Hammerschlagsrecht
Das Hammerschlagsrecht berechtigt einen Grundstückseigentümer, das Nachbargrundstück für notwendige Bau- und Reparaturarbeiten zu betreten.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Hammerschlagsrecht
Das Hammerschlagsrecht bezeichnet die landesrechtlich geregelte Befugnis eines Grundstückseigentümers, das Nachbargrundstück zum Zweck notwendiger Bau- und Reparaturarbeiten am eigenen Gebäude zu betreten und vorübergehend zu nutzen. Das ergänzende Leiterrecht umfasst die Befugnis zur Aufstellung von Gerüsten und zur vorübergehenden Lagerung von Material.
Rechtliche Grundlage
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Regelung des Hammerschlagsrechts. Nach Art. 124 EGBGB obliegt diese Materie dem Landesrecht. Die Normierung erfolgt in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer:
Bayern: Art. 46b Bayerisches Ausführungsgesetz zum BGB (BayAGBGB)
Nordrhein-Westfalen: §§ 24-25 Nachbarrechtsgesetz NRW (V. Abschnitt)
Hamburg: Seit 01.01.2026 § 83a Hamburgische Bauordnung (bis 31.12.2025 § 74 HBauO)
Sachsen: § 22 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (seit 04.07.2023)
Saarland: §§ 24-26 Nachbarrechtsgesetz Saarland
Bremen und Mecklenburg-Vorpommern verfügen über keine spezialgesetzliche Regelung. Hier wird auf die allgemeinen Regeln des BGB und die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zurückgegriffen.
Begriffsherkunft
Die Bezeichnung entstammt der historischen Praxis, dass Handwerker mit ihrem Werkzeug von Grundstück zu Grundstück zogen. Der Begriff hat sich trotz Wandels der handwerklichen Methoden erhalten.
Voraussetzungen
Die Ausübung des Hammerschlagsrechts setzt kumulativ folgende Voraussetzungen voraus:
Notwendigkeit der Maßnahme
Die durchzuführenden Arbeiten müssen zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes erforderlich sein. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2012 (V ZR 49/12) klargestellt, dass Bau- und Instandsetzungsarbeiten erfasst sind, während reine Verschönerungsmaßnahmen kein Hammerschlagsrecht begründen. Instandhaltungsarbeiten zur Schadensvermeidung können erfasst sein, wenn ohne die Maßnahme Gebäudeschäden zu erwarten wären.
Unzweckmäßigkeit oder unverhältnismäßig hohe Kosten
Die Landesgesetze verlangen überwiegend nicht absolute Unmöglichkeit, sondern Unzumutbarkeit der Durchführung vom eigenen Grundstück. Die Arbeiten müssen "anders nicht zweckmäßig" oder "nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten" vom eigenen Grundstück aus durchführbar sein. So formuliert es beispielsweise:
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW
Art. 46b Abs. 1 Nr. 1 BayAGBGB
Besteht eine zumutbare Zugriffsmöglichkeit vom eigenen Grundstück, entfällt die Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks.
Vorherige Ankündigung
Der Nachbar ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Die erforderliche Ankündigungsfrist variiert nach Landesrecht:
Bayern: Mindestens 1 Monat (Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB)
Nordrhein-Westfalen: 1 Monat (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 16 NachbG NRW)
Saarland: Mindestens 2 Wochen (§ 25 Abs. 1 NachbarG SL)
Hamburg: 2 Wochen (§ 83a Abs. 6 HBauO, seit 01.01.2026)
Die Ankündigung stellt keine Bitte, sondern eine Mitteilung über die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechts dar. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Nachbar zur Duldung verpflichtet. Die Ausübung muss schonend erfolgen und darf nicht zur Unzeit stattfinden (z.B. nachts oder an Feiertagen).
Durchsetzung
Bei Weigerung des Nachbarn ist die Inanspruchnahme des Hammerschlagsrechts regelmäßig durch eine Duldungsklage durchzusetzen. Selbsthilfe ist unzulässig (OLG München, Urteil vom 15.10.2020, 8 U 5531/20). Eine eigenmächtige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks kann den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB erfüllen, wenn der Nachbar widerspricht und kein gerichtlicher Titel vorliegt.
In Ausnahmefällen kann ein Notstands bei unmittelbarer Gefahr für das Gebäude in Betracht kommen. In Hamburg kann die Bauaufsichtsbehörde bei Scheitern der Einigung Anordnungen treffen (§ 83a Abs. 5 HBauO).
Entschädigungspflicht
Der Grundstückseigentümer, der das Hammerschlagsrecht ausübt, ist zum Ersatz aller durch die Inanspruchnahme entstehenden Schäden verpflichtet. Diese Schadensersatzpflicht ist in der Regel verschuldensunabhängig ausgestaltet. Sie umfasst Beschädigungen des Rasens, der Bepflanzung, von Pflasterungen und sonstigen Anlagen.
Nutzungsentschädigung
Einige Landesgesetze sehen bei längerer Inanspruchnahme eine zusätzliche Nutzungsentschädigung vor:
Nordrhein-Westfalen: Nutzungsentschädigung ab einer Nutzungsdauer von mehr als 1 Monat, orientiert an ortsüblichen Mietpreisen für Lagerflächen (§ 25 NachbG NRW)
Bayern: Nutzungsentschädigung bereits bei Benutzung länger als 1 Woche (Art. 46b Abs. 6 BayAGBGB)
Sicherheitsleistung
In Bayern besteht nach Art. 46b Abs. 4 Satz 2 BayAGBGB ein Anspruch auf Sicherheitsleistung. Ohne Leistung der Sicherheit darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
Wiederherstellungspflicht
Nach Abschluss der Arbeiten ist das Nachbargrundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Material und Abfälle sind vollständig zu entfernen. Diese Pflicht folgt aus dem Grundsatz der schonenden Ausübung des Hammerschlagsrechts, der in nahezu allen Landesgesetzen verankert ist.
Schaufelschlagrecht
Das Schaufelschlagrecht, das die Lagerung von Bodenaushub auf dem Nachbargrundstück gestattet, ist als eigenständiges Recht nur im sächsischen Landesrecht ausdrücklich normiert. Seit der Neufassung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 04.07.2023 ist das Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht gemeinsam in § 22 SächsNRG geregelt.
In anderen Bundesländern wird diese Befugnis teilweise als vom Leiterrecht umfasst angesehen oder fehlt als gesonderte Regelung.
Praktische Bedeutung
Grundstückseigentümer, die grenznah bauen, sollten bedenken, dass künftige Instandhaltungsmaßnahmen die Inanspruchnahme des Hammerschlagsrechts erforderlich machen können. Die Wahrung eines ausreichenden Grenzabstands vermeidet spätere Abhängigkeiten vom Nachbarn und potentielle Konflikte.
Siehe auch
Weblinks
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