Gewässerschadenhaftpflicht
Gewässerschadenhaftpflicht für Öltankbesitzer - Pflicht, Kosten und warum jeder mit Öltank diese Versicherung braucht
Gewässerschadenhaftpflicht
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist eine Versicherung für Betreiber von Öltanks und anderen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zum Schutz gegen Umweltschäden. Sie deckt Schäden ab, die durch das Austreten von Heizöl in Boden und Grundwasser entstehen. Der rechtliche Rahmen für solche Anlagen wird bundesweit durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert.
Rechtliche Grundlage und Haftungsumfang
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die Haftung für Gewässerschäden in Deutschland. Gemäß § 89 WHG haftet der Betreiber einer Anlage mit wassergefährdenden Stoffen verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung). Dies bedeutet: Der Anlagenbetreiber haftet für austretende Stoffe unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Nach § 89 Absatz 2 WHG haftet jeder Betreiber eines solchen Tanks ohne gesetzliche Haftungshöchstgrenze, auch ohne eigenes Verschulden.
Neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen können öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) hinzutreten, wenn Gewässer- oder Bodenschäden im Sinne des Umweltrechts vorliegen.
Die Haftung erstreckt sich auf:
Bodenkontamination durch auslaufendes Öl
Grundwasserverschmutzung
Schäden an Nachbargrundstücken
Kosten für Aushub und Entsorgung kontaminierten Erdreichs
Gewässersanierung
Anwalts- und Gerichtskosten bei rechtlichen Auseinandersetzungen
Ein Liter Heizöl kann bis zu eine Million Liter Wasser unbrauchbar machen. Die daraus resultierenden Sanierungskosten erreichen häufig fünf- bis sechsstellige Beträge.
Versicherungsumfang und Deckungssummen
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für Sanierungsmaßnahmen und Schadensersatzansprüche im Schadenfall. Typische Deckungssummen liegen zwischen 3 und 10 Millionen Euro, vereinzelt sind auch 50 Millionen Euro als Option erhältlich.
Die Versicherung ist bei den meisten Versicherungsgesellschaften entweder als eigenständige Versicherung oder als Zusatzbaustein zur Privathaftpflichtversicherung erhältlich. Die Kombination mit der Privathaftpflichtversicherung ist häufig kostengünstiger. Einige Premium-Privathaftpflichtversicherungen beinhalten bereits einen Schutz für Öltanks bis zu einer bestimmten Tankgröße, beispielsweise bis 10.000 Liter bei bestimmten Tarifen.
Versicherungspflicht
Trotz der verschuldensunabhängigen Haftung besteht keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Die persönliche Haftung des Tankbetreibers bleibt unbegrenzt und kann das gesamte Privatvermögen umfassen.
Versicherungsprämien
Die Höhe der Versicherungsprämie variiert nach folgenden Kriterien:
Tankgröße (größere Tanks bedeuten höhere Prämien)
Aufstellungsart (oberirdisch oder unterirdisch, wobei Erdtanks riskanter sind)
Standort (Wasserschutzgebiete führen zu höheren Prämien)
Alter und Zustand der Anlage
Für einen durchschnittlichen oberirdischen Öltank mit 10.000 Litern Fassungsvermögen betragen die jährlichen Kosten als Richtwert etwa 30 bis 75 Euro. Erdtanks sind mit 80 bis 150 Euro jährlich teurer zu versichern, da diese ein höheres Risiko darstellen. Die tatsächlichen Prämien variieren erheblich zwischen einzelnen Versicherern und können je nach Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Vertragslaufzeit deutlich abweichen.
Besonders gefährdete Szenarien
Erhöhtes Risiko besteht in folgenden Situationen:
Tanks mit einem Volumen über 10.000 Litern
Standorte in Trinkwasserschutzgebieten
Nähe zu Oberflächengewässern
Hochwassergefährdete Gebiete
Veraltete Tankanlagen
Bei vermieteten Immobilien haftet der Eigentümer als Betreiber, nicht der Mieter. Eigentümergemeinschaften mit zentraler Ölheizung sollten sicherstellen, dass entsprechender Versicherungsschutz besteht.
Prüf- und Wartungspflichten
Betreiber von Öltanks unterliegen bundesrechtlichen Prüf- und Wartungspflichten nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die wesentlichen Pflichten umfassen:
Fachbetriebspflicht
Errichtung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung und Stilllegung prüfpflichtiger Anlagen müssen durch Fachbetriebe nach § 45 AwSV erfolgen.
Sachverständigenprüfungen
Nach § 46 AwSV und Anlage 5/6 AwSV gelten folgende Prüfpflichten:
Oberirdische Tanks über 1.000 Liter sind prüfpflichtig
Unterirdische Tanks sind unabhängig vom Volumen prüfpflichtig
In Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten strengere Intervalle (zum Beispiel 30 Monate für unterirdische Anlagen)
Die genauen Prüfintervalle richten sich nach Standort, Volumen und Anlagentyp
Dokumentations- und Anzeigepflichten
Dokumentationspflicht nach § 43 AwSV: Prüfberichte und Nachweise müssen aufbewahrt werden
Aushangpflicht: Merkblatt nach Anlage 3 AwSV muss am Betriebsort ausgehängt sein
Anzeige- und Abnahmepflicht: Errichtung, wesentliche Änderung und Stilllegung prüfpflichtiger Anlagen müssen der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher angezeigt werden
Die Versicherungsgesellschaft kann die Vorlage von Prüfnachweisen verlangen. Fehlende oder veraltete Nachweise können zur Verweigerung des Versicherungsschutzes oder zu höheren Prämien führen. Im Schadensfall kann die Nichterfüllung von Prüfpflichten als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und zu Leistungskürzungen führen.
Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung
Die reguläre Privathaftpflichtversicherung schließt Schäden durch wassergefährdende Stoffe (Anlagenrisiko) in der Regel explizit aus. Ein separater Versicherungsschutz oder ein entsprechender Zusatzbaustein ist erforderlich. Ob und in welchem Umfang Öltanks mitversichert sind, ist tarifabhängig. Einige Premium-Privathaftpflichtversicherungen schließen die Gewässerschadenhaftpflicht für Öltanks bis zu einer bestimmten Volumengrenze ein, beispielsweise bis 10.000 Liter bei bestimmten Anbietern.
Schadenablauf und Sanierung
Im Schadensfall erfolgt typischerweise folgende Vorgehensweise:
Gutachterliche Feststellung des Schadensumfangs
Abgrenzung der Kontaminationszone
Aushub des kontaminierten Erdreichs (häufig mehrere Meter tief)
Entsorgung als Sondermüll
Auffüllung mit neuem Bodenmaterial
Bei Grundwasserkontamination erhöht sich der Aufwand erheblich. Das Grundwasser muss über Jahre hinweg abgepumpt, gereinigt und zurückgeführt werden. Die Sanierungsdauer kann mehrere Jahre betragen.
Heizungsumstellung und Tankstilllegung
Bei der Umstellung auf alternative Heizsysteme wie Wärmepumpen muss der Öltank fachgerecht entleert, gereinigt und entfernt werden. Die Stilllegung prüfpflichtiger Anlagen ist sachverständigenpflichtig und muss durch einen Fachbetrieb erfolgen. Sie muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bis zur vollständigen dokumentierten Stilllegung besteht das Risiko eines Ölaustritts fort. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung sollte erst nach abgeschlossener und ordnungsgemäß dokumentierter Tankentsorgung gekündigt werden.
Mietverhältnisse
In Mietverhältnissen trägt grundsätzlich der Eigentümer als Anlagenbetreiber die Haftung für den Öltank. Die Versicherungskosten können als Teil der Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Siehe auch
Weblinks
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 89 - Gesetzliche Haftungsgrundlage
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) - Bundesrechtliche Betreiberpflichten
LfU Bayern - Heizölverbraucheranlagen - Betreiberpflichten und Prüffristen
Bundesministerium für Umwelt - Wasserhaushaltsgesetz - Überblick zum Gewässerschutzrecht
Umweltbundesamt - Grundwasser - Informationen zu Grundwasserschutz und Sanierung
✓ Vielen Dank für Ihr Feedback!