Nachlassgericht - die Behörde für Erbsachen
Wer mit Erbschaft zu tun bekommt, landet früh oder spät beim Nachlassgericht. Diese Abteilung des Amtsgerichts kuemmert sich um alles was mit Nachlaessen zu tun hat - von der Testamentseroeffnung bis zum Erbschein.
Nachlassgericht - die Behörde für Erbsachen
Das Nachlassgericht ist die zuständige Behörde für alle verfahrensrechtlichen Angelegenheiten der Nachlassabwicklung. Als Abteilung des Amtsgerichts bearbeitet es sämtliche Nachlasssachen von der Testamentseröffnung bis zur Erbscheinserteilung.
Organisatorische Struktur
Das Nachlassgericht stellt keine eigenständige Gerichtsbarkeit dar, sondern ist organisatorisch dem Amtsgericht zugeordnet. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 342 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Jedes Amtsgericht verfügt über eine Nachlassabteilung. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gemäß § 343 FamFG.
Die sachliche Bearbeitung erfolgt durch Richter und Rechtspfleger. Routineangelegenheiten werden überwiegend von Rechtspflegern bearbeitet, während komplexe oder streitige Verfahren der richterlichen Entscheidung vorbehalten sind.
Aufgabenbereiche des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht nimmt folgende Funktionen wahr:
Testamentsverwahrung
Notarielle Testamente werden kraft Gesetzes in amtliche Verwahrung genommen. Auch eigenhändige Testamente können dort hinterlegt werden. Die einmalige Gebühr für die Hinterlegung beträgt 75 Euro.
Die amtliche Verwahrung gewährleistet das Auffinden der letztwilligen Verfügung im Todesfall. Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer verknüpft die hinterlegten Testamente mit den Personenstandsdaten.
Testamentseröffnung
Nach Eintritt des Erbfalls erfolgt die Testamentseröffnung gemäß §§ 348 ff. FamFG. Das Gericht nimmt den Inhalt der Verfügung zu Protokoll und benachrichtigt die Beteiligten.
Die Eröffnung wird automatisch veranlasst, wenn das Standesamt den Todesfall meldet und im Testamentsregister eine Verfügung registriert ist. Die Beteiligten (Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) erhalten das Eröffnungsprotokoll.
Die Gebühr für die Testamentseröffnung beträgt 109 Euro.
Erbscheinserteilung
Die Erteilung von Erbscheinen stellt den Hauptaufgabenbereich des Nachlassgerichts dar. Das Gericht prüft die Erbberechtigung auf Antrag und stellt das öffentliche Zeugnis über das Erbrecht aus (§§ 2353 ff. BGB, §§ 352 ff. FamFG).
Die Gebühren für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und variieren zwischen etwa 150 Euro bei geringwertigen Nachlässen bis zu mehreren tausend Euro bei umfangreichen Vermögen.
Nachlasssicherung
Bei Gefährdung des Nachlasses kann das Nachlassgericht gemäß §§ 1960 ff. BGB Sicherungsmaßnahmen anordnen:
Versiegelung der Räumlichkeiten des Erblassers
Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
Bestellung eines Nachlasspflegers
Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass treuhänderisch bis zur Klärung der Erbfolge.
Entgegennahme erbrechtlicher Erklärungen
Bestimmte erbrechtliche Erklärungen sind gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben:
Erbausschlagung: Die Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1945 BGB erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form.
Anfechtung: Anfechtungserklärungen bezüglich Testamenten oder der Erbschaftsannahme sind beim Nachlassgericht abzugeben (§§ 2078, 1955 BGB).
Beschränkung der Erbenhaftung: Erklärungen zur Haftungsbeschränkung können beim Nachlassgericht protokolliert werden.
Anordnung der Nachlassverwaltung
Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Nachlassgläubigers oder Erben die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB anordnen. Der Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung und Liquidation des Nachlasses. Diese Maßnahme dient insbesondere der geordneten Abwicklung überschuldeter oder undurchsichtiger Nachlässe.
Aufsicht über Testamentsvollstrecker
Das Nachlassgericht übt die Aufsicht über eingesetzte Testamentsvollstrecker aus. Bei erheblichen Pflichtverletzungen kann das Gericht den Testamentsvollstrecker gemäß § 2227 BGB entlassen.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich nach § 343 FamFG grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Besondere Zuständigkeitsregelungen:
Bei Versterben im Ausland: Zuständigkeit des Amtsgerichts am letzten inländischen Aufenthalt
Bei fehlendem inländischen Aufenthalt deutscher Staatsangehöriger: Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Bei ausschließlich im Ausland belegenem Nachlass: keine Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit erfordert in komplexen Fällen spezialisierte Rechtsberatung.
Verfahrensablauf der Erbscheinserteilung
Das Erbscheinsverfahren gliedert sich in folgende Verfahrensschritte:
Antragstellung: Schriftliche Einreichung oder Protokollierung zur Niederschrift beim Nachlassgericht. Alternativ ist die Antragstellung beim Notar möglich.
Eidesstattliche Versicherung: Der Antragsteller versichert an Eides statt die Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 352 FamFG. Falsche Versicherungen sind strafbewehrt.
Sachverhaltsprüfung: Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen (Sterbeurkunde, Testament, Personenstandsurkunden).
Anhörung Beteiligter: Gegebenenfalls werden weitere Beteiligte (andere potenzielle Erben) angehört.
Beschluss: Das Gericht erteilt den Erbschein oder lehnt den Antrag durch Beschluss ab.
Zustellung: Der Erbschein wird dem Antragsteller zugestellt.
Die Verfahrensdauer beträgt in unkomplizierten Fällen üblicherweise 4-8 Wochen. Komplexe Sachverhalte können zu längeren Bearbeitungszeiten führen.
Gebührenordnung
Die wesentlichen Gebühren des Nachlassgerichts:
| Verfahrensgegenstand | Gebühr |
|---|---|
| Testamentsverwahrung | 75 Euro |
| Testamentseröffnung | 109 Euro |
| Erbschein (nachlasswertabhängig) | ab ca. 150 Euro |
| Ausschlagungserklärung | 30 Euro |
Die Erbscheinsgebühren bemessen sich nach dem Nachlasswert gemäß GNotKG. Höhere Nachlasswerte führen zu entsprechend höheren Gebühren.
Rechtsbehelfe
Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Beschwerde: Gegen die meisten gerichtlichen Entscheidungen ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung.
Einziehung des Erbscheins: Ein unrichtiger Erbschein kann gemäß § 2361 BGB auf Antrag oder von Amts wegen eingezogen werden.
Abgrenzung der Zuständigkeit
Das Nachlassgericht ist für verfahrensrechtliche Nachlassangelegenheiten zuständig. Streitigkeiten zwischen Erben (Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsansprüche) fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte.
Externe Quellen
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