nach dem Vermögen das geregelt wird. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) legt die Saetze fest.

Richtwerte für den Erbvertrag:

RegelungswertNotarkosten ca.
50.000 Euro330 Euro
100.000 Euro546 Euro
250.000 Euro1.070 Euro
500.000 Euro1.870 Euro
1.000.000 Euro3.270 Euro

Dazu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer.

Erbvertrag versus Berliner Testament

Beide Instrumente werden oft für ähnliche Zwecke genutzt - aber es gibt Unterschiede:

Berliner Testament:

  • Nur für Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner)

  • Handschriftlich möglich (kostenlos)

  • Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten beider nur durch notariell beurkundete Erklärung mit Zugang beim anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 i.V.m. § 2296 BGB)

  • Nach Tod des ersten Partners Bindung für Überlebenden

Erbvertrag:

  • Für alle, nicht nur Ehegatten

  • Notarielle Form zwingend (Kosten)

  • Keine einseitige Änderung möglich

  • Sofortige Bindung bei Abschluss

Die Wahl hängt von der konkreten Situation ab. Für Verheiratete ist das Berliner Testament oft ausreichend und günstiger. Für unverheiratete Paare oder komplexe Konstellationen ist der Erbvertrag die einzige Option mit vergleichbarer Bindungswirkung.

Praktische Tipps

  • Rücktrittsvorbehalt: Immer erwaegen ob ein vertraglicher Rücktrittsvorbehalt sinnvoll ist. Er kostet nichts extra und gibt Flexibilitaet.

  • Anpassungsklauseln: Für langfristige Erbverträge können Anpassungsklauseln sinnvoll sein - etwa wenn sich die Vermögensverhältnisse wesentlich ändern.

  • Rechtliche Beratung: Erbverträge sind komplex. Neben dem Notar kann zusätzliche anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

  • Offene Kommunikation: Alle Beteiligten sollten verstehen was sie unterschreiben und welche Konsequenzen das hat.

  • Dokumentation aufbewahren: Der Notar verwahrt eine Urschrift. Sichern Sie zusätzlich Kopien an sicherem Ort.

Der Erbvertrag ist ein wirksames Instrument zur verbindlichen Regelung der Erbfolge. Sachgerecht eingesetzt schafft er Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die erhebliche Bindungswirkung erfordert jedoch sorgfältige Abwägung vor Vertragsschluss.

Externe Quellen

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