Funk-Nachrüstung: Stichtag 31. Dezember 2026
Ein Stichtag, der in vielen Eigentümerversammlungen noch nicht auf der Tagesordnung steht: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Wohnungen in Deutschland mit fernablesbaren Messgeräten für Wärme und Warmwasser ausgestattet sein. Die Frist ergibt sich aus der novellierten Heizkostenverordnung und betrifft jedes Mehrfamilienhaus mit zentraler Heizungsanlage.
Was „fernablesbar" bedeutet
Fernablesbar heißt: Die Messwerte können ausgelesen werden, ohne dass ein Ableser die Wohnung betreten muss. In der Praxis geschieht das über Funkmodule (walk-by, drive-by oder per Gateway im Keller), die die Verbrauchsdaten automatisch übertragen.
Neuinstallationen müssen seit dem 1. Dezember 2021 fernablesbar sein (seit Dezember 2022 zusätzlich interoperabel). Für Bestandsgeräte — also ältere Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler — läuft die Übergangsfrist am 31. Dezember 2026 ab.
Wen es betrifft
Die Pflicht gilt für:
Alle Wohnungseigentümergemeinschaften mit zentraler Heizung
Alle Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit zentraler Wärmeversorgung
Auch gemischt genutzte Gebäude (Wohnen + Gewerbe) mit mindestens zwei Nutzeinheiten
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Nicht betroffen sind Gebäude mit dezentraler Heizung (Etagenheizung, Einzelöfen) und Einfamilienhäuser.
Was bei Fristversäumnis droht
Wird die Frist nicht eingehalten, hat der Mieter nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ein Kürzungsrecht von 3 Prozent auf seinen Heizkostenanteil. Das klingt wenig, summiert sich aber über viele Nutzeinheiten und Abrechnungszeiträume.
Darüber hinaus fehlt bei nicht fernablesbaren Geräten die Grundlage für die seit 2022 vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation — auch deren Fehlen berechtigt zur Kürzung.
Was jetzt zu tun ist
Bestandsaufnahme: Welche Messgeräte sind bereits fernablesbar, welche nicht? Der Messdienstleister kann eine Übersicht liefern.
Angebote einholen: Die Nachrüstung eines typischen Mehrfamilienhauses dauert wenige Tage, aber die Messdienstleister haben volle Auftragsbücher.
Eigentümerbeschluss: In der WEG ist ein Beschluss über die Nachrüstung erforderlich. Idealerweise steht das Thema auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, spätestens auf einer außerordentlichen.
Nebenkostenabrechnung prüfen: Die Umrüstungskosten sind in der Regel als Betriebskosten umlagefähig (Messdienstkosten), die Gerätekosten selbst werden über die Mietdauer verteilt.
Wenn Sie Fragen zur Nachrüstung in Ihrem Objekt haben, sprechen Sie uns an — wir helfen bei der Koordination mit Ihrem Messdienstleister und der Vorbereitung des WEG-Beschlusses.