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Ablösevereinbarung

Bei der Ablösevereinbarung handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter.

Zuletzt aktualisiert: 06.02.2026

Eine Ablösevereinbarung ist ein Kaufvertrag zwischen ausscheidendem und nachfolgendem Mieter über in der Mietwohnung befindliche bewegliche Gegenstände. Im deutschen Mietrecht stellt sie ein vom eigentlichen Mietvertrag unabhängiges Rechtsgeschäft dar, das jedoch in der Praxis häufig mit dem Abschluss eines neuen Mietverhältnisses verbunden ist.

Rechtliche Einordnung

Die Ablösevereinbarung basiert auf den allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen des § 433 BGB. Der Vermieter ist an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Typischerweise werden Einbauküchen, Einbauschränke, Waschmaschinen, Markisen oder andere fest installierte oder mobile Einrichtungsgegenstände abgelöst.

Die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Mietvertrags zwischen Vermieter und Erwerber. Kommt der Mietvertrag nicht zustande, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung der Ablöse.

Zulässige Ablösehöhe und Wuchergrenzen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (Az. VIII ZR 212/96) die Grenzen zulässiger Ablöseforderungen definiert. Eine Ablösevereinbarung ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn der geforderte Preis den Zeitwert des Gegenstands um mehr als 50 Prozent übersteigt.

Der Zeitwert bestimmt sich nach dem aktuellen Verkehrswert unter Berücksichtigung von Alter, Zustand und Qualität der Gegenstände. Die Wertermittlung orientiert sich an der zu erwartenden Restnutzungsdauer:

  • Hochwertige Einbauküchen (Markenhersteller): 15 bis 25 Jahre Nutzungsdauer

  • Standardküchen (Mittelklasse): 10 bis 15 Jahre Nutzungsdauer

  • Einfache Küchen (Discounter): 5 bis 10 Jahre Nutzungsdauer

  • Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Trockner): 7 bis 10 Jahre Nutzungsdauer

Bei einem Neupreis von 15.000 Euro und einem geschätzten Zeitwert von 9.000 Euro nach fünf Jahren Nutzung wäre demnach ein Ablösebetrag von maximal 13.500 Euro zulässig.

Abgrenzung zur Abstandszahlung

Abstandszahlungen unterscheiden sich fundamental von Ablösevereinbarungen. Bei Abstandszahlungen fordert der ausscheidende Mieter Geld dafür, dass er die Wohnung räumt oder den Kontakt zum Vermieter vermittelt, ohne dass eine Gegenleistung in Form von Sachwerten erbracht wird.

Solche Zahlungen sind nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich unzulässig. Nur wenn der Nachmieter vorzeitig einziehen möchte und dem Vormieter dadurch nachweisbare Nachteile entstehen, kann eine Abstandszahlung rechtmäßig sein. Die Beweislast liegt beim Fordernden.

Vertragliche Anforderungen

Rechtlich ist eine mündliche Ablösevereinbarung grundsätzlich wirksam. Aus Beweisgründen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag dringend zu empfehlen. Wesentliche Vertragsbestandteile sind:

  • Vollständige Bezeichnung beider Vertragsparteien

  • Genaue Beschreibung der Mietwohnung

  • Detaillierte Auflistung aller abgelösten Gegenstände mit Einzelpreisen

  • Gesamtkaufpreis

  • Zahlungsmodalitäten und -zeitpunkt

  • Übergabedatum

  • Regelungen zu Mängeln und Gewährleistung

Fotografische Dokumentation des Zustands der Gegenstände zum Zeitpunkt der Vereinbarung wird empfohlen, um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Käuferschutz

Erwerber sollten den Zeitwert der angebotenen Gegenstände durch Vergleichsrecherche auf Gebrauchtwarenplattformen oder durch Einschätzungen von Fachhändlern ermitteln. Die Zahlung sollte erst nach Abschluss und Wirksamkeit des Mietvertrags erfolgen.

Bei überhöhten Forderungen kann die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden. Die Verjährungsfrist für entsprechende Ansprüche beträgt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte.

Rechtsfolgen überhöhter Ablöseforderungen

Überschreitet die Ablöseforderung die Wuchergrenze, kann der Käufer die Vereinbarung anfechten und die Rückzahlung des überhöhten Betrags verlangen. Die Beweislast für den tatsächlichen Zeitwert liegt beim Käufer. Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Wertermittlung ist bei erheblichen Differenzen wirtschaftlich sinnvoll.

Mietervereine bieten Mitgliedern häufig Unterstützung bei der Bewertung von Ablöseforderungen und verfügen über Vergleichswerte aus der Praxis.

Regionale Unterschiede

In Ballungsräumen mit angespannten Wohnungsmärkten (München, Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin) werden häufig überhöhte Ablöseforderungen gestellt. Dies ist rechtlich unzulässig, wird jedoch durch den Marktdruck begünstigt.

In Regionen mit entspannteren Wohnungsmärkten sind Ablöseforderungen seltener und moderater. Teilweise sind Vormieter froh, überhaupt einen Abnehmer für ihre Einrichtung zu finden.

Zusammenfassung

Die Ablösevereinbarung ist ein zulässiges Rechtsgeschäft zwischen Alt- und Neumieter, das dem allgemeinen Kaufrecht unterliegt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt überhöhten Forderungen durch die 50-Prozent-Grenze über dem Zeitwert deutliche Grenzen. Schriftliche Verträge und gründliche Wertermittlung schützen beide Parteien vor rechtlichen Auseinandersetzungen.

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