Gemeinschaftliche Grenzeinrichtung
Eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung ist eine bauliche oder pflanzliche Anlage auf der Grundstücksgrenze, die im gemeinschaftlichen Eigentum beider Nachbarn steht.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Gemeinschaftliche Grenzeinrichtung
Eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist eine bauliche oder pflanzliche Anlage, die exakt auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken errichtet wurde und beiden Grundstücken dient. Sie steht im gemeinschaftlichen Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer.
Rechtliche Grundlage
§ 921 BGB enthält eine widerlegbare Vermutung: Befindet sich eine Einfriedung auf der Grenze zweier Grundstücke, wird vermutet, dass sie beiden Nachbarn gemeinschaftlich gehört. Die exakte Lage auf der Grenzlinie ist entscheidend. Eine auch nur geringfügige Abweichung führt zum Alleineigentum des Grundstückseigentümers, auf dessen Seite die Anlage steht.
Gegenstand
Als gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen kommen in Betracht:
Mauern und Zäune
Hecken und Pflanzstreifen
Gräben und Wälle
Planken und Palisaden
Die Feststellung der exakten Lage erfordert häufig eine Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, insbesondere wenn keine aktuellen Vermessungsunterlagen vorliegen.
Nutzungs- und Veränderungsrechte
Gemäß § 922 BGB sind beide Miteigentümer zur Nutzung der gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung berechtigt. Veränderungen oder Beseitigungen bedürfen jedoch der Zustimmung beider Parteien. Als bloße Erhaltungsmaßnahmen qualifizierte Instandsetzungen kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung des anderen vornehmen.
Die Beseitigung einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung ist unzulässig, solange sie einem der beiden Nachbarn weiterhin einen Nutzen bietet. Die Anlage genießt insoweit einen rechtlichen Bestandsschutz.
Kostentragung
Die Kosten der Instandhaltung und Erhaltung sind von beiden Eigentümern zu je gleichen Teilen zu tragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Miteigentums nach Bruchteilen.
Grenzbäume
§ 923 BGB regelt die Besonderheiten von Bäumen, die unmittelbar auf der Grenze stehen. Die Früchte solcher Bäume gehören beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Bei einer Fällung steht das Holz ebenfalls beiden Eigentümern gemeinschaftlich zu. Die Beseitigung eines Grenzbaums ist nur mit Zustimmung beider Nachbarn zulässig.
Hecken als Grenzeinrichtungen
Hecken unterliegen besonderen Schwierigkeiten, da sie organischem Wachstum unterworfen sind. Eine ursprünglich grenzständige Hecke kann sich durch natürliche Ausbreitung verlagern. Zudem verursachen Hecken durch Schattenwurf, Laubfall und Pflegeaufwand regelmäßig Konfliktpotential.
Praktische Bedeutung
Beim Erwerb eines Grundstücks mit gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen ist zu beachten, dass diese nicht einseitig verändert oder beseitigt werden können. Dies schränkt die Gestaltungsfreiheit ein, erspart jedoch die Errichtung einer eigenen Abgrenzungsanlage. Die Existenz gemeinschaftlicher Grenzeinrichtungen sollte im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen thematisiert und bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt werden.
Siehe auch
Weblinks
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