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Miterbe - einer von mehreren im Erbenboot

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, nennt man sie Miterben. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft - eine Konstruktion die oft mehr Probleme macht als sie loest.

Miterbe - einer von mehreren im Erbenboot

Der Miterbe ist eine natürliche oder juristische Person, die gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person die Rechtsnachfolge eines Erblassers antritt. Miterben bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft mit besonderen Rechten und Pflichten.

Rechtliche Definition

Als Miterbe wird gemäß § 2032 BGB eine Person bezeichnet, die gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person zum Erben berufen ist. Der Begriff grenzt sich vom Alleinerben ab, der den gesamten Nachlass ohne weitere Erben erwirbt.

Die Miterbenstellung entsteht entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung. Bei mehreren Abkömmlingen ohne abweichende testamentarische Regelung werden diese zu Miterben nach gesetzlicher Erbfolge. Ebenso können Miterben durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden.

Abgrenzung: Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte sind keine Miterben. Vermächtnisnehmer erhalten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände oder Geldbeträge. Pflichtteilsberechtigte haben ausschließlich einen Geldanspruch gegen die Erben.

Rechtliche Stellung in der Erbengemeinschaft

Miterben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft gemäß § 2032 BGB mit folgenden Charakteristika:

Gesamthandsgemeinschaft: Der Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Kein einzelner Miterbe hat Alleineigentum an bestimmten Nachlassgegenständen. Sämtliche Vermögensgegenstände gehören den Miterben in ungeteilter Gesamthand.

Erbquoten: Jeder Miterbe besitzt eine Beteiligung am Gesamtnachlass in Form einer Erbquote. Diese Quote bemisst sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder der testamentarischen Anordnung. Die Erbquote bezieht sich auf den Gesamtnachlass, nicht auf einzelne Nachlassgegenstände.

Gemeinschaftliche Verfügung: Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen gemäß § 2040 BGB. Veräußerungen, Belastungen oder sonstige Verfügungen bedürfen der Zustimmung aller Miterben.

Rechte des Miterben

Die Miterbenstellung begründet folgende Rechte:

Mitnutzungsrecht: Der Miterbe ist berechtigt, Nachlassgegenstände zu nutzen, soweit dies mit den Rechten der übrigen Miterben vereinbar ist. Eine ausschließliche Nutzung unter Ausschluss anderer Miterben ist unzulässig.

Verfügung über den Erbteil: Der Miterbe kann über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen und diesen veräußern gemäß § 2033 BGB. Den übrigen Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 2034 BGB zu.

Auseinandersetzungsverlangen: Jeder Miterbe kann gemäß § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Ein Rechtsgrund oder die Zustimmung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich.

Auskunftsanspruch: Miterben können untereinander Auskunft über Nachlassbestandteile und vorgenommene Nachlassgeschäfte verlangen. Wer Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat, ist zur Information verpflichtet.

Ausschlagungsrecht: Auch als Miterbe besteht das Recht zur Erbausschlagung binnen der Sechswochenfrist gemäß § 1944 BGB. Bei Ausschlagung wächst der Erbteil den übrigen Miterben an oder fällt an die nächstberufenen Erben.

Pflichten des Miterben

Der Miterbenstellung korrespondieren folgende Verpflichtungen:

Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung: Der Nachlass ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich zu verwalten. Verwaltungsmaßnahmen erfordern grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben.

Mitwirkungspflicht: Jeder Miterbe ist zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verpflichtet. Unbegründete Blockaden stellen eine Pflichtverletzung dar.

Gesamtschuldnerische Haftung: Für Nachlassverbindlichkeiten haften alle Miterben als Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB. Gläubiger können jeden Miterben auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis erfolgt Ausgleich nach Erbquoten.

Auskunftsverpflichtung: Miterben sind untereinander zur Auskunft über Nachlassangelegenheiten verpflichtet. Die Zurückhaltung wesentlicher Informationen kann Schadensersatzansprüche begründen.

Unterscheidung zum Alleinerben

Entscheidungsbefugnis: Der Alleinerbe verfügt uneingeschränkt über den Nachlass. Miterben bedürfen für Verfügungen über Nachlassgegenstände der Zustimmung aller Beteiligten.

Verfahrenseffizienz: Alleinerben können zeitnah Entscheidungen treffen. Erbengemeinschaften erfordern Abstimmungsprozesse, die zu Verzögerungen führen können.

Haftungsstruktur: Der Alleinerbe haftet allein für Nachlassverbindlichkeiten. Miterben haften gesamtschuldnerisch mit Ausgleich im Innenverhältnis nach Erbquoten.

Nachlassabwicklung: Der Alleinerbe kann den Nachlass unmittelbar verwerten. Bei Miterben ist zunächst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich.

Konfliktpotenziale unter Miterben

Erbengemeinschaften weisen strukturell erhöhtes Konfliktpotenzial auf:

Immobilienvermögen: Unterschiedliche Verwertungsinteressen bezüglich geerbter Immobilien (Eigennutzung, Vermietung, Veräußerung) führen häufig zu Konflikten.

Divergierende wirtschaftliche Verhältnisse: Unterschiedliche Liquiditätsbedürfnisse der Miterben können zu Interessenkonflikten bei der zeitlichen Gestaltung der Auseinandersetzung führen.

Vorbestehende Familienkonflikte: Erbfälle reaktivieren häufig familiäre Konflikte, die sich auf die Nachlassabwicklung übertragen.

Emotionale Bindungen: Sentimentale Bewertungen einzelner Nachlassgegenstände erschweren sachliche Auseinandersetzungsverhandlungen.

Unterschiedliche Lebensumstände: Räumliche Entfernung und differierende Lebenssituationen der Miterben führen zu unterschiedlichen Perspektiven auf die Nachlassverwertung.

Beendigung der Miterbenstellung

Die Miterbenstellung kann auf verschiedene Weise beendet werden:

Nachlassauseinandersetzung: Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst und der Nachlass unter den Miterben verteilt gemäß §§ 2042 ff. BGB. Nach Auseinandersetzung entsteht Alleineigentum der einzelnen Erben an den zugeteilten Gegenständen.

Abschichtung: Ein Miterbe scheidet gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus gemäß § 2042 Abs. 2 BGB. Die verbleibenden Miterben setzen die Gemeinschaft fort.

Veräußerung des Erbteils: Der Erbteil kann an Miterben oder Dritte veräußert werden. Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu.

Teilungsversteigerung: Als ultima ratio kann jeder Miterbe die gerichtliche Versteigerung von Nachlassgegenständen beantragen gemäß § 180 ZVG. Der Erlös wird nach Erbquoten verteilt.

Verfahrensempfehlungen

Zur Vermeidung von Konflikten und effizienter Nachlassabwicklung sind folgende Maßnahmen empfehlenswert:

  • Frühzeitige Kommunikation zwischen den Miterben zur Klärung der Auseinandersetzungsmodalitäten

  • Sachliche Verhandlungsführung ohne emotionale Eskalation

  • Schriftliche Dokumentation von Nachlassbeständen und Verwaltungsmaßnahmen

  • Beachtung relevanter Fristen (Ausschlagung, Grundbuchberichtigung)

  • Kompromissbereitschaft zur Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen

  • Hinzuziehung professioneller Unterstützung (Mediation, Rechtsberatung) bei komplexen Sachverhalten

Die Miterbenstellung stellt eine Übergangsphase dar, deren zügige Beendigung durch Auseinandersetzung im Interesse aller Beteiligten liegt.

Externe Quellen

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