Gemarkung
Die Gemarkung ist ein Katasterbezirk, meist identisch mit einem historischen Gemeindegebiet. Wichtig für die Grundstücksidentifikation.
Was ist eine Gemarkung?
Die Gemarkung bezeichnet einen Katasterbezirk, innerhalb dessen sämtliche Flurstücke erfasst und verwaltet werden. Sie bildet die größte räumliche Gliederungseinheit des Liegenschaftskatasters. Die Gemarkung ist keine Verwaltungseinheit, sondern ausschließlich eine katasterrechtliche Flächeneinheit.
Gemarkungen haben meist historische Wurzeln und entsprechen häufig den Grenzen ehemaliger Gemeinden vor den Gebietsreformen der 1970er Jahre. In Großstädten korrespondieren Gemarkungen typischerweise mit Stadtteilen oder eingemeindeten Ortschaften.
Beispiele: Köln umfasst zahlreiche Gemarkungen wie Köln-Deutz, Köln-Mülheim, Köln-Nippes und Köln-Ehrenfeld. Berlin verfügt über 97 Gemarkungen aufgrund der historischen Eingemeindungen. Kleinere Gemeinden verfügen häufig nur über eine Gemarkung, die den Namen der Gemeinde trägt.
Funktion der Gemarkung
Die Gemarkung dient der eindeutigen Identifikation von Flurstücken. Die Angabe "Flurstück 312" allein ist nicht ausreichend, da diese Nummer in jeder Gemarkung existieren kann.
Erst die vollständige Bezeichnung "Flurstück 312, Flur 48, Gemarkung Köln-Deutz" identifiziert ein Grundstück bundesweit eindeutig. Das ALKIS-Flurstückskennzeichen setzt sich aus Länderkennziffer, Gemarkungsnummer, Flurnummer und Flurstückszähler/-nenner zusammen und gewährleistet die eindeutige Identifikation innerhalb Deutschlands.
Im Grundbuch wird die Gemarkung im Bestandsverzeichnis als erste Angabe aufgeführt.
Gemarkung im Grundbuchauszug
Ein typischer Eintrag im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs lautet:
"Bestandsverzeichnis Gemarkung: Düsseldorf Flur: 14 Flurstück: 892 Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche Lage: Martinstraße 12 Größe: 1.245 qm"
Die Gemarkung steht an erster Stelle, gefolgt von Flur und Flurstück. Bei manchen Grundbuchämtern wird die Gemarkung zusätzlich auf dem Deckblatt genannt.
Abgrenzung zur Gemeinde
Gemarkung und Gemeinde sind rechtlich unterschiedliche Einheiten mit teilweise überlappenden Grenzen:
Gemeinde: Politisch-administrative Einheit mit Bürgermeister, Gemeinderat und eigener Verwaltung
Gemarkung: Katasterrechtliche Einheit ohne Verwaltungsfunktion, ausschließlich für das Vermessungswesen relevant
Nach den Gebietsreformen der 1970er Jahre wurden zahlreiche kleine Gemeinden zu Großgemeinden zusammengelegt. Die Gemarkungsgrenzen blieben jedoch weitgehend erhalten. Jede ehemalige Gemeinde bildet meist weiterhin eine eigene Gemarkung.
Beispiel: Die Stadt Bergheim im Rhein-Erft-Kreis besteht aus einer Gemeinde, umfasst aber mehrere Gemarkungen: Bergheim, Glesch, Niederaußem, Oberaußem und Quadrath-Ichendorf.
Gemarkungen in Großstädten
Großstädte weisen aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte zahlreiche Gemarkungen auf:
Berlin: 97 Gemarkungen aufgrund der historischen Eingemeindungen (Kreuzberg, Neukölln, Charlottenburg als eigene Gemarkungen)
Köln: zahlreiche Gemarkungen entsprechend den Stadtteilen (z.B. Deutz, Mülheim, Nippes, Ehrenfeld)
München: ebenfalls zahlreiche Gemarkungen entsprechend den eingemeindeten Ortschaften
Die Gemarkungsgrenzen folgen den historischen Gemeindegrenzen, was gelegentlich zu ungewöhnlichen Verläufen führt. Benachbarte Straßenzüge können unterschiedlichen Gemarkungen zugeordnet sein.
Gemarkungen in ländlichen Gebieten
In ländlichen Regionen sind Gemarkungen flächenmäßig größer und umfassen neben der Ortslage auch die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen und Waldgebiete.
Die Formel "ein Dorf, eine Gemarkung" trifft hier häufig zu. Es existieren auch unbewohnte Gemarkungen, insbesondere Waldgemarkungen. Bei Flurbereinigungsverfahren können Gemarkungsgrenzen gemäß § 58 Abs. 2 FlurbG angepasst werden, was jedoch selten vorkommt.
Gemarkung und Zuständigkeit des Grundbuchamts
Die Zuständigkeit des Grundbuchamts richtet sich gemäß § 1 GBO nach der Lage des Grundstücks im Amtsgerichtsbezirk. Der Grundbuchbezirk ist nach § 1 GBV grundsätzlich der Gemeindebezirk. Gemarkungen sind häufig einem Grundbuchbezirk zugeordnet, müssen sich aber nicht zwingend mit diesem decken.
Die Gemarkung dient als katastertechnische Bezeichnung im Bestandsverzeichnis, begründet jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit des Grundbuchamts. Liegt ein Grundstück ausnahmsweise im Bezirk mehrerer Grundbuchämter, wird das zuständige Grundbuchamt nach § 1 Abs. 2 GBO bestimmt.
Ermittlung der Gemarkung
Bei bekannter Adresse:
Online-Geoportale der Bundesländer (z.B. TIM-online in NRW, BayernAtlas in Bayern)
Eingabe der Adresse liefert die zugehörige Gemarkung
Auskunft beim Katasteramt
Einsichtnahme in einen vorhandenen Grundbuchauszug
Bei bekannter Gemarkung:
Einsichtnahme in die Flurkarte mit Darstellung aller Flurstücke der Gemarkung
Änderungen von Gemarkungen
Änderungen von Gemarkungsgrenzen sind selten, aber möglich:
Gemeindefusionen erfolgen durch kommunale Neugliederungsgesetze und können Zusammenlegungen von Gemarkungen nach sich ziehen
Grenzänderungen können im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren nach § 58 Abs. 2 FlurbG erfolgen
Grenzänderungen zwischen Bundesländern durch Staatsverträge (theoretisch möglich, praktisch selten)
Das Katasteramt führt die durch Gesetz oder Verordnung beschlossenen Änderungen technisch durch und informiert das Grundbuchamt
Gemarkung in notariellen Verträgen
Kaufverträge enthalten die vollständige Grundstücksbezeichnung einschließlich der Gemarkung. Der Notar verifiziert die Angaben anhand des Grundbuchs.
Bei Gemarkungen mit ähnlichen Namen (z.B. Köln und Köln-Mülheim) besteht Verwechslungsgefahr. Der Notar prüft die korrekte Gemarkungsangabe zur Vermeidung von Irrtümern.
Grundbuchberichtigung bei fehlerhafter Gemarkung
Fehlerhafte Gemarkungsangaben im Grundbuch sind selten und werden gemäß § 22 GBO durch Antrag beim Grundbuchamt berichtigt, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Eine Bewilligung des Eigentümers ist bei offensichtlichen Fehlern nicht erforderlich.
In der Praxis werden überwiegend Schreibfehler korrigiert (z.B. "Düsseldord" statt "Düsseldorf").
Praktische Bedeutung
Die Gemarkung ist für verschiedene Rechtsvorgänge relevant:
Kaufverträge: Vollständige Grundstücksbezeichnung mit Gemarkung
Bauanträge: Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück erforderlich
Grundstücksbewertung: Gutachter benötigen die vollständige katasterrechtliche Bezeichnung
Erbschaft: Erbscheine enthalten teilweise Gemarkungsangaben zu den Nachlass-Grundstücken
Die Gemarkung bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der eindeutigen Grundstücksidentifikation im Liegenschaftskataster.
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