BGH kippt die 3-Angebote-Regel in der WEG
Eine Entscheidung, auf die viele WEG-Verwalter und Eigentümer gewartet haben: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) entschieden, dass es keine generelle Pflicht gibt, vor Reparaturbeschlüssen in der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Die in der Praxis weit verbreitete „Drei-Angebote-Regel" — also das Einholen von mindestens drei Kostenvoranschlägen vor jeder beauftragten Maßnahme — hat damit keine pauschale Rechtsgrundlage mehr.
Was der BGH genau entschieden hat
Das Gericht stellt klar:
Ein WEG-Beschluss über eine Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme ist nicht allein deshalb anfechtbar, weil keine Vergleichsangebote vorlagen.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung — aber nicht zwingend einen formalen Angebotsvergleich.
Ein Beschluss kann weiterhin anfechtbar sein, wenn das beauftragte Angebot objektiv ungeeignet oder deutlich überteuert ist. Diesen Nachweis muss der Anfechtende aber konkret führen und innerhalb der Anfechtungsfrist geltend machen.
Was das in der Praxis ändert
Die Entscheidung gibt Verwaltern und Eigentümergemeinschaften mehr Handlungsspielraum:
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Eilige Reparaturen — etwa ein Rohrbruch oder ein defekter Aufzug — können schneller beauftragt werden, ohne dass die Beschlussfassung an der Angebotsbeschaffung scheitert.
Langjährige Handwerkerbeziehungen werden aufgewertet. Wenn die WEG einen Handwerksbetrieb kennt, der die Anlage betreut und faire Preise bietet, reicht das — solange die Wahl nachvollziehbar ist.
Die Dokumentation wird wichtiger als die Anzahl der Angebote. Statt drei Angebote vorzulegen, sollten Verwalter in der Beschlussvorlage kurz begründen, warum der gewählte Anbieter geeignet ist: Vertrautheit mit der Anlage, Referenzen, wirtschaftliche Plausibilisierung.
Unsere Empfehlung
Auch wenn die starre Drei-Angebote-Regel vom BGH kassiert wurde, raten wir:
Bei größeren Maßnahmen (Dachsanierung, Heizungsaustausch, Fassadendämmung) weiterhin Vergleichsangebote einholen — nicht weil es Pflicht ist, sondern weil es eine bessere Entscheidungsgrundlage liefert.
Bei Routinereparaturen genügt ein Angebot mit kurzer Begründung in der Beschlussvorlage.
Die Begründung dokumentieren. Ein Satz wie „Beauftragt wird Firma X, die die Anlage seit 2019 wartet und deren Preise im Rahmen der marktüblichen Sätze liegen" schützt den Beschluss gegen Anfechtung.
Der BGH hat die Praxis damit an die Realität angepasst. Gute Verwaltung zeigt sich nicht in der Zahl der Angebote, sondern in der Qualität der Entscheidung.