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Betriebskostenpauschale

Betriebskostenpauschale im Mietvertrag: Vor- und Nachteile, rechtliche Grundlagen und wann sich eine Pauschale lohnt.

Zuletzt aktualisiert: 06.02.2026

Betriebskostenpauschale

Die Betriebskostenpauschale ist eine alternative Form der Betriebskostenabrechnung im deutschen Mietrecht, bei der Vermieter und Mieter einen festen monatlichen Betrag für Nebenkosten vereinbaren. Im Gegensatz zur Betriebskostenvorauszahlung entfällt die jährliche Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten.

Definition und rechtliche Grundlage

Bei einer Betriebskostenpauschale zahlt der Mieter einen fest vereinbarten monatlichen Betrag für die Nebenkosten. Eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten am Jahresende erfolgt nicht. Nachzahlungen und Guthaben sind für die von der Pauschale erfassten Kosten ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten höher oder niedriger ausfallen.

Wichtig: Heiz- und Warmwasserkosten dürfen außer in gesetzlich geregelten Ausnahmen nicht pauschal abgerechnet werden und müssen verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Insoweit sind Nachzahlung und Guthaben weiterhin möglich.

Die rechtliche Grundlage findet sich in Paragraf 556 Absatz 2 BGB, der sowohl Betriebskostenvorauszahlungen als auch Pauschalen zulässt. Die Abrechnungspflicht in Paragraf 556 Absatz 3 BGB betrifft nur Vorauszahlungen. Bei Pauschalen besteht grundsaetzlich kein Auskunftsanspruch des Mieters über die tatsaechlichen Kosten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Ausnahme nur bei konkreten Anhaltspunkten für wesentliche Kostensenkungen besteht.

Die vertragliche Vereinbarung muss eindeutig klarstellen, welche Form gewählt wurde. Formulierungen wie "Warmmiete" oder "inklusive Betriebskosten" sind rechtlich nicht ausreichend und auslegungsbedürftig. Ohne klare Regelung entsteht ein Auslegungsrisiko. Empfohlen wird eine ausdrückliche Klausel wie "Betriebskostenpauschale im Sinne des Paragraf 556 Absatz 2 BGB ohne jährliche Abrechnung".

Abgrenzung zur Betriebskostenvorauszahlung

Der entscheidende Unterschied zur Betriebskostenvorauszahlung liegt in der Abrechnungspflicht. Bei Vorauszahlungen muss der Vermieter gemäß Paragraf 556 Absatz 3 BGB jährlich über die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Guthaben sind zu erstatten, Nachforderungen können geltend gemacht werden. Bei der Pauschale entfällt diese Abrechnungspflicht vollständig.

Bei Vorauszahlungen können beide Seiten nach der Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe verlangen, wenn sich die Betriebskosten wesentlich veraendert haben. Dies regelt Paragraf 560 Absatz 4 BGB.

Auswirkungen für Vermieter

Vorteile

Die Betriebskostenpauschale bietet Vermietern administrative Vereinfachungen. Die zeitaufwendige jährliche Nebenkostenabrechnung entfällt, ebenso wie potenzielle Auseinandersetzungen über die Umlagefähigkeit einzelner Kostenpositionen oder die Angemessenheit von Verteilerschlüsseln. Die Einnahmen sind planbar und kalkulierbar.

Nachteile

Steigen die tatsächlichen Betriebskosten, bleibt die vereinbarte Pauschale zunächst unverändert. Der Vermieter trägt das Risiko von Kostensteigerungen bei Energie, Müllentsorgung oder anderen Nebenkosten.

Eine Erhöhung der Pauschale ist nach Paragraf 560 Absatz 1 BGB möglich, setzt aber eine entsprechende vertragliche Erhöhungsvereinbarung voraus. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den Erhöhungsgrund angeben sowie erläutern. Die Erhöhung wird wirksam ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung. Rückwirkende Erhöhungen sind nur begrenzt möglich.

Umgekehrt besteht nach Paragraf 560 Absatz 3 BGB eine Pflicht zur Herabsetzung der Pauschale, wenn die Betriebskosten sinken. Der Vermieter muss dies dem Mieter unverzüglich in Textform mitteilen.

Auswirkungen für Mieter

Vorteile

Mieter profitieren von Kostentransparenz und Planungssicherheit. Die monatliche Belastung ist fest kalkulierbar, unerwartete Nachzahlungen entfallen. Die Prüfung komplexer Betriebskostenabrechnungen ist nicht erforderlich.

Nachteile

Liegt der tatsächliche Verbrauch unter dem kalkulierten Durchschnitt, erfolgt keine Gutschrift. Vermieter kalkulieren Pauschalen häufig mit Sicherheitszuschlägen, sodass Mieter möglicherweise mehr zahlen als bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung. Die Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungsangebote wird erschwert, da die Angemessenheit der Pauschale ohne Kenntnis der tatsächlichen Kosten schwer einzuschätzen ist.

Bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 Prozent nach Paragraf 12 Heizkostenverordnung. Seit der Novelle 2021 kommt bei fehlender fernablesbarer Ausstattung oder Verstößen gegen Informationspflichten eine zusätzliche Kürzung von 3 Prozent hinzu.

Sonderregelung für Heiz- und Warmwasserkosten

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heizkosten mindestens zu 50 Prozent und höchstens zu 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Paragraf 7 Absatz 1 Heizkostenverordnung regelt dies. Für Warmwasserkosten gilt nach Paragraf 8 ebenfalls eine verbrauchsabhängige Verteilung zwischen 50 und 70 Prozent. In bestimmten älteren Gebäuden sind sogar zwingend 70 Prozent Verbrauchsanteil vorgeschrieben. Eine pauschale Abrechnung dieser Kostenpositionen ist daher in den meisten Fällen unzulässig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind nach Paragraf 2 Heizkostenverordnung Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird. In diesen Fällen kann auch für Heizkosten eine Pauschale vereinbart werden.

Weitere Ausnahmen stehen in Paragraf 11 Heizkostenverordnung, etwa bei einem Jahresverbrauch unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter, bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Verbrauchserfassung oder wenn der Nutzer den Verbrauch nicht beeinflussen kann.

CO2-Kosten seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 sind CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Dies regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Bei Wohngebäuden gilt ein 10-Stufen-Modell je nach energetischer Qualität des Gebäudes. Bei Nichtwohngebäuden galt bis Ende 2025 regelmäßig eine 50:50-Teilung.

Diese CO2-Kosten treten neben die Heizkostenabrechnung und betreffen die Betriebskostenebene. Sie fallen auch dann an, wenn für "kalte" Betriebskosten eine Pauschale vereinbart ist. Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten inklusive der anteiligen CO2-Kosten bleibt verpflichtend.

Anwendungsempfehlungen

Die Wahl zwischen Pauschale und Vorauszahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Eine Pauschale eignet sich für Vermieter bei stabilen, gut kalkulierbaren Betriebskosten und wenn administrative Vereinfachung Priorität hat. Wichtig: Der "Deckel-Effekt" einer Pauschale gilt regelmäßig nicht für Heiz- und Warmwasserkosten, da diese verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Nur in Ausnahmefällen nach Paragraf 2 oder Paragraf 11 Heizkostenverordnung kann auch hierfür eine Pauschale vereinbart werden.

Vorauszahlungen mit Abrechnung sind vorzuziehen bei volatilen Kostenstrukturen oder wenn Vermieter Kostensteigerungen zeitnah weitergeben möchten. Nach Paragraf 560 Absatz 4 BGB kann eine zeitnahe Anpassung der Vorauszahlungen nach Abrechnung erfolgen. Mieter mit niedrigem Verbrauch erhalten in diesem Modell Guthaben zurück.

Zusammenfassung

Die Betriebskostenpauschale stellt eine zulässige Alternative zur jährlichen Nebenkostenabrechnung dar, die administrative Vereinfachungen mit sich bringt. Sie verlagert das Kostenrisiko auf den Vermieter und bietet Mietern Planungssicherheit. Die vertragliche Formulierung muss eindeutig sein, und die Einschränkungen der Heizkostenverordnung sind zu beachten.

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