Kinder im Nachbarschaftsrecht
Kinderlärm genießt besonderen Schutz. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stellt klar: Geraeusche spielender Kinder sind grundsätzlich hinzunehmen.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Kinder im Nachbarschaftsrecht
Kinder machen Lärm. Sie schreien, sie rennen, sie spielen Ball gegen die Wand. Das gehört zum Kindsein dazu. Und trotzdem gibt es Nachbarn, die sich beschweren. Die Rechtslage ist klar: Kinderlärm genießt besonderen Schutz.
Das Toleranzgebot für Kinderlärm
Seit 2011 steht es im Bundes-Immissionsschutzgesetz, Paragraf 22 Absatz 1a: Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstaetten, Kinderspielplaetzen und ähnlichen Einrichtungen sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Das war ein bewusstes politisches Signal. Der Gesetzgeber wollte zeigen: Deutschland soll kinderfreundlicher werden. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung. Sie gehören zum Leben dazu.
In der Praxis bedeutet das: Die normalen Lärmgrenzwerte der TA Lärm gelten für Kinderlärm nicht. Ein Spielplatz darf lauter sein als eine Werkstatt. Das klingt paradox, ist aber so gewollt.
BGH-Rechtsprechung zum Kinderlärm
Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit Kinderlärm befasst. Die Linie ist eindeutig: Nachbarn müssen eine erhöhte Toleranz zeigen.
Schon 1993 stellte der BGH fest, dass in reinen Wohngebieten eine erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens gefordert wird. Mehr als normalerweise üblich.
2015 ging es um einen Bolzplatz in der Nachbarschaft. Der BGH entschied: Kein Grund zur Mietminderung. Der Lärm eines Bolzplatzes ist hinzunehmen.
Aber 2017 stellte der BGH auch klar: Das Toleranzgebot hat Grenzen. Üblicher Kinderlärm ist zumutbar. Aber nicht jeder Lärm, nur weil er von Kindern kommt.
Grenzen der Toleranz
Die Grenzen sind im Einzelfall zu bestimmen. Der BGH nennt mehrere Kriterien:
Art der Geräusche: Normales Spielen ist anders als absichtliches Lärmen. Schreien aus Freude ist anders als Schreien aus Bosheit.
Qualitaet der Geräusche: Wie laut ist es wirklich? Ist es erträglich oder unerträglich?
Dauer der Geräusche: Gelegentliches Spielen ist anders als Dauerbeschallung.
Zeit der Geräusche: Tagsübers ist mehr erlaubt als nachts. Auch Kinder sollten um Mitternacht leise sein.
Alter des Kindes: Ein Saeugling schreit, das kann man nicht ändern. Ein Teenager kann Rücksicht nehmen.
Gesundheitszustand: Besondere Umstaende können relevant sein.
Kinderlärm in Mehrfamilienhaeusern
In Mietshaeusern gelten die gleichen Grundsaetze. Der BGH hat klargestellt: Üblicher Kinderlärm aus Nachbarwohnungen muss als sozialadaequat hingenommen werden. Ein Mietmangel liegt nicht vor.
Aber: Hausbewohner müssen Kinderlärm nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensitaet hinnehmen. Auch die Belange und das Ruhbebedürfnis der Nachbarn sind zu berücksichtigen.
Das bedeutet: Normale Spielgeräusche sind kein Problem. Wenn aber Kinder regelmäßig durch die Wohnung toben, dass der Putz rieselt, kann das anders sein.
Spielplaetze und Spielwiesen
Für Spielplaetze gilt die gesetzliche Privilegierung besonders stark. Das Verwaltungsgericht Trier formulierte es deutlich: Kinderlärm auf Spielplaetzen steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft.
Die Geräusche, die auf einem Spielplatz entstehen, gelten in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkungen. Punkt. Der Betreiber eines Spielplatzes muss keine Schallschutzmaßnahmen ergreifen, auch wenn es technisch möglich wäre.
Das gilt auch dann, wenn die Richtwerte der TA Lärm erheblich überschritten werden. Die TA Lärm ist für Kinderlärm schlicht nicht anwendbar.
Abgrenzung: Jugendlärm
Hier wird es differenzierter. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen.
Spielplaetze für kleine Kinder sind voll privilegiert. Bolzplaetze und Streetballfelder für Jugendliche haben ein anderes Lärmprofil. Sie sind großraeumiger, die Aktivitaeten sind lauter.
Das bedeutet nicht, dass Jugendanlagen verboten sind. Aber die vollständige Privilegierung gilt nicht in gleichem Masse. Hier kann es im Einzelfall auf die Lärmwerte ankommen.
Was Eltern beachten sollten
Auch wenn das Recht auf ihrer Seite ist, sollten Eltern rücksichtsvoll sein. Ein paar Grundregeln:
Ruhezeiten beachten: Auch Kinder sollten nachts leise sein. Die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr gelten auch für sie.
Mittagsruhe respektieren: Viele Hausordnungen sehen eine Mittagsruhe vor. Rechtlich bindend ist sie nicht immer, aber ein Mindestmass an Rücksicht schadet nicht.
Gespräche suchen: Wenn sich Nachbarn beschweren, hilft oft ein Gespräch. Verstaendnis für beide Seiten.
Alternativen nutzen: Der Spielplatz ist oft besser als der Innenhof. Dort stört der Lärm weniger.
Was Nachbarn hinnehmen müssen
Nachbarn müssen eine ganze Menge hinnehmen:
Normales Spielen im Garten oder auf dem Spielplatz. Auch wenn es laut ist. Auch wenn es jeden Tag ist.
Kindergeschrei und Weinen. Das gehört zur Kindheit.
Ball spielen und Toben. Auch wenn mal ein Ball ins falsche Beet fliegt.
Besuch von anderen Kindern. Auch in Gruppen.
Feste und Geburtstage. Im üblichen Rahmen.
Was Nachbarn nicht hinnehmen müssen
Es gibt Grenzen:
Absichtliches Lärmen zur Störung. Wenn Kinder gezielt provozieren.
Dauerhaftes nächtliches Geschrei ohne Grund. Saeuglinge sind eine Ausnahme, aber ein Fünfjähriger muss nachts schlafen.
Sachbeschädigung. Wenn der Ball regelmäßig die Scheiben einschlaegt.
Gefährliches Verhalten. Wenn mit Steinen geworfen wird.
In solchen Fällen kann man sich wehren. Aber die Huerden sind hoch.
Fazit
Das deutsche Recht ist kinderfreundlich. Kinderlärm ist kein Lärm im rechtlichen Sinne. Er ist Ausdruck von Leben und Entwicklung.
Nachbarn müssen das akzeptieren. Auch wenn es manchmal nervt. Wer neben einen Spielplatz zieht, kann nicht erwarten, dass dort Stille herrscht.
Aber auch Kinderlärm hat Grenzen. Und Rücksichtnahme ist keine Einbahnstraße. Die beste Lösung bleibt das Gespräch. Und die Einsicht, dass Kinder nun mal Kinder sind.
Häufig gestellte Fragen
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Kinderlärm gilt insbesondere für Geräusche von Kleinkindern und Kindern als privilegiert; für Spielplätze und ähnliche Einrichtungen ist der Schutz gesetzlich geregelt. Die klare Privilegierung endet, sobald Jugendliche die Hauptnutzer sind, etwa bei Bolzplätzen oder Streetballfeldern. Für Jugendliche gelten strengere Maßstäbe, und die Privilegierung ist nicht mehr so umfassend wie bei kleinen Kindern. Das genaue Alter wird gesetzlich nicht festgelegt, aber der Schutz nimmt mit steigendem Alter der Kinder tendenziell ab.
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Nachbarn müssen üblichen und altersgerechten Kinderlärm akzeptieren – dazu zählen Spielen, Toben, Rufen und Weinen im normalen Rahmen, auch täglich. Das Toleranzgebot erfordert erhöhte Nachsicht, insbesondere bei Geräuschen aus Spielplätzen und Wohnräumen. Grenzen bestehen aber bei absichtlich störendem Verhalten, übermäßiger, extremer Lautstärke, nächtlicher Lärmbelästigung (außer bei Säuglingen) oder gefährlichem Verhalten. Die Zumutbarkeit wird nach Art, Dauer, Zeit und Intensität des Lärms sowie dem Alter der Kinder bewertet.
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Kinderlärm kann in Ausnahmefällen eine Ruhestörung sein, wenn er das übliche Maß erheblich überschreitet, etwa bei dauerhafter, extremer Lautstärke, absichtlichem Lärmen oder häufiger Ruhestörung zu untypischen Zeiten (wie nachts). Normales, altersgerechtes Spielverhalten und gelegentliches lauteres Spielen sind hingegen keine Ruhestörung und rechtlich privilegiert. Während der gesetzlichen oder in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten gilt auch für Kinder ein gewisses Rücksichtnahmegebot, ausgenommen sind jedoch unvermeidbare Geräusche wie das Schreien von Säuglingen. Im Streitfall entscheidet die Abwägung der konkreten Umstände.
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Wenn Kinderlärm die Schwelle des Zumutbaren überschreitet, etwa durch ständiges, absichtliches Lärmen, massive nächtliche Störungen oder gefährliches Verhalten, können Nachbarn zunächst das Gespräch mit den Eltern suchen. Zeigt das keinen Erfolg, besteht das Recht, sich an den Vermieter oder – bei öffentlichen Anlagen – an die zuständige Behörde zu wenden. In gravierenden Fällen ist auch eine formelle Beschwerde oder Unterlassungsklage möglich, wobei die Hürden dafür laut Rechtsprechung hoch sind. Voraussetzung ist stets, dass der Lärm deutlich über das sozial übliche Maß hinausgeht.
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Für Kinderlärm gelten die üblichen Lärmgrenzwerte nicht; insbesondere Spielplätze und ähnliche Einrichtungen sind explizit gesetzlich privilegiert. Entscheidend ist, dass es sich um typischen, altersgemäßen Kinderlärm handelt, der Ausdruck von Entwicklung und kindlichem Verhalten ist. Überschreitungen der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) werden für Kinderlärm nicht als schädliche Umwelteinwirkung gewertet. Unerträgliche, ständig wiederkehrende und nicht altersgerechte Lautstärke kann im Einzelfall aber als zu hoch bewertet werden.
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