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Einfriedung

Eine Einfriedung umgrenzt ein Grundstück durch bauliche oder pflanzliche Anlagen. Das Nachbarrecht regelt Rechte und Pflichten bei Einfriedungen.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Einfriedung

Eine Einfriedung bezeichnet im Nachbarschaftsrecht eine bauliche oder pflanzliche Anlage, die ein Grundstück umgrenzt oder von benachbarten Grundstücken abgrenzt. Die rechtliche Behandlung von Einfriedungen ist primär Gegenstand der landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetze und Bauordnungen.

Rechtliche Einordnung

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine umfassende Regelung der Einfriedung. Die Befugnis zur Errichtung und die Verpflichtung zur Duldung oder Errichtung einer Einfriedung werden in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer normiert.

Arten von Einfriedungen

Als Einfriedungen gelten:

  • Zäune aus verschiedenen Materialien

  • Mauern und Steinwälle

  • Hecken und Pflanzstreifen

  • Gräben

Einfriedungsrecht

Das Einfriedungsrecht bezeichnet die Befugnis eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück durch eine Einfriedung zu umgrenzen. Dieses Recht folgt aus § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) und besteht grundsätzlich ohne besondere Voraussetzungen. Es bedarf nicht der Zustimmung des Nachbarn, sofern die Einfriedung auf dem eigenen Grundstück errichtet wird.

Das Einfriedungsrecht wird jedoch begrenzt durch:

  • Öffentlich-rechtliche Vorgaben (Landesbauordnungen, Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen)

  • Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme

  • Ortsüblichkeitsanforderungen bei bestehender Einfriedungspflicht

  • Verkehrssicherungspflichten an öffentlichen Flächen

Baurechtliche Anforderungen

Die zulässige Höhe genehmigungsfreier Einfriedungen variiert nach Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW 2018 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 Metern verfahrensfrei zulässig, außer im Außenbereich. Höhere Einfriedungen bedürfen einer bauaufsichtlichen Genehmigung.

Die Verfahrensfreiheit bedeutet, dass kein förmliches Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen wie:

  • Bebauungsplänen

  • Gestaltungssatzungen

  • Denkmalschutzvorschriften

  • Verkehrssicherungspflichten

Die konkreten Anforderungen sind den jeweiligen Landesbauordnungen zu entnehmen.

Einfriedungspflicht

Einige Landesnachbarrechtsgesetze sehen die Möglichkeit vor, dass ein Nachbar die Errichtung einer Einfriedung verlangen kann. In Nordrhein-Westfalen ist die Einfriedung zwischen benachbarten Grundstücken systematisch in den §§ 32-39 NachbG NRW geregelt:

  • § 32 NachbG NRW: Einfriedungspflicht (Anspruch des Nachbarn auf Errichtung)

  • § 34 NachbG NRW: Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

  • § 35 NachbG NRW: Beschaffenheit der Einfriedung (Ortsüblichkeit; bei fehlender Ortsüblichkeit ca. 1,20 m Höhe)

  • § 36 NachbG NRW: Standort (grundsätzlich auf oder entlang der Grenze; Sonderregeln im Außenbereich)

  • § 37 NachbG NRW: Kosten der Errichtung

  • § 38 NachbG NRW: Kosten der Unterhaltung

  • § 39 NachbG NRW: Ausnahmen bei öffentlichen Verkehrsflächen

Nach § 37 NachbG NRW sind die Kosten der Errichtung in bestimmten Fällen hälftig zu tragen. Die Kostenverteilung ist differenziert geregelt und hängt von den konkreten Umständen ab. Nach § 49 NachbG NRW können Nachbarn einvernehmlich von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Gestaltung

Die Gestaltung einer Einfriedung unterliegt dem baurecht lichen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot schützt vor unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Die Rechtsprechung wendet dieses Gebot jedoch sehr zurückhaltend an und bejaht Verletzungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei:

  • Abriegelnder oder erdrückender Wirkung

  • Schaffung einer "Gefängnishofsituation"

  • Unzulässigen Sichtschutzwänden ohne rechtliche Grundlage

Reine Auffälligkeit einer Einfriedung oder intensive Farbgebung genügen in der Regel nicht, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Maßgeblich ist stets eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung oder des Erscheinungsbildes.

Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen können konkrete Vorgaben zu Art, Material, Höhe, Transparenz oder Farbe von Einfriedungen enthalten. Diese örtlichen Vorschriften sind bindend und können strengere Anforderungen stellen als das allgemeine Rücksichtnahmegebot.

Hecken als Einfriedung

Hecken unterliegen als lebende Einfriedungen besonderen Regelungen. Die Landesnachbarrechtsgesetze enthalten Vorschriften über erforderliche Grenzabstände.

Grenzabstände in Nordrhein-Westfalen

Nach § 42 NachbG NRW gelten für Hecken folgende Grenzabstände:

  • Hecken bis 2 Meter Höhe: 0,5 Meter Abstand zur Grenze

  • Hecken über 2 Meter Höhe: 1,0 Meter Abstand zur Grenze

Die Messweise der Höhe und weitere Einzelheiten regeln die §§ 43-45 NachbG NRW. Nach § 47 NachbG NRW verjähren Beseitigungsansprüche wegen Verletzung von Grenzabständen in 6 Jahren.

Höhenbegrenzung von Hecken

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 2025 (V ZR 185/23) klargestellt, dass es keine generelle gesetzliche Höchstbegrenzung für Hecken gibt. Maßgeblich sind die landesrechtlich geregelten Grenzabstände. Eine Begrenzung der Heckenhöhe kann sich jedoch aus örtlichen Gestaltungssatzungen oder dem Gebot der Rücksichtnahme in Ausnahmefällen ergeben.

Das natürliche Wachstum erfordert regelmäßigen Rückschnitt zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Grenzständige Einfriedungen

Eine unmittelbar auf der Grundstücksgrenze errichtete Einfriedung, die beiden Grundstücken zum Vorteil dient, unterliegt nach § 921 BGB der gesetzlichen Vermutung gemeinschaftlicher Benutzung. Diese Vermutung greift, wenn keine äußeren Merkmale für Alleineigentum eines Nachbarn sprechen.

§ 922 BGB regelt die Rechtsfolgen dieser gemeinschaftlichen Benutzung:

  • Gleichberechtigte Benutzung: Beide Nachbarn sind zur Benutzung der Grenzeinrichtung berechtigt

  • Hälftige Kostentragung: Die Kosten der Unterhaltung sind je zur Hälfte zu tragen

  • Zustimmungserfordernis: Eine Beseitigung oder Änderung der Grenzeinrichtung ist ohne Zustimmung des anderen Nachbarn unzulässig, solange dieser am Fortbestand interessiert ist

Die §§ 921, 922 BGB begründen primär eine Benutzungs- und Unterhaltungsgemeinschaft, nicht zwingend Miteigentum im sachenrechtlichen Sinne. Abweichende dingliche Regelungen, etwa durch Grunddienstbarkeiten, können die gesetzliche Vermutung verdrängen.

Grenzverlauf

Streitigkeiten über die exakte Lage der Grundstücksgrenze können die Zulässigkeit einer Einfriedung beeinflussen. Bei Unklarheiten über den Grenzverlauf ist eine amtliche Vermessung durch das zuständige Kataster- bzw. Vermessungsamt oder durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Grenzfeststellung und Abmarkung klären verbindlich den Verlauf der Grundstücksgrenze.

Praktische Bedeutung

Bei der Veräußerung von Grundstücken ist die Lage der Einfriedung zu klären. Eine auf der Grundstücksgrenze befindliche Einfriedung, die als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung nach §§ 921, 922 BGB zu qualifizieren ist, schränkt die Gestaltungsfreiheit des Erwerbers ein. Veränderungen oder eine Beseitigung bedürfen der Zustimmung des Nachbarn, solange dieser am Fortbestand interessiert ist.

Eine vollständig auf dem eigenen Grundstück errichtete Einfriedung ermöglicht demgegenüber grundsätzlich freie Verfügung, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben (Bauordnung, Bebauungsplan, Gestaltungssatzungen) und das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten werden. Auch hier sind mögliche privatrechtliche Bindungen (Grunddienstbarkeiten, Vereinbarungen mit dem Nachbarn) zu prüfen.

Siehe auch

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