Ablösung
Ablösung im Mietrecht: Wie Sie Geld für Investitionen in Ihrer Mietwohnung zurückbekommen - vom Vermieter oder Nachmieter. Mit Praxisbeispielen und Rechtstipps.
Zuletzt aktualisiert: 06.02.2026
Im mietrechtlichen Kontext bezeichnet Ablösung die Zahlung für in der Mietwohnung zurückgelassene Einrichtungsgegenstände oder getätigte Investitionen. Zu unterscheiden sind die Ablöse durch den Nachmieter (Kaufvertrag über bewegliche Sachen) und Ersatzansprüche gegenüber dem Vermieter für Wertverbesserungen der Mietsache.
Ablöse durch Nachmieter
Die Ablösung beweglicher Gegenstände an den Nachmieter stellt einen Kaufvertrag nach § 433 BGB dar. Der ausscheidende Mieter verkauft typischerweise Einbauküchen, Einbauschränke, Waschmaschinen oder andere Einrichtungsgegenstände an den Nachfolger.
Rechtliche Eigenständigkeit
Der Ablösekaufvertrag ist rechtlich vom Mietvertrag getrennt. Der Vermieter ist nicht Partei dieses Geschäfts. Die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Mietvertrags zwischen Vermieter und Nachmieter.
Preisgrenzen
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (Az. VIII ZR 212/96) die Grenze zulässiger Ablöseforderungen bei maximal 150 Prozent des Zeitwerts gezogen. Überschreitet die Forderung diese Grenze, liegt Wucher gemäß § 138 BGB vor, und die Vereinbarung ist sittenwidrig und nichtig.
Der Zeitwert bestimmt sich nach Alter, Zustand, Qualität und Restnutzungsdauer der Gegenstände. Die Ermittlung erfolgt durch Vergleichswerte auf dem Gebrauchtwarenmarkt, Abschreibungstabellen oder Sachverständigengutachten.
Ersatzansprüche gegenüber Vermieter
Für von Mietern getätigte Investitionen in die Mietsache können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Vermieter bestehen.
Voraussetzungen
Ein Ersatzanspruch setzt voraus:
Der Mieter hat mit Zustimmung des Vermieters Aufwendungen getätigt
Die Aufwendungen stellen eine objektive Wertverbesserung der Mietsache dar
Die Verbesserung besteht bei Beendigung des Mietverhältnisses noch
Die Aufwendungen erfolgten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses (§ 670 BGB) oder als Verwendung (§ 996 BGB analog)
Objektive Wertverbesserungen
Nicht jede Investition begründet einen Anspruch. Erstattungsfähig sind nur objektive Verbesserungen, die den Wert oder die Nutzbarkeit der Immobilie nachhaltig steigern:
Erneuerung der Heizungsanlage
Installation energieeffizienterer Fenster
Modernisierung der Elektroinstallationen nach geltenden Normen
Hochwertige Sanitärobjekte mit deutlich verbesserter Qualität
Nicht erstattungsfähig sind subjektive Verschönerungen, die lediglich dem persönlichen Geschmack dienen:
Einbauküchen (keine Wertverbesserung der Mietsache)
Dekorative Verkleidungen
Hochwertige Tapeten oder Anstriche ohne funktionale Verbesserung
Designelemente ohne Funktionszuwachs
Berechnung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch vorhandenen Mehrwert. Dies erfordert eine Zeitwertberechnung unter Berücksichtigung der Abnutzung.
Bei einer Heizungsanlage mit einer Nutzungsdauer von 18 bis 20 Jahren und einem Anschaffungspreis von 5.200 Euro beträgt der Restwert nach acht Jahren Nutzung etwa 50 Prozent des Neupreises, also circa 2.600 Euro.
Erfordernis schriftlicher Vereinbarungen
Die Zustimmung des Vermieters sollte zwingend schriftlich dokumentiert werden. Ohne schriftlichen Nachweis der Genehmigung ist die Durchsetzung von Ersatzansprüchen regelmäßig nicht möglich.
Empfohlen wird eine detaillierte Vereinbarung, die festlegt:
Art und Umfang der geplanten Maßnahme
Kostenschätzung und Finanzierung
Regelung der Ersatzansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses
Eventuell vereinbarte Mietminderungen während der Maßnahme
Abgrenzung zur Abstandszahlung
Abstandszahlungen (Zahlungen dafür, dass der Mieter die Wohnung räumt oder den Vermieterkontakt vermittelt) sind nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich unzulässig. Die Ablöse für Gegenstände mit echtem Sachwert ist hiervon zu unterscheiden und zulässig.
Verjährung
Ansprüche wegen überhöhter Ablöseforderungen verjähren nach drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Die Beweislast für Überhöhung und tatsächlichen Zeitwert liegt beim Käufer.
Dokumentationsempfehlungen
Zur Sicherung von Ansprüchen sollten dokumentiert werden:
Originalrechnungen über getätigte Investitionen
Schriftliche Zustimmung des Vermieters
Fotografische Dokumentation vor und nach der Maßnahme
Bei Ablöse an Nachmieter: Detaillierter schriftlicher Kaufvertrag mit Zustandsbeschreibung
Regionale Besonderheiten
In Ballungsräumen mit angespannten Wohnungsmärkten werden häufig überhöhte Ablöseforderungen gestellt. Dies ist rechtlich unzulässig, wird jedoch durch Marktdruck begünstigt. Betroffene können die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit anfechten.
Zusammenfassung
Ablösungen im Mietrecht betreffen entweder Kaufverträge über bewegliche Gegenstände mit Nachmietern oder Ersatzansprüche gegen Vermieter für genehmigte Wertverbesserungen. Beide unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen. Überhöhte Forderungen an Nachmieter sind sittenwidrig. Ersatzansprüche gegen Vermieter erfordern deren vorherige Zustimmung und setzen objektive Wertverbesserungen voraus. Schriftliche Dokumentation ist in beiden Fällen essenziell.
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