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Gewerbebetrieb im Nachbarschaftsrecht

Gewerbebetriebe und ihre Nachbarn geraten oft in Konflikt. Die TA Lärm und das BImSchG regeln, wie viel Lärm und andere Immissionen zumutbar sind.

Gewerbebetrieb im Nachbarschaftsrecht

Die Tischlerei um die Ecke sagt morgens um sieben Uhr, die Autowerkstatt läuft bis in den Abend, das Restaurant lasst die Kuhlung summen. Gewerbebetriebe machen Geräusche. Und manchmal auch Geruch, Staub oder Erschutterungen. Fur die Nachbarn kann das zum Problem werden.

Juristen nennen all das Immissionen. Und um Immissionen gibt es seit jeher Streit zwischen Gewerbetreibenden und Anwohnern. Die Frage ist immer die gleiche: Wie viel muss ein Nachbar aushalten?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das wichtigste Gesetz in diesem Bereich ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchG. Es regelt, unter welchen Bedingungen gewerbliche Anlagen betrieben werden durfen und welche Emissionen sie verursachen durfen.

Grosere Anlagen brauchen eine Genehmigung nach dem BImSchG. Der Anlagenbegriff des Paragraf 3 BImSchG erfasst aber auch nicht genehmigungsbedurftige Anlagen. Fur diese gelten die Grundpflichten des Paragraf 22 BImSchG.

Die TA Larm ist dabei das zentrale Regelwerk fur Anlagenlärm. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm ist eine Verwaltungsvorschrift nach Paragraf 48 BImSchG und bindet primär Behorden. Im Zivilrecht dient sie als massgebliche Orientierung mit Indizwirkung. Sie legt fest, wie Geräuschimmissionen gemessen werden und welche Richtwerte gelten. Diese Richtwerte sind nach Gebietstypen gestaffelt.

Immissionsrichtwerte nach Gebiet

Die TA Larm unterscheidet verschiedene Gebietsarten und weist ihnen unterschiedliche Richtwerte zu:

In Kurgebieten, Krankenhausern und Pflegeanstalten gilt tagsuber ein Richtwert von 45 Dezibel, nachts von 35 Dezibel. Das ist besonders streng.

In reinen Wohngebieten gilt tagsuber ein Richtwert von 50 Dezibel, nachts von 35 Dezibel.

In allgemeinen Wohngebieten sind es tags 55 Dezibel und nachts 40 Dezibel. Hier leben die meisten Menschen.

In Mischgebieten, wo Wohnen und Gewerbe gemischt sind, gelten tags 60 Dezibel und nachts 45 Dezibel.

In urbanen Gebieten, die seit der BauNVO-Novelle 2017 existieren, gelten 63 Dezibel tags und 45 Dezibel nachts.

In Gewerbegebieten steigt der Wert auf 65 Dezibel am Tag und 50 Dezibel in der Nacht.

Und in Industriegebieten sind 70 Dezibel tags und 70 Dezibel nachts zulassig.

Zusatzlich gibt es Innenraum-Richtwerte, die unabhangig von der Gebietseinstufung gelten: 35 Dezibel tags und 25 Dezibel nachts.

Als Tag gilt die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (Beurteilungszeit 16 Stunden), als Nacht die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Nachts ist die lauteste Stunde massgeblich. Die Zeiten konnen um bis zu eine Stunde verschoben werden. Die Nachtzeit ist also besonders geschutzt.

Spitzenregelungen

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen durfen die Richtwerte unterschiedlich uberschreiten - je nachdem, ob der Immissionsort ausserhalb oder innerhalb von Gebauden liegt.

Ausserhalb von Gebauden durfen Spitzen die Richtwerte am Tag um hochstens 30 Dezibel uberschreiten. Nachts sind nur 20 Dezibel Uberschreitung erlaubt.

Innerhalb von Gebauden sind nur 10 Dezibel Uberschreitung zulassig.

Fur seltene Ereignisse nach Nummer 6.3 und 7.2 der TA Larm gelten gesonderte Regeln mit erhohten Werten je nach Gebiet.

Das bedeutet: Ein kurzer lauter Knall ist eher zulassig als dauerndes Brummen. Aber auch Spitzen haben Grenzen.

Das Nachbarrecht im BGB

Neben dem offentlichen Recht gibt es das private Nachbarrecht. Paragraf 906 BGB regelt, wann ein Grundstuckseigentümer Einwirkungen von Nachbargrundstucken dulden muss und wann nicht.

Die Grenze liegt bei der wesentlichen Beeintrachtigung. Unwesentliche Immissionen muss man hinnehmen. Wesentliche nicht.

Ob eine Beeintrachtigung wesentlich ist, richtet sich nach den technischen Regelwerken wie der TA Larm. Die Einhaltung von Grenz- und Richtwerten indiziert Unwesentlichkeit - ist aber keine starre Grenze. Der Bundesgerichtshof hat 2020 die Indizwirkung der TA Larm im Zivilrecht ausdrucklich bestatigt. Die Gerichte konnen im Einzelfall aber auch abweichen. Wer die Richtwerte einhalt, verursacht in der Regel keine wesentliche Storung. Wer sie uberschreitet, hat ein Problem.

Abwehranspruche

Wer unter Gewerbel arm leidet, hat Rechte. Paragraf 1004 BGB gibt einen Unterlassungsanspruch. Der Nachbar kann verlangen, dass der Betrieb den Larm abstellt oder reduziert.

In der Praxis läuft das uber die zustandige Immissionsschutzbehorde - oft die untere Immissionsschutzbehorde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Die Behorden konnen nach Paragraf 26 BImSchG Messungen anordnen. Bei Uberschreitungen konnen sie nach Paragraf 24 BImSchG Anordnungen treffen oder nach Paragraf 25 BImSchG den Betrieb teilweise oder ganz untersagen.

Wer ohne genehmigung oder unter Verletzung von Auflagen arbeitet, handelt ordnungswidrig nach Paragraf 62 BImSchG. Es drohen Geldbusen.

Besondere Ruhezeiten

Manche Lander haben zusatzliche Regeln fur Ruhezeiten. In Berlin zum Beispiel verbietet das Landes-Immissionsschutzgesetz (Neufassung 2024, Paragraf 3 LImSchG Berlin) von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags Larm, der jemanden erheblich storen kann.

An Tagesrandzeiten, also morgens und abends, gibt es verscharfte Anforderungen. Die TA Larm sieht in Nummer 6.5 einen Zuschlag von 6 Dezibel fur Tageszeiten mit erhohter Empfindlichkeit vor - werktags 6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr. Eine Tischlerei, die um halb sieben mit der Kreissage anfangt, kann Probleme bekommen, auch wenn sie formal noch im Tagzeitraum liegt.

Nicht nur Larm

Immissionen sind mehr als Larm. Das BImSchG und Paragraf 906 BGB erfassen auch:

Geruch: Die Backstube nebenan, die Metzgerei, das Restaurant. Geruch kann massiv storen, auch wenn er fur manche angenehm ist. Seit der Neufassung der TA Luft 2021 (in Kraft seit 1. Dezember 2021) regelt Anhang 7 die Ermittlung und Bewertung anlagenbezogener Gerüche. Die fruhere Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL wurde dort ubernommen.

Staub und Rauch: Holzverarbeitende Betriebe, Schlossereien, Lackierereien. Feinstaub ist nicht nur lastig, sondern gesundheitsgefahrdend. Auch hier ist die TA Luft 2021 massgeblich.

Erschutterungen: Schwere Maschinen, Pressen, Stanzen. Wenn das Haus wackelt, ist das definitiv eine Beeintrachtigung. Die Beurteilung erfolgt nach DIN 4150 Teil 2 (Menschen in Gebauden) und Teil 3 (Bauwerke).

Licht: Reklametafeln, Scheinwerfer, Aufleuchten in der Nacht. Auch Licht kann storen, besonders im Schlafzimmer. Verwaltungsrechtlich werden Lichtimmissionen nach den LAI-Hinweisen „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" (2012, redaktionelle Anderung 2018) beurteilt. Zivilrechtlich konnen Lichtimmissionen als „ahnliche Einwirkungen" nach Paragraf 906 BGB relevant sein. Zu unterscheiden davon ist die Verschattung - der Entzug von Licht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsatzlich keine Immission im Sinne von Paragraf 906 BGB.

Fur all das gelten ahnliche Grundsatze: Unwesentliches ist zu dulden, Wesentliches nicht.

Was tun bei Problemen?

Wer sich durch einen Gewerbebetrieb gestort fuhlt, sollte schrittweise vorgehen:

Zuerst das Gesprach suchen. Manchmal wissen Betriebsinhaber gar nicht, wie sehr sie storen. Ein freundliches Gesprach kann Wunder wirken.

Dann die Behorde einschalten. Das Umweltamt oder Gewerbeaufsichtsamt kann Messungen durchfuhren und bei Uberschreitungen einschreiten.

Als letztes bleibt der Rechtsweg. Ein Anwalt fur Nachbarrecht kann beurteilen, ob die Aussichten gut sind. Aber Prozesse sind teuer und langwierig.

Wer ist hier zuerst?

Ein haufiges Argument: Der Betrieb war schon da, bevor der Nachbar eingezogen ist. Das stimmt manchmal. Aber rechtlich hilft es nur begrenzt.

Zivilrechtlich entfaltet die zeitliche Prioritat des Betriebs keine rechtfertigende Wirkung. Der Bundesgerichtshof hat 2001 (NJW 2001, 3119 - „Hammerschmiede") entschieden, dass massgeblich die aktuelle Sachlage ist. Auch eine lange Duldung durch fruhere Anwohner bindet neue Nachbarn grundsatzlich nicht.

Offentlich-rechtlich enthalt die TA Larm in Nummer 5.1 Absatz 3 zwar eine spezifische Regel zur nachtraglichen Anordnung bei erhohter Vorbelastung. Doch unzulassige Zusatzbelastungen bleiben zu begrenzen. Illegale Immissionen werden nicht dadurch legal, dass jemand spater dazuzieht.

Fazit

Gewerbebetriebe und Wohnen zusammenzubringen ist eine standige Herausforderung. Die Rechtsordnung versucht einen Ausgleich: Gewerbe soll möglich sein, aber nicht auf Kosten der Nachbarn.

Die TA Larm mit ihren Richtwerten gibt eine klare Orientierung. Wer sie einhalt, ist in der Regel auf der sicheren Seite - aber die Indizwirkung ist keine absolute Grenze. Zu beachten sind auch Zuschlage fur Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und Ruhezeitenzuschlage sowie die massgebliche „lauteste Nacht-Stunde". Behorden konnen auch bei Einhaltung in atypischen Situationen Massnahmen prufen. Wer die Richtwerte uberschreitet, muss mit Konsequenzen rechnen.

Fur Nachbarn gilt: Man muss nicht alles hinnehmen. Aber man kann auch nicht absolute Stille verlangen. Das Zusammenleben erfordert Kompromisse - und manchmal auch dicke Fenster.

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