Hypothek: Das klassische Grundpfandrecht verstaendlich erklärt
Die Hypothek war früher Standard bei der Baufinanzierung. Erfahren Sie was sie von der Grundschuld unterscheidet.
Hypothek
Die Hypothek ist ein akzessorisches Grundpfandrecht, das zur Sicherung von Darlehensforderungen im Grundbuch eingetragen wird. Trotz weitgehender Verdrängung durch die Grundschuld bleibt die Hypothek rechtlich und begrifflich relevant.
Rechtliche Grundlagen
Die Hypothek ist in den §§ 1113 ff. BGB geregelt. Sie stellt ein dingliches Recht an einem Grundstück dar, das dem Gläubiger im Falle der Nichtzahlung die Verwertung des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderung ermöglicht.
Akzessorietätsprinzip
Das zentrale Charakteristikum der Hypothek ist ihre Akzessorietät – die untrennbare Verbindung mit der gesicherten Forderung (§ 1153 BGB). Die Hypothek entsteht mit der Forderung, besteht nur solange wie die Forderung und kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Konsequenzen der Akzessorietät:
Bei Teiltilgung reduziert sich die Hypothek entsprechend
Nach vollständiger Rückzahlung geht die Hypothek kraft Gesetzes als Eigentümerhypothek auf den Eigentümer über (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB) – sie erlischt nicht automatisch
Die Übertragung der Hypothek erfordert die Übertragung der gesicherten Forderung und kann nicht getrennt erfolgen
Unterscheidung zur Grundschuld
Die nicht-akzessorische Grundschuld hat die Hypothek in der Finanzierungspraxis weitgehend verdrängt. Etwa 80-90% der Immobilienfinanzierungen werden mit Grundschulden gesichert.
| Merkmal | Hypothek | Grundschuld |
|---|---|---|
| Verbindung zur Forderung | Akzessorisch (zwingend verbunden) | Nicht-akzessorisch (unabhängig) |
| Bei vollständiger Tilgung | Geht als Eigentümerhypothek auf Eigentümer über (§ 1163 BGB) | Bleibt bestehen (Eigentümergrundschuld, § 1196 BGB) |
| Übertragbarkeit | Nur mit Forderung (§ 1153 BGB) | Unabhängig übertragbar |
| Wiederverwendung | Nach Umwandlung in Grundschuld möglich (§ 1198 BGB) | Für neue Darlehen direkt nutzbar |
| Vollstreckung | Benötigt Vollstreckungstitel (z.B. notarielle Unterwerfung, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) | Benötigt ebenfalls Vollstreckungstitel (notarielle Unterwerfung); § 800 ZPO erleichtert Vollstreckung gegen jeweiligen Eigentümer |
Praktische Bedeutung
Vorteile der Grundschuld für Kreditinstitute
Kreditinstitute bevorzugen Grundschulden aus mehreren Gründen:
Dispositionsfreiheit: Die Grundschuld kann unabhängig von der Darlehensforderung übertragen oder verwertet werden. Durch die Gestaltung als Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Abs. 1a BGB) können Einreden aus dem Sicherungsvertrag fortbestehen
Mehrfachnutzung: Nach Tilgung kann die Grundschuld für neue Darlehen verwendet werden
Vollstreckungspraxis: Bei der Grundschuldbestellung unterwerfen sich Darlehensnehmer regelmäßig der sofortigen Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), was den Umweg über ein Klageverfahren erspart
Vorteile der Grundschuld für Darlehensnehmer
Wiederverwendbarkeit: Nach Darlehenstilgung kann die eingetragene Grundschuld für neue Finanzierungen (Modernisierung, Anschlussfinanzierung) genutzt werden. Bei derselben Bank genügt oft eine neue Sicherungsabrede ohne erneute Eintragung
Kostenersparnis: Bei Bankwechsel ist eine Abtretung/Umschreibung erforderlich (typisch ca. 0,2-0,3% der Grundschuldsumme), was deutlich günstiger ist als Löschung und Neubestellung
Flexibilität: Übertragung auf einen neuen Erwerber ist möglich, etwa bei Immobilienverkauf
Formen der Hypothek
Briefhypothek
Gesetzlicher Regelfall ist die Briefhypothek. Bei der Briefhypothek wird zusätzlich zur Grundbucheintragung ein Hypothekenbrief als Wertpapier ausgestellt. Der Brief verkörpert das Recht aus der Hypothek.
Für die Übertragung der Hypothek sind bei der Briefhypothek die schriftliche Abtretung der Forderung und die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich (§ 1154 Abs. 1 BGB).
Buchhypothek
Die Buchhypothek (§ 1116 BGB) existiert ausschließlich als Grundbucheintragung ohne separates Dokument. Sie entsteht nur, wenn die Brieferteilung vertraglich ausgeschlossen und im Grundbuch vermerkt wird (§ 1116 Abs. 1, 2 BGB). Bei der Buchhypothek erfolgt die Übertragung durch Grundbucheintragung (§ 1154 Abs. 3 BGB).
Terminologie und begriffliche Bedeutung
Trotz faktischer Verdrängung durch die Grundschuld bleibt der Begriff "Hypothek" in der Finanzierungspraxis präsent:
Hypothekendarlehen: Synonym für Immobilienfinanzierung
Hypothekenbank: Spezialisiertes Kreditinstitut für Immobilienfinanzierungen
Hypothekenzinsen: Zinssätze für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen
Umkehrhypothek: Finanzierungsprodukt für Senioren
Die historische und sprachliche Verwurzelung des Begriffs führt zu seiner fortgesetzten Verwendung, auch wenn rechtlich überwiegend Grundschulden bestellt werden.
Ablösung und Löschung
Hypothek
Bei vollständiger Tilgung geht die Hypothek kraft Gesetzes als Eigentümerhypothek auf den Eigentümer über (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB) – sie erlischt nicht automatisch. Eine Löschung im Grundbuch ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, wird jedoch zur Grundbuchbereinigung empfohlen. Der Gläubiger ist zur Erteilung einer Löschungsbewilligung verpflichtet (§ 1183 BGB).
Die zur Eigentümerhypothek gewordene Hypothek kann rangschonend in eine Grundschuld umgewandelt werden (§ 1198 BGB), was praktisch relevant ist, wenn später neue Finanzierungen benötigt werden.
Grundschuld
Die Grundschuld bleibt nach Darlehenstilgung bestehen (als Eigentümergrundschuld). Der Darlehensgeber muss eine Löschungsbewilligung erteilen, mit der der Eigentümer die Löschung veranlassen kann. Die Löschungskosten betragen typischerweise insgesamt ca. 0,2-0,4% der Grundschuldsumme (Notar + Grundbuchamt zusammen).
Empfehlung: Eine Löschung ist nicht zwingend erforderlich. Bei potenziellem Finanzierungsbedarf empfiehlt sich das Belassen der Grundschuld zur Kostenersparnis. Bei Immobilienverkauf kann die Grundschuld häufig auf den Erwerber übertragen werden.
Aktuelle Verwendung
Hypotheken werden gegenwärtig nur noch in Ausnahmefällen bestellt:
Spezielle Finanzierungskonstellationen
Historische Eintragungen bei Altimmobilien
Bei regulären Baufinanzierungen erfolgt die Besicherung heute überwiegend über Sicherungsgrundschulden. In der Praxis wird häufig die Buchgrundschuld (Brieferteilung ausgeschlossen) verwendet, obwohl der gesetzliche Regelfall die Briefgrundschuld wäre.
Zusammenfassung
Die Hypothek stellt das klassische, akzessorische Grundpfandrecht dar, wurde jedoch in der Finanzierungspraxis weitgehend durch die flexiblere Grundschuld ersetzt. Für Darlehensnehmer ergeben sich aus der Wahl zwischen Hypothek und Grundschuld im Finanzierungsalltag keine wesentlichen Unterschiede, da beide Instrumente dieselbe Sicherungsfunktion erfüllen. Die praktischen Vorteile der Grundschuld – insbesondere Wiederverwendbarkeit und vereinfachte Verwertung – haben zu ihrer dominanten Stellung geführt.
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