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Ablösung

Ablösung im Mietrecht: Wie Sie Geld für Investitionen in Ihrer Mietwohnung zurückbekommen - vom Vermieter oder Nachmieter. Mit Praxisbeispielen und Rechtstipps.

Zuletzt aktualisiert: 06.02.2026

Im mietrechtlichen Kontext bezeichnet Ablösung die Zahlung für in der Mietwohnung zurückgelassene Einrichtungsgegenstände oder getätigte Investitionen. Zu unterscheiden sind die Ablöse durch den Nachmieter (Kaufvertrag über bewegliche Sachen) und Ersatzansprüche gegenüber dem Vermieter für Wertverbesserungen der Mietsache.

Ablöse durch Nachmieter

Die Ablösung beweglicher Gegenstände an den Nachmieter stellt einen Kaufvertrag nach § 433 BGB dar. Der ausscheidende Mieter verkauft typischerweise Einbauküchen, Einbauschränke, Waschmaschinen oder andere Einrichtungsgegenstände an den Nachfolger.

Rechtliche Eigenständigkeit

Der Ablösekaufvertrag ist rechtlich vom Mietvertrag getrennt. Der Vermieter ist nicht Partei dieses Geschäfts. Die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Mietvertrags zwischen Vermieter und Nachmieter.

Preisgrenzen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (Az. VIII ZR 212/96) die Grenze zulässiger Ablöseforderungen bei maximal 150 Prozent des Zeitwerts gezogen. Überschreitet die Forderung diese Grenze, liegt Wucher gemäß § 138 BGB vor, und die Vereinbarung ist sittenwidrig und nichtig.

Der Zeitwert bestimmt sich nach Alter, Zustand, Qualität und Restnutzungsdauer der Gegenstände. Die Ermittlung erfolgt durch Vergleichswerte auf dem Gebrauchtwarenmarkt, Abschreibungstabellen oder Sachverständigengutachten.

Ersatzansprüche gegenüber Vermieter

Für von Mietern getätigte Investitionen in die Mietsache können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Vermieter bestehen.

Voraussetzungen

Ein Ersatzanspruch setzt voraus:

  • Der Mieter hat mit Zustimmung des Vermieters Aufwendungen getätigt

  • Die Aufwendungen stellen eine objektive Wertverbesserung der Mietsache dar

  • Die Verbesserung besteht bei Beendigung des Mietverhältnisses noch

  • Die Aufwendungen erfolgten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses (§ 670 BGB) oder als Verwendung (§ 996 BGB analog)

Objektive Wertverbesserungen

Nicht jede Investition begründet einen Anspruch. Erstattungsfähig sind nur objektive Verbesserungen, die den Wert oder die Nutzbarkeit der Immobilie nachhaltig steigern:

  • Erneuerung der Heizungsanlage

  • Installation energieeffizienterer Fenster

  • Modernisierung der Elektroinstallationen nach geltenden Normen

  • Hochwertige Sanitärobjekte mit deutlich verbesserter Qualität

Nicht erstattungsfähig sind subjektive Verschönerungen, die lediglich dem persönlichen Geschmack dienen:

  • Einbauküchen (keine Wertverbesserung der Mietsache)

  • Dekorative Verkleidungen

  • Hochwertige Tapeten oder Anstriche ohne funktionale Verbesserung

  • Designelemente ohne Funktionszuwachs

Berechnung des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch vorhandenen Mehrwert. Dies erfordert eine Zeitwertberechnung unter Berücksichtigung der Abnutzung.

Bei einer Heizungsanlage mit einer Nutzungsdauer von 18 bis 20 Jahren und einem Anschaffungspreis von 5.200 Euro beträgt der Restwert nach acht Jahren Nutzung etwa 50 Prozent des Neupreises, also circa 2.600 Euro.

Erfordernis schriftlicher Vereinbarungen

Die Zustimmung des Vermieters sollte zwingend schriftlich dokumentiert werden. Ohne schriftlichen Nachweis der Genehmigung ist die Durchsetzung von Ersatzansprüchen regelmäßig nicht möglich.

Empfohlen wird eine detaillierte Vereinbarung, die festlegt:

  • Art und Umfang der geplanten Maßnahme

  • Kostenschätzung und Finanzierung

  • Regelung der Ersatzansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses

  • Eventuell vereinbarte Mietminderungen während der Maßnahme

Abgrenzung zur Abstandszahlung

Abstandszahlungen (Zahlungen dafür, dass der Mieter die Wohnung räumt oder den Vermieterkontakt vermittelt) sind nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich unzulässig. Die Ablöse für Gegenstände mit echtem Sachwert ist hiervon zu unterscheiden und zulässig.

Verjährung

Ansprüche wegen überhöhter Ablöseforderungen verjähren nach drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Die Beweislast für Überhöhung und tatsächlichen Zeitwert liegt beim Käufer.

Dokumentationsempfehlungen

Zur Sicherung von Ansprüchen sollten dokumentiert werden:

  • Originalrechnungen über getätigte Investitionen

  • Schriftliche Zustimmung des Vermieters

  • Fotografische Dokumentation vor und nach der Maßnahme

  • Bei Ablöse an Nachmieter: Detaillierter schriftlicher Kaufvertrag mit Zustandsbeschreibung

Regionale Besonderheiten

In Ballungsräumen mit angespannten Wohnungsmärkten werden häufig überhöhte Ablöseforderungen gestellt. Dies ist rechtlich unzulässig, wird jedoch durch Marktdruck begünstigt. Betroffene können die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit anfechten.

Zusammenfassung

Ablösungen im Mietrecht betreffen entweder Kaufverträge über bewegliche Gegenstände mit Nachmietern oder Ersatzansprüche gegen Vermieter für genehmigte Wertverbesserungen. Beide unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen. Überhöhte Forderungen an Nachmieter sind sittenwidrig. Ersatzansprüche gegen Vermieter erfordern deren vorherige Zustimmung und setzen objektive Wertverbesserungen voraus. Schriftliche Dokumentation ist in beiden Fällen essenziell.

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