Abtretung (Forderungen, Rechte)
Abtretung von Forderungen und Rechten bei Immobilien - wie Grundschulden, Mietforderungen, Kaufpreisansprüche und Rückgewähransprüche übertragen werden, BGB-Grundlagen und Praxistipps
Zuletzt aktualisiert: 11.06.2026
Die Abtretung (Zession) von Forderungen und Rechten stellt im Immobilienkontext ein Rechtsinstrument zur Übertragung von Ansprüchen dar. Nach § 398 BGB kann eine Forderung durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) auf letzteren übertragen werden. Die Schuldnerposition bleibt unverändert; lediglich die Gläubigerstellung wechselt.
Rechtliche Grundlagen
Die Abtretung (Zession) ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Sie ermöglicht die rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen und bestimmten Rechten ohne Mitwirkung des Schuldners.
Wesentliche Merkmale:
Formfreiheit: Die Abtretung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (§ 398 BGB)
Abstraktheit: Die Gültigkeit der Abtretung ist unabhängig vom Bestehen eines Rechtsgrundes
Unabhängigkeit vom Schuldner: Dessen Zustimmung ist nicht erforderlich
Akzessorietät der Sicherheiten: Mit der Forderung gehen auch deren Sicherungsrechte auf den Zessionar über (§ 401 BGB)
Wichtige Abgrenzung: Die Eigentumsübertragung an Grundstücken erfolgt nicht durch Abtretung, sondern gemäß § 873 BGB durch Einigung und Grundbucheintragung (Auflassung). Grundstücke selbst können nicht abgetreten werden.
Typische Anwendungsfälle im Immobilienbereich
Abtretung von Mietforderungen
Banken verlangen bei Immobilienfinanzierungen häufig die Abtretung künftiger Mietforderungen als zusätzliche Sicherheit. Der Vermieter/Eigentümer tritt seine Ansprüche auf Mietzahlung an die finanzierende Bank ab.
Folgen:
Bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers kann die Bank direkt bei den Mietern Zahlung verlangen
Nach § 566b BGB muss ein Erwerber einer vermieteten Immobilie eine ihm bekannte oder erkennbare Abtretung der Mietforderungen gegen sich gelten lassen
Der Erwerber erhält die Mieteinnahmen zunächst nicht, sondern diese fließen an die Bank
Abtretung von Kaufpreisforderungen
Verkäufer von Immobilien können ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abtreten. Dies kommt vor bei:
Vorfinanzierungen durch Dritte
Ketten von Immobiliengeschäften
Abtretung als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten des Verkäufers
Der Käufer muss nach Kenntnis von der Abtretung an den Zessionar leisten (§ 409 BGB).
Abtretung von Rückgewähransprüchen
Ist ein durch Grundschuld gesichertes Darlehen zurückgezahlt, steht dem Eigentümer ein Rückgewähranspruch zu: Die Bank muss die Grundschuld zurückgewähren oder deren Löschung bewilligen. Die Form der Rückgewähr (Löschung, Verzicht zur Eigentümergrundschuld, Abtretung an sich oder Dritte) steht grundsätzlich dem Sicherungsgeber zu; AGB-Klauseln, die die Rückgewähr auf Löschung beschränken, sind insoweit unwirksam (BGH). Zustimmungsvorbehalte der Bank zur Abtretung des Rückgewähranspruchs können allerdings wirksam sein (BGH).
Beim Verkauf einer mit einer getilgten Grundschuld belasteten Immobilie muss dieser Rückgewähranspruch auf den Erwerber abgetreten werden. Andernfalls kann der neue Eigentümer die Grundschuld nicht nutzen oder löschen lassen, da ihm der schuldrechtliche Anspruch gegen die Bank fehlt.
Praxishinweis: Seriöse Notare achten bei Grundstückskaufverträgen automatisch darauf, dass Rückgewähransprüche mit abgetreten werden. Bei selbst erstellten Verträgen oder unzureichender Beratung kann diese Abtretung übersehen werden, was zu erheblichen Problemen führt.
Abtretung von Grundschulden
Die häufigste Anwendung der Abtretung im Immobilienbereich betrifft Grundschulden bei Bankenwechsel oder Umschuldung.
Ausgangslage: Ein Eigentümer hat zur Finanzierung eine Grundschuld zugunsten der Bank A im Grundbuch eintragen lassen. Bei Wechsel zu Bank B kann die bestehende Grundschuld auf die neue Bank abgetreten werden.
Vorteile:
Einsparung der Kosten für Löschung der alten und Neueintragung einer neuen Grundschuld
Schnellere Abwicklung
Erhalt des bisherigen Ranges im Grundbuch
Formvorschriften bei Grundpfandrechten:
Buchgrundschuld: Bei der Buchgrundschuld erfolgt die Abtretung durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1192 Abs. 1, §§ 873, 878 BGB). Die gegenüber dem Grundbuchamt abzugebenden Erklärungen müssen den Anforderungen des § 29 GBO (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden) entsprechen.
Briefgrundschuld: Erforderlich sind:
Schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefs (§ 1154 Abs. 1 BGB)
Auf Verlangen des neuen Gläubigers ist die Abtretungserklärung öffentlich zu beglaubigen (§ 1154 Abs. 1 S. 2 BGB)
Für den gutgläubigen Erwerb genügt eine Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB i.V.m. § 1192 BGB)
Die gleichen Grundsätze gelten für die Abtretung von Hypotheken.
Wichtige Besonderheit bei Sicherungsgrundschulden: Bei Sicherungsgrundschulden gilt § 1192 Abs. 1a BGB: Einreden aus der Sicherungsabrede wirken gegenüber Erwerbern fort. Das bedeutet, dass auch der neue Gläubiger sich die Einwendungen aus dem ursprünglichen Sicherungsvertrag entgegenhalten lassen muss.
Formvorschriften und Nachweisbarkeit
Grundsätzliche Formfreiheit: Nach § 398 BGB ist die Abtretung formfrei möglich. Selbst mündliche Abtretungen sind wirksam. Das gilt auch, wenn die Forderung aus einem formbedürftigen Geschäft (z.B. notariellem Kaufvertrag) stammt.
Nachweisproblematik: Für Immobilienerwerber bedeutet dies, dass Abtretungen oft nicht erkennbar sind. Sie erfolgen in den Kreditunterlagen zwischen Darlehensnehmer und Bank und sind im Grundbuch nicht eingetragen.
Besondere Formvorschriften gelten für:
Abtretungen von Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden): siehe oben - bei Briefrechten ist die Übergabe des Briefes erforderlich
Abtretungen im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen: Hier können besondere Formvorschriften gelten
Grenzen der Abtretbarkeit
Nach § 399 BGB ist eine Abtretung ausgeschlossen, wenn:
Die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann
Die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist
Die Forderung höchstpersönlicher Natur ist
Höchstpersönliche Ansprüche (z.B. Unterhaltsansprüche, Schmerzensgeld) sind nicht abtretbar. Auch Grundstücke, Eigentum an beweglichen Sachen und sonstige dingliche Rechte können nicht durch Abtretung übertragen werden.
Akzessorietät der Sicherungsrechte
§ 401 BGB regelt, dass mit der Forderung auch die für sie bestehenden Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger übergehen. Bei Immobilien bedeutet dies:
Hypotheken gehen mit der gesicherten Forderung über
Bürgschaften bleiben bestehen
Vormerkungen im Grundbuch wandern mit
Pfandrechte an beweglichen Sachen gehen über
Diese automatische Übertragung von Sicherheiten macht die Abtretung für Kreditgeber attraktiv.
Bedeutung für Immobilienerwerber
Risiken für Käufer:
Unbekannte Abtretungen von Mietforderungen führen zu ausbleibenden Mieteinnahmen
Fehlende Abtretung von Rückgewähransprüchen verhindert die Verfügung über getilgte Grundschulden
Mehrfachabtretungen können zu Streitigkeiten über die Gläubigerstellung führen
Schutzmaßnahmen:
Im Kaufvertrag sollte der Verkäufer zusichern, dass keine Abtretungen von Mietforderungen bestehen oder diese vor Übergang aufgehoben werden
Bei bestehenden Grundschulden muss die Abtretung des Rückgewähranspruchs vertraglich geregelt werden
Bei vermieteten Objekten sollten Mieter nach dem tatsächlichen Zahlungsempfänger befragt werden
Nachweis der Tilgung und Freigabeerklärungen der finanzierenden Banken sollten eingeholt werden
Wirkung gegenüber dem Schuldner
Einwendungen: Der Schuldner kann alle Einwendungen, die ihm gegen den ursprünglichen Gläubiger zustanden, auch dem neuen Gläubiger entgegensetzen (§ 404 BGB).
Zahlungen an den falschen Gläubiger: Leistet der Schuldner ohne Kenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, wird er nach § 407 BGB frei. Nach Abtretungsanzeige (§ 409 BGB) kann er mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige bezeichneten Zessionar leisten. Dies schützt den Schuldner vor Doppelzahlungen.
In der Praxis sollte bei Abtretungen eine Anzeige an den Schuldner erfolgen, insbesondere:
Bei Mietforderungen: Information der Mieter über neuen Zahlungsempfänger
Bei Kaufpreisforderungen: Mitteilung an den Käufer, an wen zu zahlen ist
Systematische Einordnung
Die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB stellt ein flexibles Instrument zur Übertragung von Forderungen und Rechten dar. Im Immobilienbereich findet sie insbesondere bei der Kreditbesicherung, bei Umschuldungen und bei Eigentümerwechseln Anwendung. Bei Grundschulden bietet sie Kostenvorteile gegenüber Neueintragungen; bei Mietforderungen und Rückgewähransprüchen erfordert sie besondere Beachtung. Die Formfreiheit nach § 398 BGB erleichtert die Handhabung, erschwert jedoch die Erkennbarkeit für Dritte. Immobilienerwerber sollten durch vertragliche Zusicherungen und Nachfragen sicherstellen, dass keine unbekannten Abtretungen die Rechtsposition beeinträchtigen.
Externe Links
Häufig gestellte Fragen
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Die Abtretung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung oder bestimmter Rechte vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) nach §§ 398 ff. BGB. Die Schuldnerposition bleibt unverändert; es wechselt nur die Gläubigerstellung. Im Immobilienbereich dient sie etwa der Sicherung von Krediten (z. B. Mietforderungen) oder der Übertragung von Kaufpreis- und Rückgewähransprüchen.
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Die Abtretung erfolgt durch Vertrag zwischen Zedent und Zessionar; die Zustimmung des Schuldners ist nicht erforderlich und die Wirksamkeit ist vom Rechtsgrund unabhängig (Abstraktheit). Mit der Forderung gehen die zugehörigen Sicherungsrechte automatisch auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Nach Anzeige der Abtretung muss der Schuldner an den neuen Gläubiger leisten; ohne Anzeige wird er durch Leistung an den bisherigen Gläubiger frei (§ 409 BGB).
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Grundsätzlich ist die Abtretung formfrei und sogar mündlich wirksam (§ 398 BGB). In der Praxis ist der Nachweis jedoch problematisch, da Abtretungen häufig nur in Kreditunterlagen vereinbart und nicht im Grundbuch ersichtlich sind. Besondere Formvorschriften gelten etwa bei der Abtretung von Grundpfandrechten (bei Briefrechten ist die Briefübergabe erforderlich, bei Buchrechten Einigung und Eintragung mit Nachweis nach § 29 GBO) sowie bei bestimmten Verbraucherdarlehensverträgen.
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Bei der offenen Abtretung wird der Schuldner über den Gläubigerwechsel informiert und kann mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar leisten. Bei der stillen Abtretung erfolgt keine Mitteilung; bis zur Anzeige wird der Schuldner durch Zahlung an den bisherigen Gläubiger frei (§ 409 BGB). Der Unterschied betrifft somit vor allem die Information des Schuldners und die Frage, an wen er wirksam leisten kann.
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Abtretbar sind Forderungen, etwa Mietforderungen, sowie Rechte im Zusammenhang mit Grundpfandrechten (Grundschulden, Hypotheken) und Rückgewähransprüche. Nicht abgetreten werden können Grundstücke, Eigentum an beweglichen Sachen und sonstige dingliche Rechte; deren Übertragung richtet sich nach besonderen Vorschriften. Außerdem sind höchstpersönliche Forderungen oder vertraglich von der Abtretung ausgenommene Ansprüche nicht abtretbar.
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Ein Abtretungsverbot ist eine vertragliche Abrede nach § 399 BGB, die die Übertragung einer Forderung an einen Dritten ausschließt. Es bildet eine Grenze der Abtretbarkeit und verhindert, dass der Gläubiger seine Forderung wirksam auf einen neuen Gläubiger überträgt.
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