Auskragungen
Auskragungen wie Balkone, Erker oder Vordächer prägen die Architektur und
Auskragungen
Auskragungen sind Bauteile, die ohne vertikale Stützen über die Außenwand eines Gebäudes hinausragen. Sie umfassen Balkone, Erker, Vordächer und ähnliche konstruktive Elemente und haben wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung der Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht.
Definition: Was zählt als Auskragung?
Eine Auskragung ist jeder Bauteil, der ohne vertikale Stützen über die Außenwand hinausragt. Das tragende Element – meist eine Betonplatte oder ein Stahlträger – ist einseitig eingespannt und hält das Gewicht allein durch seine Konstruktion.
Bauordnungsrechtlich werden diese Bauteile als "vor die Außenwand vortretende Bauteile" bzw. "Vorbauten" behandelt. Die Landesbauordnungen unterscheiden häufig zwischen untergeordneten Bauteilen (wie Gesimse, Dachüberstände) und Vorbauten (wie Balkone, Erker).
Typische Beispiele sind:
Balkone an der Gebäudefassade
Erker, die über mehrere Geschosse reichen
Vordächer über Eingängen
Dachüberstände (rechtlich meist ab 1,50 m relevant)
Freitragende Treppen
Auskragende Teile von Carports (werden jedoch oft eigenständig geregelt)
Nicht als Auskragung gelten dagegen Bauteile mit eigener Abstützung, etwa ein Balkon auf Säulen oder ein Wintergarten mit eigenem Fundament.
Auswirkungen auf die Abstandsfläche
Hier wird es rechtlich spannend. Die Landesbauordnungen regeln, wann Auskragungen bei der Berechnung der Abstandsfläche mitzählen – und wann nicht.
Nach der Musterbauordnung (§ 6 MBO) bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile außer Betracht, wenn sie:
nicht mehr als 1,50 Meter vor die Außenwand treten und
einen Mindestabstand zur gegenüberliegenden Nachbargrenze einhalten (häufig 2 Meter)
Für Vorbauten wie Balkone und Erker gelten in vielen Landesbauordnungen zusätzlich Breitenbegrenzungen, typischerweise ein Drittel der jeweiligen Fassadenbreite.
Überschreitet eine Auskragung die genannten Grenzwerte, wird sie vollständig in die Abstandsflächenberechnung einbezogen. Dies kann zur Ablehnung von Bauanträgen führen, wenn die erforderlichen Abstände zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden können.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die Regelungen zur Behandlung von Auskragungen bei der Abstandsflächenberechnung variieren zwischen den Bundesländern:
Nordrhein-Westfalen (§ 6 BauO NRW 2018): Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Vorbauten wie Balkone bleiben außer Betracht, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,60 m vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
Bayern (Art. 6 BayBO): Untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker bleiben außer Betracht, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand, höchstens 5 m, in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
Baden-Württemberg (§ 5 LBO BW): Untergeordnete Bauteile wie Dachvorsprünge sind bis 1,5 m privilegiert. Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und mindestens 2 m von Nachbargrenzen entfernt bleiben. Die Tiefe der Abstandsflächen ist in verschiedenen Baugebieten unterschiedlich geregelt (z.B. 0,125 H in Gewerbe- und Industriegebieten).
Berlin (BauO Bln § 6): Vorbauten wie Balkone sind privilegiert, wenn sie unter anderem nicht mehr als 1,50 m vortreten. Die Mindestentfernung zur gegenüberliegenden Nachbargrenze beträgt in der Regel 3,00 m (nicht 2,00 m wie in den meisten anderen Bundesländern).
Statische Besonderheiten
Auskragungen stellen besondere Anforderungen an die Tragwerksplanung. Das Eigengewicht plus Nützlast (Personen, Möbel, Schnee) erzeugt ein Kippmoment, das vom Gebäude aufgenommen werden muss.
Die wichtigsten statischen Aspekte:
Einspannmoment: Je weiter die Auskragung reicht, desto größer das Moment. Faustformel: Doppelte Länge bedeutet vierfaches Moment.
Bewehrung: Auskragende Betonplatten brauchen oben liegende Bewehrung, um die Zugkräfte aufzunehmen. Ein klassischer Planungsfehler ist die Verwechslung mit Deckenbewehrung.
Durchbiegung: Zu schlanke Konstruktionen schwingen beim Betreten oder zeigen sichtbare Verformungen. Verformungsbegrenzungen und Durchbiegungen richten sich nach DIN EN 1992-1-1 (Eurocode 2) in Verbindung mit dem Nationalen Anhang. Praxisregeln wie L/250 bzw. strengere Werte für Kragarme sind dem EC2/NA zu entnehmen.
Wärmebrücken: Balkone aus Stahlbeton leiten Wärme nach außen. Moderne Lösungen verwenden thermische Trenner wie Schöck Isokorb.
Genehmigungspflicht und Bauantrag
Ob Auskragungen wie Balkone oder Vordächer genehmigungspflichtig sind, hängt vom Landesrecht ab. Viele Bundesländer kennen verfahrensfreie Vorhaben und Genehmigungsfreistellungstatbestände:
In Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 30 m² verfahrensfrei (§ 62 BauO NRW)
In Bayern gelten ähnliche Regelungen für kleinere Nebenanlagen (Art. 57 BayBO)
In Berlin sind bestimmte Bauvorhaben unter definierten Voraussetzungen genehmigungsfrei (§ 62 BauO Bln)
Wichtig: Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere die Anforderungen an Abstandsflächen, Standsicherheit und Brandschutz.
Im Bauantrag oder bei der Genehmigungsfreistellung müssen Auskragungen vollständig dargestellt werden:
Lage und Abmessungen in Grundriss und Ansichten
Abstand zu den Grundstücksgrenzen
Konstruktionsart und Material
Nachweis der Standsicherheit durch Statiker
Nachträgliche Änderungen
Was passiert, wenn man nach der Fertigstellung noch einen Balkon anbauen möchte? Je nach Bundesland und Art des Vorhabens kann ein neuer Bauantrag, eine Genehmigungsfreistellung oder eine Bauanzeige erforderlich sein. Die Behörde prüft:
Einhaltung der Abstandsflächen nach aktueller Rechtslage
Standsicherheit des Bestandsgebäudes
Brandschutzanforderungen (Fluchtweg, Abstand zu Öffnungen)
Einpassung ins Ortsbild bei denkmalgeschützten Bereichen
Bei Eigentumswohnungen kommt hinzu, dass der Balkonanbau regelmäßig eines Gestattungsbeschlusses der Gemeinschaft bedarf. Seit der WEG-Reform vom 01.12.2020 genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG), begrenzt durch § 20 Abs. 4 WEG. Ein Alleingang des Sondereigentümers genügt nicht.
Typische Streitpunkte mit Nachbarn
Auskragungen führen regelmäßig zu Nachbarschaftskonflikten:
Verschattung: Ein breiter Balkon im Obergeschoss nimmt dem Nachbarn das Licht. Rechtlich relevant wird das aber nur, wenn es die übliche Belichtung erheblich beeinträchtigt.
Einblick: Von erhöhten Balkonen schaut man leicht in Nachbars Garten. Das Baurecht schützt jedoch keine Sichtbeziehungen – hier helfen nur bauliche Maßnahmen wie Sichtschutzelemente.
Wassereintrag: Regenwasser, das vom Balkon tropft, darf nicht auf das Nachbargrundstück gelangen. Anspruchsgrundlagen sind § 1004 BGB in Verbindung mit den Landesnachbarrechtsgesetzen (z.B. § 27 NachbG NW, § 1 NRG BW, § 52 BbgNRG für Trauf- und Baulichkeitswasser). § 37 WHG betrifft hingegen "wild abfließendes Wasser" und ist hier regelmäßig nicht einschlägig.
Kosten für verschiedene Auskragungen
Die Baukosten variieren stark je nach Konstruktion, Größe, Region und Ausführungsdetails. Die folgenden Werte dienen als grobe Orientierung:
| Bauteil | Kosten pro qm (ca.) |
|---|---|
| Betonbalkon ohne Wärmetrennung | 400 – 600 € |
| Betonbalkon mit Isokorb | 700 – 900 € |
| Stahlbalkon | 500 – 800 € |
| Holzbalkon | 350 – 550 € |
| Vordach Glas/Stahl | 800 – 1.200 € |
| Erker gemauert | 1.200 – 1.800 € |
Gesamtprojektkosten: Ein nachträglicher Balkonanbau (5-8 m²) liegt häufig im Bereich von 10.000 bis 16.000 Euro je nach gewähltem System und Montageaufwand.
Nicht vergessen: Für Planung, statische Berechnungen, Bauantrag und gegebenenfalls eine Baulast kommen weitere Kosten hinzu.
Fazit
Auskragungen sind architektonisch reizvoll, baurechtlich aber kompliziert. Wer einen Balkon oder Erker plant, sollte frühzeitig die Abstandsflächenberechnung mit dem Architekten durchsprechen. Die Investition in eine sorgfältige Planung zahlt sich aus – denn ein nachträglich verordneter Rückbau ist nicht nur teuer, sondern auch frustrierend.
✓ Vielen Dank für Ihr Feedback!