Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezeichnet die Auflösung der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung und die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff. BGB bezeichnet die Beendigung der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung durch Verteilung des Nachlasses an die einzelnen Miterben. Nach Auseinandersetzung entsteht Alleineigentum der Erben an den ihnen zugeteilten Nachlassgegenständen.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Zustimmung der übrigen Miterben und bedarf keiner Begründung. Ausnahmen bestehen bei testamentarischen Auseinandersetzungsverboten für maximal 30 Jahre gemäß § 2044 BGB oder nach §§ 2043-2045 BGB (beispielsweise bei noch unbestimmten Erbteilen). Solange eine Testamentsvollstreckung besteht, können die Erben die Auseinandersetzung nicht selbständig durchführen.
Teilungsreife
Voraussetzung für die Auseinandersetzung ist die Teilungsreife des Nachlasses. Dies bedeutet:
Alle Nachlassverbindlichkeiten sind befriedigt oder gesichert (§ 2046 BGB)
Eventuell vorhandene Testamentsvollstreckung ist beendet
Der Umfang des auseinanderzusetzenden Nachlasses steht fest
Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse sind geklärt oder sichergestellt
Erst bei Vorliegen der Teilungsreife ist die Verteilung des Nachlasses zulässig. Ist eine Naturalteilung nicht möglich, kann eine Versilberung durch Pfandverkauf oder Teilungsversteigerung notwendig werden.
Formen der Auseinandersetzung
Einvernehmliche Teilung
Die einvernehmliche Auseinandersetzung erfolgt durch Vereinbarung aller Miterben im Erbauseinandersetzungsvertrag. Dieser regelt die Verteilung des Nachlasses auf die einzelnen Erben.
Soweit im Rahmen der Erbauseinandersetzung Grundstücke übertragen werden, ist die Vereinbarung insoweit nach § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkunden. Eine Erbteilsübertragung bedarf gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Rein schuldrechtliche Verteilungsabreden ohne beurkundungspflichtige Geschäfte können formfrei sein.
Die Notarkosten bemessen sich nach dem Nachlasswert gemäß GNotKG und setzen sich aus mehreren Gebührenpositionen zusammen (Beurkundung, Vollzug, Betreuung, Grundbuch). Die tatsächlichen Kosten sind deutlich höher als oft angenommen und hängen vom Geschäftswert und den konkreten Tätigkeiten ab.
Abschichtung
Die sogenannte Abschichtung ist ein durch den Bundesgerichtshof anerkannter "dritter Weg" (BGH Urteil vom 21.01.1998, IV ZR 346/96), bei dem ein Miterbe gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die verbleibenden Miterben setzen die Gemeinschaft fort. Die Abfindung kann in Geld, Raten oder durch Übertragung von Nachlassgegenständen erfolgen.
Die Abschichtung ist auch bei Nachlassgrundstücken formfrei möglich. Eine notarielle Beurkundung ist nur für die Abfindungsleistung erforderlich, wenn diese ihrerseits formbedürftig ist (beispielsweise bei Übertragung eines Grundstücks).
Die Abschichtung ermöglicht die Verkleinerung der Erbengemeinschaft und erleichtert die spätere Auseinandersetzung unter den verbleibenden Miterben.
Veräußerung des Erbteils
Der Miterbe kann seinen Erbteil gemäß § 2033 BGB veräußern. Den übrigen Miterben steht gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Bei Veräußerung an Dritte sind marktübliche Abschläge vom rechnerischen Anteilswert zu erwarten. In der Rechtsprechung wurden beispielsweise 20 Prozent Abschlag bei einem hälftigen Miteigentumsanteil für angemessen erachtet. Die tatsächliche Höhe der Abschläge hängt vom Einzelfall ab.
Teilungsversteigerung
Als ultima ratio kann jeder Miterbe gemäß § 180 ZVG die gerichtliche Teilungsversteigerung von Immobilien beantragen. Der Versteigerungserlös wird nach Erbquoten verteilt. Ein Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG).
Teilungsversteigerungen führen häufig zu geringeren Erlösen als Privatverkäufe. Im ersten Versteigerungstermin greifen die 7/10- und 5/10-Grenzen des ZVG (§ 74a, § 85a ZVG); im zweiten Termin entfallen diese Grenzen (§ 85a Abs. 2 ZVG). Pauschale Prozentangaben sind als Faustwerte zu relativieren, da die tatsächlichen Erlöse vom Einzelfall abhängen. Hinzu kommen Gerichts- und Anwaltskosten, die die Erben zu tragen haben.
Kostenstruktur
Die Auseinandersetzung verursacht folgende Kosten:
Verkehrswertgutachten: Bei Immobilien erforderlich für objektive Wertermittlung. Amtliche Verkehrswertgutachten (Gutachterausschüsse) staffeln sich nach dem Immobilienwert; bei Verkehrswerten zwischen 200.000 und 400.000 Euro liegen die Gebühren typischerweise bei circa 1.800 bis 2.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, teils darüber.
Notarkosten: Bei Grundstücksübertragungen nach § 311b Abs. 1 BGB und Erbteilsübertragungen nach § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB notariell zu beurkunden. Die Gebühren richten sich nach GNotKG und setzen sich aus mehreren Gebührenpositionen zusammen (Beurkundung, Vollzug, Betreuung, Grundbuch). Pauschale Festbeträge sind unzutreffend; die tatsächlichen Kosten hängen vom Geschäftswert und den konkreten Tätigkeiten ab.
Rechtsberatungskosten: Bei streitigen Auseinandersetzungen empfehlenswert. Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder Stundensatz (150-400 Euro).
Gerichtliche Verfahren: Bei Teilungsversteigerung oder streitiger Auseinandersetzung entstehen erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten nach GKG, häufig im fünfstelligen Bereich.
Steuerliche Behandlung
Die Auseinandersetzung selbst ist im Erbschaftsteuersinne steuerneutral. Jeder Miterbe versteuert lediglich seinen ursprünglichen Erbteil. Die Aufteilung der Nachlassgegenstände begründet keine zusätzliche Erbschaftsteuerpflicht.
Ausnahme: Erhält ein Miterbe mehr als seiner Erbquote entspricht ohne angemessene Gegenleistung, kann dies als Schenkung der übrigen Miterben qualifiziert werden und Schenkungsteuerpflicht auslösen.
Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses (einschließlich bestimmter Auseinandersetzungskosten) sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG regelmäßig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof legt diesen Abzugstatbestand weit aus. Reine Verwaltungskosten des Nachlasses sind hingegen nicht abzugsfähig.
Bei der Grunderwerbsteuer ist zu beachten: § 3 Nr. 3 GrEStG befreit den Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben; bei gesellschaftsrechtlichen Anteilsvereinigungen greift die Befreiung jedoch nicht.
Grundbuchberichtigung
Bei Immobilienvermögen ist eine Voreintragung der Erbengemeinschaft häufig entbehrlich (§ 40 GBO), beispielsweise wenn unmittelbar veräußert oder aufgelassen wird. Bei Abschichtung oder Erbteilsübertragung kann eine unmittelbare Eintragung des Enderwerbers in Betracht kommen. Erst nach Auseinandersetzung wird das Eigentum auf die jeweiligen Erwerber umgeschrieben.
Die Eintragung der Erben ist nach Nr. 14110 KV GNotKG (Anmerkung 1) gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach Erbfall gestellt wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge Auseinandersetzung eingetragen werden. Nach Fristablauf entstehen Grundbuchgebühren nach dem Grundstückswert.
Verfahrensempfehlungen
Zur effizienten Auseinandersetzung sind folgende Aspekte zu beachten:
Frühzeitige Kommunikation zwischen den Miterben
Sachliche Verhandlungsführung ohne emotionale Eskalation
Hinzuziehung neutraler Dritter (Mediation, Notare) bei Konflikten
Kompromissbereitschaft zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren
Beachtung relevanter Fristen (Grundbuchberichtigung, steuerliche Fristen)
Professionelle Wertermittlung bei Immobilien und wertvollen Nachlassgegenständen
Die einvernehmliche Auseinandersetzung ist regelmäßig kostengünstiger und zeiteffizienter als gerichtliche Verfahren.
Externe Quellen
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