Aval
Aval und Bankbürgschaft bei Immobilien - Mietkaution, Fertigstellungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft einfach erklärt
Aval
Das Aval (von italienisch "avallo" für Bürgschaft) bezeichnet eine Bürgschaftsverpflichtung, bei der ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft für die Verpflichtungen eines Schuldners einsteht. Im Gegensatz zur Barkaution fließt beim Aval kein tatsächliches Kapital, sondern die bürgende Institution stellt ihre Bonität als Sicherheit zur Verfügung. Der Begriff Aval ist der Oberbegriff für sowohl Bürgschaften als auch Garantien von Banken und Versicherern (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG).
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in den §§ 765 bis 778 BGB geregelt. Für Kreditinstitute enthält § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) ergänzende Bestimmungen zum Garantiegeschäft.
Wichtig ist die Unterscheidung: Während Bürgschaften akzessorische Sicherheiten darstellen, die rechtlich vom Hauptschuldverhältnis abhängig sind (§ 765 BGB), sind Bankgarantien abstrakte Sicherheiten, die unabhängig von der Hauptforderung bestehen. Beide Formen werden unter dem Oberbegriff Aval zusammengefasst.
Beteiligte Parteien
Bei einem Aval sind drei Parteien beteiligt:
Avalgeber: Das Kreditinstitut oder die Versicherungsgesellschaft, die die Bürgschaft ausstellt
Avalnehmer: Die Person oder das Unternehmen, für deren Verpflichtung gebürgt wird (Kunde/Hauptschuldner)
Begünstigter: Die Person oder das Unternehmen, die die Bürgschaft als Sicherheit akzeptiert (Gläubiger)
Der Avalnehmer beantragt das Aval bei einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen. Die Institution prüft die Bonität des Antragstellers und stellt bei positivem Ergebnis eine Bürgschaftsurkunde aus, die dem Begünstigten übergeben wird.
Anwendungsbereiche im Immobilienbereich
Mietkaution
Das Mietsicherheitsaval kann die Barhinterlegung der Mietkaution ersetzen. Statt mehrere Monatsmieten als Barkaution zu hinterlegen, erhält der Vermieter eine Bürgschaftsurkunde. Der Mieter zahlt eine jährliche Avalprovision an die bürgende Institution und behält die Liquidität, die sonst gebunden wäre.
Es besteht keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, eine Bankbürgschaft statt Barkaution zu akzeptieren. Maßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, begrenzt durch § 551 BGB (Höchstgrenze drei Nettokaltmieten bei Wohnraummiete). Die Akzeptanz sollte idealerweise vor Vertragsabschluss geklärt werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2025 (VIII ZR 256/23) berechtigt das Fehlen einer vereinbarten Bankbürgschaft nicht zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB, da diese Norm nur für Geldleistungen (Barkaution) gilt.
Fertigstellungsbürgschaft
Bei Bauträgerprojekten sichert die Fertigstellungsbürgschaft den Käufer ab, falls der Bauträger insolvent wird, bevor das Gebäude fertiggestellt ist. Die Bürgschaft garantiert die Zahlung bzw. den Ersatz von Mehrkosten für die Fertigstellung oder dass der Käufer sein geleistetes Kapital zurückerhält.
Bei Verbraucher-Bauträgerverträgen schreibt § 650m BGB seit dem 01.01.2018 eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung vor, die bei Fälligkeit der ersten Rate zu stellen ist. Zusätzlich regeln § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Voraussetzungen und den Ratenplan für Bauträgerprojekte.
Angesichts mehrerer Bauträgerinsolvenzen in den vergangenen Jahren hat die Fertigstellungsbürgschaft an Bedeutung gewonnen. Käufer sollten vor Vertragsabschluss das Vorhandensein und den Umfang der Bürgschaft prüfen.
Gewährleistungsbürgschaft
Die Gewährleistungsbürgschaft sichert Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist ab. Wird ein Bauunternehmen insolvent oder stellt seine Tätigkeit ein, übernimmt die bürgende Bank die Kosten für die Beseitigung von Baumängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke fünf Jahre. Wird jedoch die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Frist regelmäßig vier Jahre. Eine entsprechende Bürgschaft ist insbesondere bei größeren Bauprojekten von wirtschaftlicher Bedeutung.
Vertragserfüllungsbürgschaft
Die Vertragserfüllungsbürgschaft garantiert, dass der Bauträger seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Sie sichert insbesondere Anzahlungen ab, die vor Baubeginn oder während der Bauphase geleistet werden. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten kann der Käufer die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Diese Form der Bürgschaft ist in der Baupraxis üblich, insbesondere im VOB/B-Kontext.
Avalprovision
Für die Übernahme der Bürgschaft erhebt die bürgende Institution eine Avalprovision. Die Kosten variieren je nach Bonität, Laufzeit, Risiko und gestellten Sicherheiten erheblich und können zwischen 0,5 und 10 Prozent der Bürgschaftssumme pro Jahr betragen. Bei Mietkautionsbürgschaften liegen die Kosten typischerweise bei 3 bis 5 Prozent der Bürgschaftssumme jährlich. Bei einer Bürgschaftssumme von 20.000 Euro entspricht dies jährlichen Kosten zwischen 600 und 1.000 Euro.
Die Höhe der Provision hängt von folgenden Faktoren ab:
Bonität des Avalnehmers
Höhe der Bürgschaftssumme
Laufzeit der Bürgschaft
Art der Bürgschaft
Gestellte Sicherheiten
Individuelle Konditionen der Bank oder Versicherung
Wirtschaftliche Überlegungen
Die Entscheidung zwischen Barkaution und Aval erfolgt anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung:
Vorteile des Avals:
Erhalt der Liquidität
Keine Bindung von Kapital
Möglichkeit alternativer Kapitalverwendung
Nachteile des Avals:
Jährliche Kosten durch Avalprovision
Bonitätsprüfung erforderlich
Bei geringer Bürgschaftssumme möglicherweise unwirtschaftlich
Bei langfristigen Mietverhältnissen können die laufenden Prämien die Opportunitätszinsen deutlich übersteigen
Rechenbeispiel: Bei einer Mietkaution von 3.000 Euro und einer Avalprovision von 4 Prozent fallen jährlich 120 Euro an. Können die 3.000 Euro alternativ mit 3 Prozent verzinst werden, ergibt sich ein jährlicher Ertrag von 90 Euro. Nach Abzug der Avalprovision entsteht ein jährlicher Nachteil von 30 Euro, jedoch bei gleichzeitigem Erhalt der Liquidität.
Bonitätsprüfung und Beantragung
Die bürgende Institution führt vor Ausstellung des Avals eine Bonitätsprüfung durch. Bei Angestellten werden üblicherweise Gehaltsnachweise verlangt, bei Selbstständigen betriebswirtschaftliche Auswertungen und Steuerbescheide.
Der Beantragungsprozess umfasst folgende Schritte:
Antragstellung bei Bank oder Versicherungsgesellschaft
Einreichung der erforderlichen Bonitätsnachweise
Prüfung durch die Institution
Ausstellung der Bürgschaftsurkunde bei positiver Entscheidung
Übergabe an den Begünstigten
Die Bearbeitungsdauer beträgt bei Mietkautionen typischerweise einige Tage, bei größeren Projektbürgschaften mehrere Wochen.
Kautionsversicherungen als Alternative
Neben Bankavalen bieten Versicherungsgesellschaften Kautionsversicherungen an. Diese funktionieren nach demselben Prinzip, stammen jedoch von einem Versicherungsunternehmen statt von einer Bank. Die Konditionen sind vergleichbar, teilweise günstiger.
Der Antragsprozess ist bei Versicherungsgesellschaften oft schlanker, da weniger Unterlagen erforderlich sind. Für Standardfälle wie Mietkautionen existieren häufig digitale Online-Antragsverfahren.
Rückgabe und Kündigung
Die Bürgschaftsurkunde sollte bei Beendigung des Schuldverhältnisses vom Begünstigten zurückgegeben werden. Der Bürge hat einen Anspruch auf Rückgabe der Urkunde (analog § 371 BGB), der dem Nachweis der Beendigung dient.
Die Bürgschaft erlischt jedoch nicht erst mit Rückgabe der Urkunde, sondern nach den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere mit Erlöschen der Hauptschuld (bei akzessorischen Bürgschaften), durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung (wenn vereinbart). Die Rückgabe der Urkunde dient dem Beweis des Erlöschens. Bei Verlust der Urkunde ist eine Enthaftungserklärung des Begünstigten erforderlich.
Die Bürgschaftsurkunde sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Bei Verlust können Schwierigkeiten entstehen, da ohne Rückgabe oder Enthaftungserklärung formal Unklarheit über die Beendigung besteht.
Bedeutung für Immobilienerwerber
Für Erwerber von Neubauten sind Bürgschaften ein wesentlicher Schutzmechanismus. Vor Vertragsabschluss sollte geprüft werden:
Existiert eine Fertigstellungsbürgschaft (§ 650m BGB, 5 Prozent der Gesamtvergütung)?
Sind die Voraussetzungen der MaBV erfüllt (§ 3 Abs. 1 MaBV)?
Ist eine Gewährleistungsbürgschaft vorhanden?
Welche Institution bürgt (Bonität des Bürgen)?
Welche Summen sind abgesichert?
Die Weigerung eines Bauträgers, entsprechende Bürgschaften zu stellen, kann ein Warnsignal sein. Seriöse Bauträger verfügen über etablierte Bürgschaftslinien bei Kreditinstituten.
Rechtliche Hinweise
Bei Inanspruchnahme der Bürgschaft haftet der Avalnehmer dem Avalgeber gegenüber für den gezahlten Betrag (§§ 774 ff. BGB). Das Aval stellt keine endgültige Befreiung von der Schuld dar, sondern lediglich eine temporäre Erfüllung durch den Bürgen. Die Institution wird anschließend Regress beim Avalnehmer nehmen.
Die Bürgschaftsverpflichtung ist formgebunden. Nach § 766 BGB ist die Schriftform erforderlich, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Formmangel kann jedoch durch Erfüllung geheilt werden. Für Kaufleute kann nach § 350 HGB die Form entfallen (Formfreiheit), sofern die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist; in der Praxis wird dennoch regelmäßig schriftlich beurkundet.
Änderungen der Bürgschaftssumme oder -bedingungen, die den Bürgen stärker belasten (z. B. Erhöhung der Bürgschaftssumme), sind erneut formbedürftig. Begünstigende Änderungen sind formfrei möglich.
Siehe auch
Weblinks
Bundesministerium der Justiz - BGB § 765 Bürgschaft - Gesetzliche Grundlagen der Bürgschaft
Bundesministerium der Justiz - BGB § 766 Schriftform - Formvorschriften für Bürgschaften
Bundesministerium der Justiz - BGB § 551 Mietsicherheit - Höchstgrenze bei Mietkaution
Bundesministerium der Justiz - BGB § 650m Fertigstellungssicherheit - Sicherheit bei Bauträgerverträgen
BaFin - Merkblatt Garantiegeschäft - Hinweise zum Garantiegeschäft
Gabler Wirtschaftslexikon - Aval - Definition und Grundlagen
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