Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Altlastenauskunft

Die Altlastenauskunft ist eine behördliche Auskunft über bekannte Bodenbelastungen eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster. Sie informiert über ehemalige kontaminierende Nutzungen wie Industriestandorte oder Altablagerungen.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Altlastenauskunft

Eine Altlastenauskunft ist eine amtliche Auskunft der zuständigen Bodenschutzbehörde über im Altlastenverzeichnis erfasste Bodenbelastungen oder Verdachtsflächen auf einem bestimmten Grundstück. Sie informiert über mögliche Kontaminationen durch frühere gewerbliche oder industrielle Nutzungen.

Definition und Zweck

Die Altlastenauskunft gibt Auskunft darüber, ob ein Grundstück in einem behördlichen Verzeichnis als Altlast, Altlastverdachtsfläche oder Altstandort erfasst ist. Solche Eintragungen resultieren aus früheren Nutzungen mit potenziellem Kontaminationsrisiko, etwa Industriebetriebe, Tankstellen, chemische Reinigungen oder Altablagerungen.

Die Auskunft kann drei Ergebnisse haben:

  • Das Grundstück ist unbelastet und nicht im Kataster erfasst

  • Das Grundstück ist als Verdachtsfläche registriert und bedarf weiterer Untersuchung

  • Das Grundstück ist als Altlast erfasst, gegebenenfalls mit Angaben zum Sanierungsstand

Rechtlicher Hintergrund

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und den Bodenschutzgesetzen der Länder. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG haften vorrangig die Verursacher der Kontamination. Daneben können auch Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob sie die Verunreinigung verursacht oder gekannt haben.

Die Behörden sind nach § 11 BBodSchG zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen verpflichtet und haben nach § 12 BBodSchG die Betroffenen über Eintragungen zu informieren. Die Kostentragung und der Ausgleich zwischen mehreren Verpflichteten sind in § 24 BBodSchG geregelt. Bei behördlicher Sanierung kann nach § 25 BBodSchG ein Wertausgleich zugunsten der Behörde geltend gemacht werden.

Da der Verursacher häufig nicht mehr existent oder ermittelbar ist, verbleiben die Sanierungskosten oft beim Eigentümer. Diese können je nach Art und Umfang der Belastung leicht fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen. Einzelmaßnahmen werden mit 100 bis 500 Euro pro Kubikmeter veranschlagter Bodenmenge beziffert, je nach angewendetem Verfahren.

Antragsberechtigte Personen

Der Zugang zu Altlasteninformationen ist differenziert geregelt. Grundlegende Umweltinformationen sind nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und den entsprechenden Landesgesetzen häufig ohne strengen Interessennachweis zugänglich. Viele Bundesländer bieten öffentliche Online-Portale mit aggregierten Informationen an, bei denen personenbezogene Daten und Flurstücksangaben aus Datenschutzgründen nicht angezeigt werden.

Für detaillierte, flurstücksgenaue Auskünfte verlangen die Behörden jedoch regelmäßig ein berechtigtes Interesse oder eine Eigentümervollmacht. Anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Grundstückseigentümer (mit Eigentumsnachweis)

  • Kaufinteressenten mit nachweisbarer Erwerbsabsicht (etwa durch Vollmacht des Eigentümers oder Kaufvertragsentwurf)

  • Mieter und Pächter bei entsprechendem Interesse

  • Kreditinstitute im Rahmen der Beleihungsprüfung

  • Andere Personen mit nachvollziehbarem rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse

Der Umfang und die Form des Nachweises sind landes- und behördenabhängig. Während allgemeine Informationen häufig nach UIG zugänglich sind, erfordern detaillierte Auskünfte meist einen Nachweis durch Grundbuchauszug, Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Maklerbestätigung.

Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für Altlastenauskünfte liegt bei den unteren Bodenschutzbehörden. In kreisfreien Städten ist dies üblicherweise das städtische Umweltamt, in Landkreisen die untere Umweltbehörde beim Landratsamt.

Einige Bundesländer wie Niedersachsen führen zusätzlich zentrale Altlastenverzeichnisse bei den Landesämtern, wobei die Auskunftserteilung dennoch durch die örtlich zuständige untere Behörde erfolgt.

Antragsverfahren

Die Beantragung einer Altlastenauskunft kann je nach Behörde auf verschiedenen Wegen erfolgen:

Online-Antrag: Zahlreiche Behörden bieten webbasierte Antragsformulare an.

Schriftlicher Antrag: Formloser Antrag per Post oder E-Mail mit Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück).

Dienstleister: Spezialisierte Unternehmen übernehmen die Antragstellung gegen Aufpreis.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Genaue Grundstücksbezeichnung mit Flurstücksangaben

  • Lageplan oder Liegenschaftskarte (erhältlich beim Katasteramt)

  • Nachweis des berechtigten Interesses bzw. Eigentümervollmacht

  • Gegebenenfalls weitere Nachweise je nach Behörde

Gebühren und Bearbeitungszeit

Die Gebühren variieren erheblich je nach Land, Behörde und Aufwand der Auskunft. Die Spanne reicht von kostenlosen Online-Erstinformationen bis zu mehreren hundert Euro für umfangreiche Recherchen. Konkrete Beispiele:

  • Berlin: 5 bis 500 Euro je nach Umfang

  • Mainz: 29 bis 855 Euro

  • Schwerin: 0 bis 500 Euro (Online-Erstauskunft kostenlos)

  • Bayern (Amberg): 30 Euro Grundgebühr

  • Schleswig-Holstein: nach IZG-SH-KostenVO gestaffelt

Bei festgestellten Belastungen und erforderlichen weitergehenden Bodengutachten mit Probenahmen und Laboranalysen entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von mehreren hundert bis mehreren tausend Euro. Diese Investition ist jedoch im Verhältnis zu potenziellen Sanierungskosten als gering zu bewerten.

Die Bearbeitungsdauer beträgt üblicherweise zwei bis vier Wochen. In Zeiten hoher Grundstücksumschläge, insbesondere im Frühjahr und Herbst, können längere Bearbeitungszeiten auftreten. Seit 2025 bieten mehrere Bundesländer wie Berlin standardisierte Online-Verfahren an, wobei eine Vorlaufzeit von etwa vier Wochen einzuplanen ist.

Aussagekraft und Grenzen

Die Altlastenauskunft gibt ausschließlich den aktuellen Kenntnisstand der Behörde wieder. Sie stellt keine Garantie für die tatsächliche Schadstofffreiheit des Grundstücks dar. Nicht im Kataster erfasste Kontaminationen können dennoch vorhanden sein.

Mögliche Gründe für fehlende Erfassung:

  • Unbekannte frühere Nutzungen

  • Nicht gemeldete Vorfälle

  • Bislang nicht untersuchte Verdachtsflächen

  • Private Bodenverunreinigungen ohne behördliche Kenntnis

Bei älteren Grundstücken oder Hinweisen auf kontaminierende Vornutzungen empfiehlt sich daher zusätzlich ein eigenständiges Bodengutachten.

Risikobehaftete Vornutzungen

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Grundstücke mit folgenden früheren oder aktuellen Nutzungen:

  • Tankstellen und Kfz-Werkstätten (Mineralölprodukte, Schwermetalle)

  • Chemische Reinigungen (chlorierte Kohlenwasserstoffe wie Perchlorethylen/PCE und Trichlorethylen/TCE)

  • Druckereien und Lackierereien (Lösemittel, Schwermetalle)

  • Metallverarbeitende Betriebe (Schwermetalle, Öle)

  • Deponien und Verfüllungen (diverse Schadstoffe)

  • Landwirtschaftliche Intensivnutzung (Pestizide, Schwermetalle)

  • Militärische Liegenschaften (Kampfstoffe, Treibstoffe)

  • Feuerwehrübungsplätze und Industriestandorte mit Löschschaumeinsatz (PFAS-Belastungen)

Insbesondere PFAS-Belastungen (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) sind in der Praxis zunehmend bedeutsam. Bei solchen Vornutzungen ist eine Altlastenauskunft unerlässlich und sollte durch weitergehende Untersuchungen ergänzt werden.

Umgang mit positivem Befund

Ein Eintrag im Altlastenverzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig die Unbrauchbarkeit des Grundstücks. Die Bewertung hängt von mehreren Faktoren ab:

Verdachtsflächen

Können sich bei Untersuchung als unbelastet erweisen. Häufig genügt eine orientierende Untersuchung zur Klärung.

Altlastverdächtige Flächen

Erfordern detaillierte Untersuchungen zur Bestätigung und Quantifizierung der Belastung.

Bestätigte Altlasten

Bedürfen der Einzelfallprüfung hinsichtlich Sanierungsbedürftigkeit, -kosten und Nutzungsbeschränkungen. Die Sanierungspflicht kann erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Rechtlich unterscheidet § 2 Abs. 7–8 BBodSchG zwischen Dekontamination, Sicherung und Schutz- bzw. Beschränkungsmaßnahmen.

Sanierte Flächen

Wurden bereits behandelt und aus dem aktiven Kataster entlassen, erfordern jedoch Prüfung der Sanierungsqualität.

Bei festgestellten Belastungen sollten Sanierungskosten ermittelt und mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Altlasten mindern den Verkehrswert erheblich und bieten Verhandlungsspielraum. Die Kostentragung regelt § 24 BBodSchG, wobei ein Ausgleich nach Verursachungsanteilen erfolgt.

Verkäuferpflichten

Verkäufer sind zur Offenlegung bekannter Altlasten verpflichtet. Bereits der Altlastenverdacht kann ein offenbarungspflichtiger Sachmangel im Sinne von § 434 BGB sein. Die wissentliche Verschweigung von Bodenbelastungen oder einer früheren Nutzung, die einen Verdacht begründet, stellt regelmäßig eine arglistige Täuschung nach § 444 BGB dar (BGH, Urt. v. 21.07.2017 – V ZR 250/15).

Rechtsfolgen bei Täuschung sind:

  • Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

  • Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)

  • Ein Gewährleistungsausschluss greift bei Arglist nicht (§ 444 BGB)

Auch für Verkäufer empfiehlt sich die Einholung einer Altlastenauskunft zur Klärung der Rechtslage und Vermeidung späterer Haftungsrisiken.

Siehe auch

War dieser Artikel hilfreich?