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Altlastenverzeichnis

Das Altlastenverzeichnis ist ein behördliches Register kontaminierter oder verdächtiger Grundstücke. Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jede Person Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Altlastenverzeichnis

Das Altlastenverzeichnis (auch Altlastenkataster oder Bodenschutzkataster) ist ein behördlich geführtes Register über Grundstücke mit bekannten oder vermuteten Bodenverunreinigungen. Es dient der systematischen Erfassung, Bewertung und Überwachung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen.

Begriffsdefinitionen

Die Begriffe Altlastenverzeichnis, Altlastenkataster, Verdachtsflächenkataster und Bodenschutzkataster werden weitgehend synonym verwendet. Die genaue Bezeichnung variiert zwischen den Bundesländern. Gemeinsam ist allen Registern die systematische Erfassung kontaminierter oder verdächtiger Flächen.

Jede eingetragene Fläche erhält eine behörden- bzw. landesspezifische Kennziffer (z. B. Altlastenkennziffer, AKZ), die die interne Identifikation und langfristige Nachverfolgung ermöglicht. Eine bundesweit einheitliche Nummerierung existiert nicht.

Träger und Organisation

Die Führung der Altlastenverzeichnisse obliegt den unteren Bodenschutzbehörden, die typischerweise bei Landkreisen oder kreisfreien Städten als Umweltämter organisiert sind. Einige Bundesländer führen zusätzlich zentrale Landesregister.

In Bayern existiert das System ABuDIS (Altlasten- und Bodenschutz-Datensystem), in Niedersachsen führt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ein zentrales Altlastenverzeichnis. Andere Bundesländer setzen auf dezentrale Systeme bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Erfasste Kategorien

Das Altlastenverzeichnis unterscheidet grundsätzlich zwei Hauptkategorien:

Altablagerungen umfassen ehemalige Deponien, Müllkippen, verfüllte Gruben, Halden und vergleichbare Standorte, an denen Abfälle abgelagert wurden. Diese Kategorie beinhaltet sowohl genehmigte frühere Deponien als auch wilde Müllablagerungen.

Altstandorte bezeichnen Grundstücke ehemaliger Betriebe mit schadstoffintensiver Produktion oder Lagerung. Hierzu zählen Industriestandorte, Tankstellen, chemische Reinigungen, Lackierereien, Gerbereien, Metallverarbeitung und vergleichbare Gewerbebetriebe.

Ergänzend werden in einigen Bundesländern militärische Altlasten und Bergbau-Altstandorte separat erfasst. Bayern führt beispielsweise Rüstungsaltlasten im ABuDIS-System mit eigenem Flächentyp.

Uranbergbau-Altlasten: In Sachsen werden die sogenannten Wismut-Altstandorte auf Grundlage von Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Freistaat (2003 ff., Erweiterungen 2013, 2019) bis 2035 über die Wismut GmbH saniert. In Thüringen besteht eine solche Vereinbarung nicht; dort bestehen (Stand 2025) weiterhin Verdachtsflächen.

Zugangsvoraussetzungen

Nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jede Person Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Der Zugang erfolgt regelmäßig elektronisch, durch Auskunft oder Akteneinsicht. Ausnahmen bestehen nur nach §§ 8, 9 UIG (z. B. Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).

In der Praxis bieten viele Bundesländer öffentliche Online-Portale mit allgemeinen Katasterinformationen an, bei denen personenbezogene Daten und Flurstücksangaben aus Datenschutzgründen nicht angezeigt werden. Bayern stellt beispielsweise über ABuDIS allgemeine Informationen öffentlich bereit, während detaillierte flurstücksgenaue Auskünfte bei den Kreisverwaltungsbehörden beantragt werden müssen.

Für detaillierte Auskünfte verlangen die Behörden häufig:

  • Bei Grundstückseigentümern: Eigentumsnachweis

  • Bei Kaufinteressenten: Vollmacht des Eigentümers oder Kaufvertragsentwurf

  • Bei Mietern, Pächtern, Bauherren, Kreditinstituten: Nachweis des konkreten Interesses

  • Bei Gutachtern und Sachverständigen: Vollmacht des Auftraggebers

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage entsprechender Dokumente wie Grundbuchauszug, Kaufvertragsentwurf oder notarielle Vollmacht.

Auskunftserteilung

Die Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis kann auf verschiedenen Wegen beantragt werden:

Online-Anträge: Zahlreiche Behörden bieten webbasierte Formulare zur elektronischen Antragstellung an.

Schriftliche Anträge: Formlose Antragstellung per Post oder E-Mail mit Angabe der Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) ist weiterhin möglich.

Dienstleister: Spezialisierte Unternehmen übernehmen die Antragstellung und Kommunikation mit den Behörden gegen Aufpreis.

Mündliche Auskünfte: Für einfache Anfragen erteilen einige Behörden telefonische oder persönliche Auskünfte, wobei diese rechtlich nicht bindend sind.

Kosten und Bearbeitungszeit

Nach § 3 Abs. 3 UIG muss die Auskunft innerhalb eines Monats erteilt werden. Bei umfangreichen oder komplexen Anträgen kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.

Die Gebührengestaltung richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz:

  • Einfache mündliche Auskünfte und Einsichtnahme sind grundsätzlich kostenfrei

  • Umfassende schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig, maximal 250 Euro pro Auskunft

  • Die Gesamtgebühren dürfen 500 Euro nicht überschreiten

  • Kommunale Behörden können innerhalb dieses Rahmens eigene Gebührensätze festsetzen

Beispiele aus der Praxis:

  • Greifswald: 0 bis 500 Euro (Online-Erstauskunft kostenfrei)

  • Viele Behörden: 20 bis 100 Euro für Standardauskünfte

  • Bei aufwendigen historischen Recherchen: entsprechend höhere Gebühren im Rahmen der UIG-Grenzen

Aussagegehalt eines Eintrags

Ein Eintrag im Altlastenverzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Grundstück unbebaubar oder wertlos ist. Die Register differenzieren verschiedene Stufen:

Verdachtsfläche/Altlastverdächtige Fläche: Aufgrund der historischen Nutzung besteht der Verdacht auf Kontamination (§ 2 Abs. 6 BBodSchG). Eine Untersuchung hat noch nicht stattgefunden oder steht noch aus. Der Verdacht kann sich als unbegründet erweisen.

Altlast: Eine schädliche Bodenveränderung oder Altablagerung, von der Gefahren für die Umwelt oder menschliche Gesundheit ausgehen, ist nachgewiesen (§ 2 Abs. 5 BBodSchG). Handlungsbedarf besteht.

Sanierte Fläche: Die Altlast wurde durch Dekontamination, Sicherung oder Schutz- bzw. Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7–8 BBodSchG) beseitigt oder gesichert und die Fläche aus dem aktiven Kataster entlassen.

In Bayern wurden seit 2001 bis zum 31.03.2025 insgesamt 10.607 Flächen aus dem Kataster entlassen: 3.498 nach erfolgter Sanierung und 7.109 nach Ausräumung des Verdachts.

Verantwortlichkeit und Haftung

Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG können zur Sanierung von Altlasten folgende Personen herangezogen werden:

  • Der Verursacher der Kontamination (vorrangig)

  • Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers

  • Der Grundstückseigentümer (auch ohne eigenes Verschulden)

  • Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück

Die Störerauswahl erfolgt nach der Effektivität der Gefahrenabwehr. Die Rechtsprechung bestätigt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für Altlasten vor Inkrafttreten des BBodSchG 1999 (BVerwG 7 C 3/05). Diese Haftungskonstellation ist für Kaufverhandlungen von zentraler Bedeutung.

Umgang mit Einträgen

Bei Vorliegen eines Eintrags sollten zunächst weitere Informationen eingeholt werden. Relevant sind die Art der früheren Nutzung, vermutete oder nachgewiesene Schadstoffe, vorhandene Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen.

Die Bewertung erfolgt objektspezifisch unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung. Manche Belastungen sind bei bestimmten Nutzungen tolerabel, während andere umfangreiche Sanierungen erforderlich machen.

Bei Grundstückskaufabsichten bieten bekannte Altlasten erhebliches Verhandlungspotenzial. Die Sanierungskosten sollten fachgutachterlich geschätzt und vom Kaufpreis in Abzug gebracht werden. Käufer sollten sich der möglichen Eigentümerhaftung nach § 4 BBodSchG bewusst sein.

Grenzen der Aussagekraft

Das Altlastenverzeichnis bildet ausschließlich den behördlichen Kenntnisstand ab. Es besteht keine Garantie für die Vollständigkeit. Nicht erfasste Kontaminationen können existieren, wenn:

  • Frühere Nutzungen nicht dokumentiert sind

  • Vorfälle nicht gemeldet wurden

  • Verdachtsflächen noch nicht untersucht wurden

  • Private Bodenverunreinigungen ohne behördliche Kenntnis erfolgten

Die Datenqualität variiert erheblich. Einige Einträge stammen aus den 1980er Jahren und wurden seither nicht aktualisiert. Bei älteren Grundstücken oder unklarer Vornutzung empfiehlt sich zusätzlich ein eigenständiges Bodengutachten.

Abgrenzung zur Altlastenauskunft

Das Altlastenverzeichnis ist die Datenbank, die Altlastenauskunft ist das daraus erteilte Dokument. Die Auskunft basiert auf den im Verzeichnis gespeicherten Informationen und gibt diese in strukturierter Form wieder.

Der Antragsteller beantragt eine Auskunft aus dem Verzeichnis. Die Behörde recherchiert im Register und teilt das Ergebnis in Form einer Altlastenauskunft mit.

Siehe auch

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