Grunddienstbarkeit löschen: Ablauf, Kosten und Grundlagen
Eine Grunddienstbarkeit löschen zu lassen erfordert die Zustimmung des Berechtigten
Zuletzt aktualisiert: 11.06.2026
Warum eine Grunddienstbarkeit löschen?
Grunddienstbarkeiten sind auf Dauer angelegt - aber manchmal haben sie sich überlebt. Das Wegerecht wird nicht mehr gebraucht, weil das Hinterliegergrundstück inzwischen einen eigenen Zugang hat. Das alte Leitungsrecht für eine längst stillgelegte Wasserleitung belastet das Grundbuch ohne jeden Nutzen.
Solche überflüssigen Eintragungen stören nicht nur optisch. Sie können den Verkauf einer Immobilie erschweren und deren Wert mindern. Kaufinteressenten und Banken schauen kritisch auf belastete Grundbücher, auch wenn die Belastung praktisch bedeutungslos ist.
Was eine Grunddienstbarkeit überhaupt ist, welche Arten es gibt und wie sie entsteht, erklären die Grundlagen-Abschnitte weiter unten.
Der normale Weg: Einvernehmliche Löschung
Am einfachsten gelingt die Löschung, wenn beide Seiten einverstanden sind. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks will die Belastung loswerden, der Eigentümer des herrschenden Grundstücks braucht das Recht nicht mehr. Dann können sie gemeinsam die Löschung veranlassen.
Der Ablauf ist unkompliziert: Beide Parteien vereinbaren einen Termin beim Notar. Der Berechtigte gibt eine Löschungsbewilligung ab und bewilligt damit die Löschung im Grundbuch. Der Notar beglaubigt die Unterschriften gemäß § 29 GBO - eine öffentliche Beglaubigung genügt, eine vollständige Beurkundung ist nicht erforderlich. Anschließend reicht der Notar die Unterlagen beim Grundbuchamt ein.
Das Grundbuchamt prüft den Antrag nach §§ 13 und 19 GBO und trägt die Löschung ein. Die Grunddienstbarkeit verschwindet aus Abteilung II des dienenden Grundstücks. Falls im herrschenden Grundbuch ein freiwilliger Herrschvermerk im Bestandsverzeichnis eingetragen war - was nicht zwingend ist - wird auch dieser gelöscht. Der ganze Vorgang dauert bei zügiger Bearbeitung vier bis acht Wochen.
Was kostet die Löschung?
Die Kosten halten sich in Grenzen. Das Grundbuchamt erhebt für jede Löschung einer Dienstbarkeit aus Abteilung II eine Festgebühr von 25 Euro nach KV-Nr. 14143 GNotKG. Wenn mehrere Grundstücke betroffen sind, fällt die Gebühr für jedes einzelne an.
Hinzu kommen die Notarkosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung. Für die reine Unterschriftsbeglaubigung fallen in der Regel 20 bis 70 Euro an (KV-Nr. 25100 GNotKG), in bestimmten Fällen pauschal 20 Euro (KV-Nr. 25101). Höhere Kosten entstehen nur, wenn der Notar zusätzlich den Text entwirft, eine vollständige Beurkundung vornimmt oder weitere Vollzugshandlungen ausführt.
Im Vergleich zu den Kosten bei der Bestellung ist die Löschung günstig. Trotzdem lohnt es sich, mehrere überflüssige Eintragungen auf einmal löschen zu lassen. Der Notar kann dann alles in einem Termin erledigen.
Wenn der Berechtigte nicht zustimmt
Schwieriger wird es, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Zustimmung verweigert. Ohne seine Löschungsbewilligung geht grundsätzlich nichts. Das Grundbuchamt löscht nicht einfach auf Antrag des Belasteten.
In manchen Fällen gibt es aber doch einen Weg. Wenn die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr bietet, kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB klagen. Das Gericht prüft dann, ob das Recht objektiv und dauerhaft nutzlos geworden ist und das Grundbuch damit unrichtig ist.
Diese Klage hat allerdings hohe Hürden. Es reicht nicht, dass der Berechtigte das Recht tatsächlich nicht nutzt. Der Vorteil im Sinne des § 1019 BGB muss objektiv und endgültig weggefallen sein - etwa weil das herrschende Grundstück jetzt einen anderen Zugang hat oder die gesicherte Leitung abgebaut wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für den endgültigen Wegfall des Vorteils trägt dabei der Eigentümer des dienenden Grundstücks (BGH V ZR 201/10).
Automatisches Erlöschen
Einige Grunddienstbarkeiten erlöschen von selbst, ohne dass es einer Löschung bedarf. Das ist der Fall bei befristeten Dienstbarkeiten: Wenn die vereinbarte Zeit abläuft, endet das Recht automatisch kraft auflösender Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Im Grundbuch steht es dann zwar noch, aber es ist gegenstandslos.
Auch bei Dienstbarkeiten, die unter einer auflösenden Bedingung eingetragen wurden, tritt das Erlöschen kraft Gesetzes ein, sobald die Bedingung eintritt.
In diesen Fällen kann das Grundbuch nach § 22 GBO berichtigt werden. Die Löschung erfolgt dann nicht aufgrund einer Bewilligung, sondern aufgrund eines Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs - das Recht ist kraft Gesetzes erloschen.
Anders ist es bei der Vereinigung beider Grundstücke in einer Hand: Wenn derselbe Eigentümer herrschendes und dienendes Grundstück erwirbt, erlischt die Grunddienstbarkeit nicht automatisch. § 889 BGB schließt das Erlöschen durch Konsolidation ausdrücklich aus. Die Dienstbarkeit besteht fort - gegebenenfalls ruhend - und kann später wieder relevant werden. Eine Löschung erfordert auch hier die Bewilligung oder den Unrichtigkeitsnachweis nach §§ 19, 22 GBO.
Zwangsversteigerung und Grunddienstbarkeit
Bei einer Zwangsversteigerung kann eine Grunddienstbarkeit ebenfalls erlöschen - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist der Rang des Rechts im Verhältnis zu der Forderung, aus der vollstreckt wird.
Nach § 52 ZVG bleiben Rechte bestehen, soweit sie im geringsten Gebot berücksichtigt sind. Grunddienstbarkeiten, die vor der betreibenden Grundschuld eingetragen wurden, bleiben in der Regel bestehen. Sie gehen auf den Ersteher über und belasten das Grundstück weiterhin. Nur nachrangige Dienstbarkeiten, die nicht im geringsten Gebot berücksichtigt wurden, erlöschen mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG).
Für Käufer bei Zwangsversteigerungen ist das wichtig: Die Grunddienstbarkeiten im Versteigerungsobjekt sollten genau geprüft werden. Vor- und gleichrangige Rechte bleiben bestehen und müssen mit übernommen werden.
Verjährung und Nichtausübung
Das dingliche Recht der Grunddienstbarkeit selbst ist als eingetragenes Recht grundsätzlich unverjährbar (§ 902 BGB). Auch wenn das Wegerecht jahrzehntelang nicht genutzt wird, erlischt es nicht von selbst.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen der Grunddienstbarkeit verjähren nach § 1027 i.V.m. §§ 1004, 195 BGB. Nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erlischt die Grunddienstbarkeit "soweit" der Bestand einer störenden Anlage mit ihr in Widerspruch steht, wenn der Beseitigungsanspruch verjährt ist. Dies kann zu einem Teil-Erlöschen der Dienstbarkeit führen (BGH V ZR 65/22, 2023).
Langjährige Nichtausübung zusammen mit anderen Umständen kann zudem dazu führen, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks einen Anspruch auf Aufhebung hat. Wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass die Ausübung objektiv nicht mehr möglich oder der Vorteil endgültig weggefallen ist, kann das Gericht die Löschung anordnen.
Praktische Tipps
Wer eine Grunddienstbarkeit löschen will, sollte zuerst das Gespräch mit dem Berechtigten suchen. Oft ist dieser durchaus bereit, auf ein nicht mehr benötigtes Recht zu verzichten. Ein freundlicher Hinweis auf die Kosten, die man selbst übernehmen würde, kann die Sache beschleunigen.
Vor dem Gang zum Notar empfiehlt sich ein Blick in den Grundbuchauszug. Dort steht genau, welche Dienstbarkeit eingetragen ist und zugunsten welchen Grundstücks sie besteht. Diese Angaben braucht der Notar für die Löschungsbewilligung.
Manchmal gibt es Alternativen zur vollständigen Löschung: Nach § 1023 BGB kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Verlegung der Ausübung verlangen, wenn dies für den Berechtigten zumutbar ist - etwa die Verlegung eines Leitungsrechts auf eine andere Trasse. Bei Teilung des dienenden Grundstücks können nach § 1026 BGB Teilflächen, die außerhalb des Ausübungsbereichs liegen, von der Dienstbarkeit frei werden - auch hier ist eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO möglich.
Bei komplizierten Fällen - etwa wenn der Berechtigte unbekannt verzogen ist oder verstorben ist ohne klare Erbfolge - lohnt sich anwaltlicher Rat. Die gerichtliche Durchsetzung der Löschung ist aufwändig und sollte gut vorbereitet sein.
Was ist eine Grunddienstbarkeit
Manchmal braucht man etwas vom Nachbarn, um das eigene Grundstück sinnvoll nutzen zu können. Ein Weg über sein Land, eine Leitung durch seinen Garten oder das Recht, seine Mauer als Stütze zu verwenden. Für solche Fälle gibt es die Grunddienstbarkeit.
Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 1018 bis 1029 geregelt ist. Sie belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Das belastete Grundstück heißt in der Rechtssprache dienendes Grundstück, das begünstigte Grundstück herrschendes Grundstück.
Die drei Arten der Grunddienstbarkeit
§ 1018 BGB unterscheidet drei Formen, wie eine Grunddienstbarkeit ausgestaltet sein kann.
Die erste Form ist die Benutzungsdienstbarkeit (erste Alternative). Sie gibt dem Berechtigten das Recht, das dienende Grundstück in bestimmter Weise zu benutzen. Das klassische Beispiel ist das Wegerecht: Der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks darf über das Vorderliegergrundstück gehen und fahren, um zur Straße zu gelangen.
Die zweite Form ist die Duldungsdienstbarkeit (zweite Alternative). Hier muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Einwirkungen dulden - etwa eine Leitung, die über oder unter seinem Grundstück verläuft, oder Immissionen wie Lärm oder Gerüche. Der Eigentümer verzichtet darauf, Abwehrrechte geltend zu machen, die er sonst nach § 1004 BGB hätte.
Die dritte Form ist die Unterlassungsdienstbarkeit (dritte Alternative). Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks wird verboten, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Typisch sind Bebauungsbeschränkungen: Der Nachbar darf nicht höher bauen, um die Aussicht des Berechtigten nicht zu versperren. Wichtig: Die Grunddienstbarkeit kann nur Duldungs- und Unterlassungspflichten begründen, nicht aber positive Handlungspflichten (§ 1018 BGB).
Häufige Beispiele aus der Praxis
Das Wegerecht ist die mit Abstand häufigste Grunddienstbarkeit. Viele Hinterliegergrundstücke haben keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße. Ein Wegerecht über das Nachbargrundstück ist dann die einzige Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen.
Das Leitungsrecht kommt ebenfalls oft vor. Es erlaubt, Wasser-, Abwasser-, Gas- oder Stromleitungen über fremden Grund zu verlegen. Gerade bei älteren Siedlungen, wo die Versorgungsleitungen kreuz und quer verlaufen, sind Leitungsrechte wichtig.
Weitere Beispiele sind das Überbaurecht, wenn ein Gebäudeteil auf das Nachbargrundstück ragt (als Duldungsdienstbarkeit nach § 912 BGB), das Recht auf Wasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Nachbargrundstück, die Nutzung einer gemeinsamen Zufahrt oder das Recht, die Nachbarwand als Stützmauer zu verwenden. Auch Bebauungsbeschränkungen, die eine Aussicht oder die Belichtung sichern, kommen vor.
Ein häufig erwähntes "Fensterrecht" ist dagegen als Grunddienstbarkeit problematisch: Bauordnungsrechtliche Fensterabstände sind öffentlich-rechtliche Vorgaben und werden typischerweise nicht als Grunddienstbarkeit, sondern als Baulast im Baulastenverzeichnis gesichert. Eine zivilrechtliche Grunddienstbarkeit kann höchstens das Dulden von Fenstern in geringerem Abstand als nach Nachbarrecht zulässig regeln.
Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit
Für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit braucht es nach § 873 BGB zwei Dinge: eine Einigung (dingliche Einigung) zwischen den Eigentümern beider Grundstücke und die Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks.
Davon zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, durch das sich die Parteien zur Bestellung der Grunddienstbarkeit verpflichten. Dieses Verpflichtungsgeschäft bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Für die dingliche Einigung selbst genügt grundsätzlich die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen (§ 29 GBO), in der Praxis werden jedoch häufig beide Erklärungen gemeinsam notariell beurkundet.
Der Notar stellt anschließend den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Die Grunddienstbarkeit wird in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks eingetragen. Beim herrschenden Grundstück kann auf Antrag ein Vermerk im Bestandsverzeichnis (sog. Herrschvermerk nach § 9 GBO) eingetragen werden, der das mit dem Eigentum verbundene Recht kenntlich macht - dieser Vermerk ist aber nicht konstitutiv, sondern freiwillig.
Die Kosten der Bestellung richten sich nach dem Wert des Rechts und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet. Für übliche Wege- oder Leitungsrechte liegen sie im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich.
Abgrenzung zu anderen Rechten
Grunddienstbarkeiten sind nicht die einzige Möglichkeit, Rechte an fremden Grundstücken zu begründen. Die Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren ist wichtig.
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit steht einer bestimmten Person zu, nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks. Sie ist nicht übertragbar und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten.
Der Nießbrauch gibt ein umfassendes Nutzungsrecht am gesamten Grundstück. Bei der Grunddienstbarkeit geht es dagegen nur um einzelne, genau definierte Nutzungen.
Das Notwegerecht entsteht kraft Gesetzes, wenn ein Grundstück keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Es braucht keine Eintragung im Grundbuch, gilt aber nur für das notwendige Minimum.
Bindung an das Grundstück
Ein wichtiges Merkmal der Grunddienstbarkeit: Sie ist an die Grundstücke gebunden, nicht an bestimmte Personen. Wenn das herrschende oder das dienende Grundstück verkauft wird, geht die Grunddienstbarkeit automatisch auf den neuen Eigentümer über.
Diese Eigenschaft macht Grunddienstbarkeiten so dauerhaft. Ein vor Jahrzehnten bestelltes Wegerecht gilt noch heute und wird auch in Zukunft gelten, solange es nicht gelöscht wird. Umgekehrt bedeutet das: Wer ein belastetes Grundstück kauft, muss die Belastung akzeptieren. Ein Blick ins Grundbuch vor dem Kauf ist daher unerlässlich.
Der Umfang der Nutzung
Bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit sollte genau festgelegt werden, was der Berechtigte darf und was nicht. Ein Wegerecht zum Beispiel kann verschiedenen Umfang haben: Darf man nur zu Fuß gehen? Auch mit dem Fahrrad fahren? Mit dem Auto? Mit Lastwagen?
Je präziser die Vereinbarung, desto weniger Streit gibt es später. Unklare Formulierungen führen oft zu jahrelangen Nachbarschaftskonflikten, die vor Gericht enden. Problematisch ist insbesondere die Frage der "Intensivierung": Darf ein ursprünglich für ein Einfamilienhaus bestelltes Wegerecht später auch von den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses genutzt werden? Die Rechtsprechung legt den Umfang der Dienstbarkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Zeit der Bestellung aus und prüft im Einzelfall, ob eine veränderte Nutzung noch vom vereinbarten Umfang gedeckt ist.
Das Gesetz verlangt nach § 1019 BGB, dass die Grunddienstbarkeit dem herrschenden Grundstück einen Vorteil bieten muss. Reine Schikane-Rechte sind nicht zulässig. Außerdem darf der Berechtigte sein Recht nach § 1020 BGB nur schonend ausüben und muss auf die Interessen des dienenden Grundstücks Rücksicht nehmen.
Pflege und Instandhaltung
Wer ist für die Pflege eines Weges oder einer Leitung zuständig? Das sollte in der Bestellungsurkunde geregelt sein. Wenn nichts vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regeln.
Grundsätzlich muss der Berechtigte sein Recht schonend ausüben. Er darf das dienende Grundstück nicht über das notwendige Maß hinaus beeinträchtigen. Für die Instandhaltung der Anlage - also des Weges oder der Leitung - ist er selbst verantwortlich.
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss die Ausübung dulden. Er darf die Nutzung nicht behindern, muss aber auch nicht selbst für Instandhaltung sorgen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Grunddienstbarkeit und Grundstückswert
Eine eingetragene Grunddienstbarkeit beeinflusst den Wert beider beteiligten Grundstücke. Das dienende Grundstück verliert an Wert, weil es mit einem Recht belastet ist. Das herrschende Grundstück gewinnt an Wert, weil es über zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten verfügt.
Bei der Bewertung von Immobilien werden Grunddienstbarkeiten daher genau geprüft. Gutachter schätzen den Werteinfluss je nach Art und Umfang der Belastung. Ein kleines Wegerecht am Grundstücksrand wiegt weniger schwer als ein Leitungsrecht, das die Bebaubarkeit einschränkt.
Käufer sollten vor dem Erwerb einen Grundbuchauszug anfordern und prüfen, welche Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Manche Belastungen sind harmlos, andere können die geplante Nutzung erheblich einschränken - etwa wenn ein Wegerecht genau dort verläuft, wo der neue Eigentümer einen Anbau plant. Der Notar erläutert im Rahmen der Kaufvertragsbeurkundung die eingetragenen Grunddienstbarkeiten; Käufer sollten nachfragen, wenn ihnen etwas unklar ist. Wichtig: Neben dem Grundbuch sollte auch das Baulastenverzeichnis geprüft werden, da öffentlich-rechtliche Belastungen (etwa für Abstandsflächen oder Zufahrten) dort vermerkt sind und nicht im Grundbuch erscheinen.
Streit um Grunddienstbarkeiten
Konflikte entstehen oft, wenn sich die Verhältnisse ändern. Der Berechtigte will das Wegerecht intensiver nutzen als früher, der Verpflichtete fühlt sich gestört. Oder die Grunddienstbarkeit wird gar nicht mehr gebraucht, aber der Berechtigte will sie trotzdem nicht aufgeben.
In solchen Fällen hilft zunächst das Gespräch. Oft lassen sich Kompromisse finden - etwa eine Verlegung des Weges (§ 1023 BGB) oder eine Anpassung der Nutzungszeiten. Ein Mediationsverfahren oder ein Gespräch mit einem erfahrenen Notar kann helfen, einen Kompromiss zu finden. Wenn keine Einigung gelingt, muss das Gericht entscheiden.
Gerichte prüfen dann, ob die Ausübung des Rechts noch im Rahmen des Vereinbarten liegt und ob der Berechtigte sein Recht schonend ausübt. Übermäßige Nutzung muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht dulden.
Häufig gestellte Fragen
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Am einfachsten einvernehmlich: Der Berechtigte erteilt eine Löschungsbewilligung, der Notar beglaubigt die Unterschriften (§ 29 GBO) und reicht den Antrag beim Grundbuchamt ein. Dieses prüft nach §§ 13, 19 GBO und löscht die Dienstbarkeit in Abteilung II; der Vorgang dauert meist vier bis acht Wochen. Ist das Recht kraft Gesetzes erloschen (Befristung/auflösende Bedingung), erfolgt die Löschung per Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO gegen Unrichtigkeitsnachweis. Verweigert der Berechtigte die Zustimmung, kommt eine Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB in Betracht, allerdings mit hohen Hürden.
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Sie erlischt automatisch bei Ablauf einer Befristung oder beim Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). In der Zwangsversteigerung erlöschen nachrangige, im geringsten Gebot nicht berücksichtigte Dienstbarkeiten mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG), vor- oder gleichrangige bleiben bestehen (§ 52 ZVG). Verjährt der Beseitigungsanspruch gegen eine widersprechende Anlage, erlischt die Dienstbarkeit insoweit teilweise (§ 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Vereinigung von herrschendem und dienendem Grundstück lässt die Dienstbarkeit hingegen nicht erlöschen (§ 889 BGB).
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Das Grundbuchamt verlangt je Löschung einer Dienstbarkeit aus Abteilung II eine Festgebühr von 25 Euro nach KV-Nr. 14143 GNotKG; bei mehreren Grundstücken fällt die Gebühr je Grundstück an. Für die notarielle Unterschriftsbeglaubigung der Löschungsbewilligung entstehen in der Regel 20 bis 70 Euro (KV-Nr. 25100), in bestimmten Fällen pauschal 20 Euro (KV-Nr. 25101). Höhere Notarkosten entstehen nur, wenn der Notar zusätzlich den Text entwirft, beurkundet oder weitere Vollzugshandlungen ausführt. Insgesamt ist die Löschung im Vergleich zur Bestellung günstig.
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Grundsätzlich muss der Eigentümer des herrschenden Grundstücks als Berechtigter durch Löschungsbewilligung zustimmen; ohne seine Zustimmung löscht das Grundbuchamt nicht. Die Unterschriften werden notariell beglaubigt, und der Notar stellt den Antrag beim Grundbuchamt (§§ 29, 13, 19 GBO). Eine Zustimmung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn das Recht kraft Gesetzes erloschen ist und die Löschung über Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO gegen Unrichtigkeitsnachweis erfolgt oder wenn die Zustimmung im Klageweg nach § 894 BGB ersetzt wird.
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Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht nach §§ 1018–1029 BGB, durch das ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet wird. Das belastete Grundstück heißt dienendes Grundstück, das begünstigte herrschendes Grundstück. Sie kann als Benutzungs-, Duldungs- oder Unterlassungsdienstbarkeit ausgestaltet sein und begründet nur Duldungs- bzw. Unterlassungspflichten, nicht aber positive Handlungspflichten.
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Es gibt vor allem das Wegerecht, das Überfahren und Begehen über ein anderes Grundstück ermöglicht, das Leitungsrecht für Versorgungsleitungen sowie das Überbaurecht für über die Grenze ragende Gebäudeteile. Weniger verbreitet sind etwa Bebauungsbeschränkungen, das Recht auf Wasserentnahme, die Nutzung einer gemeinsamen Zufahrt oder die Verwendung der Nachbarwand als Stützmauer. Die Ausgestaltung richtet sich nach dem konkret vereinbarten Inhalt und der Eintragung im Grundbuch.
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Eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch bedeutet, dass in Abteilung II des dienenden Grundstücks ein Recht eingetragen ist, das dessen Nutzung zugunsten eines anderen Grundstücks beschränkt. Dieses Recht ist an die Grundstücke gebunden und geht bei Eigentumswechsel automatisch auf die neuen Eigentümer über. Beim herrschenden Grundstück kann zusätzlich ein freiwilliger Herrschvermerk im Bestandsverzeichnis eingetragen werden, der aber nicht konstitutiv ist.
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Sie wird nach § 873 BGB durch eine dingliche Einigung zwischen den Eigentümern und die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks begründet. Das vorausgehende schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft muss nach § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden; für die dingliche Einigung genügt grundsätzlich die öffentliche Beglaubigung nach § 29 GBO, in der Praxis werden beide Erklärungen häufig notariell beurkundet. Der Notar stellt den Eintragungsantrag, die Eintragung erfolgt in Abteilung II; beim herrschenden Grundstück kann ein freiwilliger, nicht konstitutiver Herrschvermerk im Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.
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