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Duldungspflicht (BGB)

Die Duldungspflicht nach BGB verpflichtet Grundstückseigentümer, bestimmte Einwirkungen vom Nachbargrundstück zu akzeptieren.

Duldungspflicht nach BGB: Was Nachbarn hinnehmen müssen

Rauch vom Grill, Laub im Herbst, Baulärm nebenan – nicht alles, was stört, kann verboten werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält verschiedene Duldungspflichten, die Grundstückseigentümer zur Toleranz zwingen. Ein Überblick über die wichtigsten Fälle.

Was ist eine Duldungspflicht?

Eine Duldungspflicht bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer bestimmte Einwirkungen auf sein Grundstück nicht verbieten kann. Er muss sie hinnehmen, auch wenn sie ihn beeinträchtigen.

Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz ist nicht grenzenlos. Im Interesse des Zusammenlebens müssen Eigentümer gewisse Einschränkungen akzeptieren. Die Duldungspflichten des BGB konkretisieren diese Grenzen.

Die wichtigsten Duldungspflichten finden sich in den §§ 906 bis 924 BGB, im Nachbarrecht. Sie regeln das Verhältnis zwischen benachbarten Grundstücken und sorgen für einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

Duldung von Immissionen (§ 906 BGB)

Die zentrale Vorschrift ist § 906 BGB. Sie regelt, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück hingenommen werden müssen.

Was sind Immissionen?

Immissionen sind Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen und auf ein anderes einwirken. Das Gesetz nennt beispielhaft:

  • Gase

  • Dämpfe

  • Gerüche

  • Rauch

  • Ruß

  • Wärme

  • Geräusche

  • Erschütterungen

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch Licht, Staub oder elektromagnetische Strahlung können Immissionen sein.

Wann besteht eine Duldungspflicht?

Nach § 906 Abs. 1 BGB muss der Eigentümer Immissionen dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Was wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der betreffenden Gegend. In einem Gewerbegebiet gilt ein anderer Maßstab als in einem reinen Wohngebiet.

Ortsübliche Nutzung

Auch wesentliche Beeinträchtigungen müssen geduldet werden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können (§ 906 Abs. 2 BGB).

Ein klassisches Beispiel: In einer landwirtschaftlich geprägten Gegend müssen Gerüche aus der Tierhaltung hingenommen werden, die in einem städtischen Wohngebiet nicht toleriert werden müssten.

Ausgleichsanspruch

Wer wesentliche Beeinträchtigungen dulden muss, kann nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch setzt aber voraus, dass die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Duldung des Überbaus (§ 912 BGB)

Wurde ein Gebäude über die Grundstücksgrenze hinaus errichtet, muss der Nachbar den Überbau unter bestimmten Voraussetzungen dulden:

  • Der Überbau wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig errichtet

  • Der Nachbar hat nicht sofort nach Entdeckung Widerspruch erhoben

Im Gegenzug erhält der Nachbar eine Überbaurente (§ 912 Abs. 2 BGB).

Duldung des Notwegs (§ 917 BGB)

Hat ein Grundstück keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße, muss der Nachbar den Notweg dulden. Der Eigentümer des erschließungslosen Grundstücks kann verlangen, dass der Nachbar das Betreten und Befahren seines Grundstücks duldet.

Voraussetzungen:

  • Dem Grundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung

  • Die Verbindung kann nicht durch das eigene Grundstück hergestellt werden

Der Nachbar erhält eine Entschädigung in Form einer jährlichen Rente.

Duldung von Arbeiten an der Grenze

Verschiedene Duldungspflichten betreffen Arbeiten an oder nahe der Grundstücksgrenze:

Grenzwände und Grenzanlagen (§ 921 BGB)

Werden zwei Grundstücke durch eine Einrichtung (Mauer, Zaun) voneinander geschieden, die beiden Grundstücken zum Vorteil dient, sind beide Eigentümer zur gemeinschaftlichen Nutzung berechtigt. Daraus ergeben sich gegenseitige Duldungspflichten.

Hammerschlags- und Leiterrecht

Das BGB selbst regelt dieses Recht nur andeutungsweise. Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer enthalten aber ausführliche Vorschriften: Der Nachbar muss dulden, dass sein Grundstück betreten wird, um notwendige Arbeiten am eigenen Gebäude durchzuführen.

Duldung überhängender Zweige (§ 910 BGB)

Eigentlich hat der Grundstückseigentümer das Recht, überhängende Zweige abzuschneiden (Selbsthilferecht). Aber: Er muss vorher dem Nachbarn eine Frist zur Beseitigung setzen.

Im Umkehrschluss besteht eine (vorläufige) Duldungspflicht, bis die Frist abgelaufen ist.

Duldung bei Wurzeln (§ 910 BGB)

Bei eindringenden Wurzeln gilt eine großzügigere Regelung: Der Eigentümer darf eindringende Wurzeln ohne vorherige Fristsetzung abschneiden.

Duldungspflichten im Baurecht

Im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind folgende Duldungspflichten besonders relevant:

Baulärm

Baulärm ist grundsätzlich als Immission zu behandeln. Da Bauarbeiten aber zeitlich begrenzt und notwendig sind, besteht meist eine Duldungspflicht – jedenfalls während üblicher Arbeitszeiten und bei Einhaltung der technischen Vorschriften.

Baustellenzugang

Muss ein Grundstück über das Nachbargrundstück erschlossen werden, weil kein anderer Zugang besteht, kann der Nachbar das Betreten und Befahren in gewissem Umfang dulden müssen.

Gerüste auf dem Nachbargrundstück

Das Aufstellen eines Baugerüsts auf dem Nachbargrundstück muss nach dem Hammerschlagsrecht der Nachbarrechtsgesetze geduldet werden, wenn es für die Bauarbeiten erforderlich ist.

Grenzen der Duldungspflicht

Die Duldungspflichten haben Grenzen:

Keine Duldung von Substanzeinwirkungen: Wird das Grundstück selbst beschädigt (nicht nur beeinträchtigt), besteht keine Duldungspflicht. Der Nachbar kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Keine Duldung von vorsätzlichen Störungen: Wer absichtlich stört, kann sich nicht auf Duldungspflichten berufen.

Keine Duldung über das Maß hinaus: Auch bei ortsüblichen Immissionen müssen nur unvermeidbare Beeinträchtigungen geduldet werden. Was mit zumutbaren Maßnahmen vermieden werden kann, muss nicht hingenommen werden.

Rechtsschutz bei Überschreitung

Wird die Grenze der Duldungspflicht überschritten, kann der Betroffene:

  • Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB)

  • Schadensersatz fordern (§ 823 BGB)

  • Bei Immissionen einen Ausgleich verlangen (§ 906 Abs. 2 BGB)

Vor Gericht muss der Betroffene darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung das zulässige Maß überschreitet.

Praktische Tipps

Im Alltag empfiehlt sich:

  1. Kommunikation: Viele Nachbarstreitigkeiten lassen sich durch Gespräche vermeiden

  2. Dokumentation: Beeinträchtigungen sollten dokumentiert werden (Datum, Uhrzeit, Art)

  3. Sachverständige: Bei streitigen Immissionen kann ein Gutachten Klarheit schaffen

  4. Schlichtung: Viele Bundesländer haben Schlichtungsverfahren für Nachbarstreitigkeiten

Fazit

Die Duldungspflichten des BGB sorgen für einen Ausgleich zwischen den Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Nicht jede Beeinträchtigung kann abgewehrt werden – wer Nachbarn hat, muss gewisse Einwirkungen hinnehmen. Das gilt auch für Baulärm und andere Begleiterscheinungen von Bauvorhaben. Die Grenzen liegen dort, wo die Beeinträchtigung wesentlich wird und über das Ortsübliche hinausgeht.

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