Aufforstungspflicht
Die Aufforstungspflicht verpflichtet Grundstuckseigentümer, gerodete Waldflachen
Aufforstungspflicht
Die Aufforstungspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, gerodete oder entw altete Flächen wieder mit Bäumen zu bepflanzen. Sie ergibt sich aus dem Bundeswaldgesetz sowie den Landesforstgesetzen und berührt das Nachbarschaftsrecht durch die einzuhaltenden Grenzabstände.
Rechtliche Grundlagen
Die Wiederaufforstungspflicht folgt bundesrechtlich aus § 11 Bundeswaldgesetz (BWaldG), der die Verpflichtung zur Wiederaufforstung von Kahlhiebsflächen normiert. § 9 BWaldG regelt die Genehmigung von Waldumwandlungen und ermöglicht befristete Umwandlungen mit Auflagen zur Wiederaufforstung nach Ablauf der Frist. § 10 BWaldG betrifft die Genehmigungspflicht bei Erstaufforstungen. Die Landesforstgesetze konkretisieren insbesondere Fristen, zulässige Methoden (Naturverjüngung, Pflanzung, Saat) sowie Grenzabstände und Rücksichtnahmepflichten gegenüber Nachbarn.
Entstehung der Aufforstungspflicht
Eine Aufforstungspflicht entsteht in folgenden Konstellationen:
Genehmigte Waldumwandlung
Bei genehmigungspflichtiger Umwandlung von Waldflächen für andere Nutzungen (Bebauung, Landwirtschaft) kann die Genehmigungsbehörde eine Ersatzaufforstung auf einer anderen Fläche als Nebenbestimmung anordnen.
Befristete Waldumwandlung
Das Bundeswaldgesetz ermöglicht zeitlich begrenzte Waldumwandlungen, nach deren Ablauf die Wiederaufforstung zu erfolgen hat. Die Einhaltung wird durch Auflagen sichergestellt.
Illegale Rodung
Bei ungenehmigter Waldrodung kann die Forstbehörde die Wiederaufforstung anordnen. Die Nichtbefolgung sowie die ungenehmigte Rodung selbst stellen nach den jeweiligen Landeswaldgesetzen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Beispiele hierfür finden sich in § 37 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt oder § 84 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg.
Grenzabstände bei Aufforstungen
Die Regelungen zu Grenzabständen bei Aufforstungen sind je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Manche Länder regeln sie im Waldgesetz, andere im Nachbarrecht.
Sächsisches Waldgesetz
§ 25 Abs. 2 Sächsisches Waldgesetz schreibt bei Neubegründung eines Waldes zwischen den äußersten Forstpflanzen und der Grenze einen Abstand von 6 Metern vor, sofern das Nachbargrundstück nicht forstwirtschaftlich genutzt wird. Bei Verjüngung bestehender Waldungen reduziert sich der Abstand auf 3 Meter. Abweichende Abstände können durch Vereinbarung zwischen den Nachbarn festgelegt werden. Für allgemeine nachbarrechtliche Grenzabstände gilt seit 2023 das neu gefasste Sächsische Nachbarrechtsgesetz.
Bayerisches Recht
Das bayerische Nachbarrecht ist im Ausführungsgesetz zum BGB (BayAGBGB) geregelt. Die Grundregel in Art. 47 BayAGBGB sieht für Pflanzen einen Abstand von 0,5 Meter vor. Bei Pflanzen, die eine Höhe über 2 Meter erreichen, beträgt der Mindestabstand 2 Meter. Für Waldgrundstücke gilt eine Sonderregelung mit lediglich 0,5 Meter Grenzabstand.
Bei landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücken gelten nach Art. 48 BayAGBGB erhöhte Anforderungen: Hier müssen Bäume mit einer zu erwartenden Höhe über 2 Meter einen Abstand von 4 Metern einhalten, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Bestimmung des landwirtschaftlichen Grundstücks durch Schmälerung des Sonnenlichts zu erwarten sind.
Nach Art. 50 Abs. 3 BayAGBGB entfallen die Abstandspflichten bei Aufforstungen, die nach der Lage des Grundstücks wirtschaftlich zweckmäßig sind. Für ältere Waldungen, die bereits am 1. Januar 1900 bestanden, gelten nach Art. 51 BayAGBGB Sonderregelungen.
Ansprüche des Nachbarn
Der Nachbar kann privatrechtlich die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände verlangen. Die Verjährungsregelungen unterscheiden sich nach Landesrecht.
Verjährung in Bayern
Nach Art. 52 BayAGBGB verjährt der Beseitigungsanspruch in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Nachbargrundstücks Kenntnis von der Grenzabstandsüberschreitung erlangt hat. Bei Pflanzen, die in einem Abstand von 0,5 bis 2 Meter gesetzt wurden, entsteht der Anspruch regelmäßig erst, wenn die Pflanze die Höhe von 2 Metern überschreitet.
Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Abstände
Es ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlichen Abstandsregelungen, die einen Nachbaranspruch begründen (z.B. BayAGBGB), und öffentlich-rechtlichen Abstandsgeboten bei Erstaufforstung (z.B. § 25 Abs. 2 Sächsisches Waldgesetz). Privatrechtliche Ansprüche müssen vom Nachbarn geltend gemacht werden. Öffentlich-rechtliche Aufforstungsabstände gelten hingegen kraft Gesetzes und sind unabhängig von einer Nachbargeltendmachung einzuhalten.
Rücksichtnahmepflicht
Waldbesitzer sind bei der Bewirtschaftung ihres Waldes zur Rücksichtnahme auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke verpflichtet, soweit dies ohne unbillige Härten möglich ist. § 25 Abs. 1 Sächsisches Waldgesetz normiert diese Pflicht ausdrücklich. In vielen Bundesländern finden sich ähnliche Rücksichtnahmeklauseln. Die Wirtschaftsmaßnahmen in Grenznähe sind zwischen den Nachbarn abzustimmen.
Überhang und Überwuchs
Bei wachsenden Aufforstungen gelten die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen. Nach § 910 BGB kann der Grundstückseigentümer eingedrungene Wurzeln abschneiden und behalten. Bei überhängenden Zweigen ist zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2021 (V ZR 234/19) entschieden, dass das Selbsthilferecht nach erfolgloser Fristsetzung auch dann besteht, wenn das Abschneiden zum Absterben des Baumes führen kann. Einschränkungen können sich jedoch aus naturschutzrechtlichen Regelungen oder kommunalen Baumschutzsatzungen ergeben, die das Fällen oder den Rückschnitt bestimmter Bäume zeitlich oder gänzlich untersagen können.
Ausnahmen
Die Grenzabstandspflicht entfällt oder kann reduziert werden:
Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit: Nach Art. 50 Abs. 3 BayAGBGB entfallen Abstandspflichten bei Aufforstungen, die nach der Lage des Grundstücks wirtschaftlich zweckmäßig sind.
Altbestand: Für Grundstücke, die bereits am 1. Januar 1900 mit Wald bestanden waren, gelten nach Art. 51 BayAGBGB Sonderregelungen.
Nachbarvereinbarung: In Sachsen können die Nachbarn nach § 25 Abs. 2 Satz 5 Sächsisches Waldgesetz ausdrücklich abweichende Abstände vereinbaren. In Bayern, wo keine ausdrückliche Vereinbarungsregelung im AGBGB normiert ist, können Nachbarn auf ihre privatrechtlichen Ansprüche verzichten.
Durchführung und Kosten
Die Aufforstungspflicht und ihre Kosten treffen den Grundstückseigentümer. Dies umfasst:
Beschaffung und Pflanzung von Jungpflanzen
Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss
Mehrjährige Jungwuchspflege
Zur Durchführung stehen drei Methoden zur Verfügung, die in den Landesforstgesetzen ausdrücklich anerkannt sind:
Natürliche Verjüngung: Selbständige Ausbreitung durch Samenflug oder natürliche Ansamung. Diese Methode ist beispielsweise in § 44 Landesforstgesetz NRW und § 17 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg als zulässige Form der Wiederaufforstung anerkannt.
Pflanzung: Aktive Pflanzung bestimmter Baumarten
Saat: Gezielte Aussaat von Baumsamen
Kombinierte Methode: Nutzung natürlicher Prozesse mit gezielter Ergänzung durch Pflanzung oder Saat
Landesrechtliche Unterschiede
Die konkreten Regelungen über Grenzabstände, Verjährungsfristen und Ausnahmen variieren erheblich zwischen den Bundesländern. Auch die Wiederaufforstungsfristen unterscheiden sich:
Nordrhein-Westfalen: Wiederaufforstung innerhalb von 2 Jahren nach der Kahlhiebsfläche (§ 44 Landesforstgesetz NRW)
Brandenburg: Wiederaufforstungspflicht innerhalb von 36 Monaten (§ 11 Landeswaldgesetz Brandenburg)
Baden-Württemberg: Regelungen zu Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten nach § 17 Landeswaldgesetz
Bei grenznahen Aufforstungen ist eine Prüfung des jeweils anwendbaren Landesforstgesetzes und Nachbarrechts erforderlich.
Praktische Bedeutung
Bei Erwerb von Waldgrundstücken oder an Wald angrenzenden Grundstücken ist die potentielle Aufforstungspflicht zu berücksichtigen. Wird der Anspruch auf Einhaltung von Grenzabständen nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht, kann eine dauerhafte Beeinträchtigung durch grenznahen Bewuchs entstehen. Eine frühzeitige schriftliche Kommunikation mit dem Nachbarn sichert die Rechtsposition.
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