Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Gemeinschaftlicher Gehweg

Ein gemeinschaftlicher Gehweg ist ein im Miteigentum mehrerer Grundstückseigentümer stehender Weg zur Erschließung ihrer Grundstücke.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Gemeinschaftlicher Gehweg

Ein gemeinschaftlicher Gehweg ist ein im Miteigentum mehrerer Grundstückseigentümer stehender Weg, der der Erschließung der beteiligten Grundstücke dient. Die rechtliche Konstruktion beruht auf Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB und unterscheidet sich von einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rechtliche Konstruktion

Der gemeinschaftliche Gehweg wird als eigenständiges Flurstück im Grundbuch geführt. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind zu ideellen Bruchteilen Miteigentümer dieses Flurstücks. Bei gleicher Beteiligung steht jedem Miteigentümer ein identischer Anteil zu.

Verwaltung

Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gehwegs richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB). Entscheidungen über die ordnungsgemäße Verwaltung können mit Stimmenmehrheit getroffen werden, wobei die Mehrheit nach der Größe der Anteile berechnet wird. Wesentliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer.

Die Verwaltung erfolgt nicht durch eine institutionalisierte Eigentümerversammlung wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern durch informelle Absprachen oder förmliche Beschlüsse der Miteigentümer.

Unterhaltung und Kosten

Alle Miteigentümer sind zur anteiligen Kostentragung für die Unterhaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Gehwegs verpflichtet. Dies umfasst:

  • Reinigung und Pflege

  • Reparaturen von Befestigungen

  • Winterdienst

  • Beleuchtung (sofern vorhanden)

Die Kosten sind nach dem Verhältnis der Anteile aufzuteilen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht trifft alle Miteigentümer gemeinsam. Bei Unfällen aufgrund mangelhafter Verkehrssicherung haften grundsätzlich alle Miteigentümer als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Schäden aus nicht durchgeführtem Winterdienst oder nicht beseitigten Gefahrenstellen.

Privatrechtlicher Status

Ein gemeinschaftlicher Gehweg ist nicht Teil des öffentlichen Straßennetzes. Die öffentlich-rechtliche Straßenreinigungspflicht und der kommunale Winterdienst erstrecken sich nicht auf private Gehwege. Die Eigentümer tragen die vollständige Verantwortung für Unterhaltung und Verkehrssicherung.

Nutzungsrecht

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, den gemeinschaftlichen Gehweg im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zu benutzen. Einseitige Sondernutzungen, die über den vereinbarten Zweck hinausgehen, bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Die Errichtung von Anlagen auf dem Gehweg (etwa Fahrradunterstände) erfordert die Einwilligung aller Beteiligten.

Veräußerung und Belastung

Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen. In der Praxis sind die Anteile am gemeinschaftlichen Gehweg jedoch regelmäßig wirtschaftlich mit den erschlossenen Grundstücken verbunden und werden zusammen mit diesen veräußert. Eine isolierte Veräußerung des Anteils am Gehweg ist rechtlich möglich, aber wirtschaftlich sinnlos.

Auflösung

Die Auflösung der Gemeinschaft und Teilung des gemeinschaftlichen Gehwegs kann von jedem Miteigentümer verlangt werden, sofern nicht die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist. Bei Erschließungswegen, die der dauerhaften Anbindung der Grundstücke dienen, ist eine Aufhebung regelmäßig ausgeschlossen, da sie dem Zweck der Gemeinschaft widerspräche.

Bedeutung beim Grundstückserwerb

Beim Erwerb eines Grundstücks mit Anteil an einem gemeinschaftlichen Gehweg ist zu prüfen:

  • Zustand und Unterhaltung des Weges

  • Bestehende Regelungen über Kostentragung und Verwaltung

  • Funktionsfähigkeit der Miteigentümergemeinschaft

  • Verhältnis zwischen den Miteigentümern

Konflikte in der Miteigentümergemeinschaft können die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen.

Siehe auch

War dieser Artikel hilfreich?