Nachbarrechtliche Einigung
Eine nachbarrechtliche Einigung regelt Absprachen zwischen Nachbarn, etwa
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Nachbarrechtliche Einigung
Eine nachbarrechtliche Einigung bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung zwischen benachbarten Grundstückseigentümern, die Abweichungen von gesetzlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften ermöglicht. Sie dient der einvernehmlichen Regelung von Konflikten und der Schaffung von Gestaltungsspielräumen, die das Gesetz nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässt.
Rechtliche Einordnung
Die nachbarrechtliche Einigung ist ein privatrechtlicher Vertrag. Sie entfaltet zunächst nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Für eine dingliche Wirkung, die auch Rechtsnachfolger bindet, bedarf es zusätzlicher Maßnahmen wie der Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast.
Anwendungsbereiche
Nachbarrechtliche Einigungen werden in folgenden Konstellationen benötigt:
Grenzbebauung
Die Landesbauordnungen schreiben Mindestabstände zur Grundstücksgrenze vor. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
Abstandsflächen
Bauliche Anlagen werfen Abstandsflächen, die grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Sollen diese auf das Nachbargrundstück fallen, ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Überbau
Ragt ein Gebäudeteil über die Grundstücksgrenze, bedarf dies, soweit nicht § 912 BGB eingreift, der Zustimmung des Nachbarn.
Fenster zur Grenze
Fenster mit direktem Einblick auf das Nachbargrundstück können nachbarrechtlich problematisch sein. Eine Einigung kann diese Situation regeln.
Abweichende Einfriedungen
Weicht die geplante Einfriedung von den gesetzlichen Vorgaben ab, kann eine nachbarrechtliche Einigung die erforderliche Zustimmung dokumentieren.
Form
Eine nachbarrechtliche Einigung kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform dringend anzuraten. Für besonders bedeutsame Vereinbarungen empfiehlt sich die notarielle Beurkundung, die Rechtssicherheit gewährleistet und die spätere Eintragung im Grundbuch ermöglicht.
Inhalt
Eine sorgfältig formulierte nachbarrechtliche Einigung sollte enthalten:
Genaue Bezeichnung der beteiligten Grundstücke mit Flurstücksnummern und Lagebezeichnungen
Präzise Beschreibung des Gegenstands der Vereinbarung
Regelung einer etwaigen Gegenleistung
Bestimmung der zeitlichen Geltung (unbefristet oder projektbezogen)
Regelungen für den Fall des Eigentümerwechsels
Dingliche Absicherung
Die bloße obligatorische Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern bindet nur diese selbst. Rechtsnachfolger sind an solche Vereinbarungen nicht gebunden.
Für eine dauerhafte Absicherung stehen zwei Instrumente zur Verfügung:
Baulast
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde eingetragen wird. Sie begründet eine gegen jeden Rechtsnachfolger wirkende Verpflichtung. Die Baulast ist das adäquate Instrument für bauordnungsrechtliche Abweichungen.
Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB ist ein dingliches Recht, das im Grundbuch eingetragen wird. Sie belastet das dienende Grundstück zugunsten des herrschenden Grundstücks und bindet alle Rechtsnachfolger. Die Grunddienstbarkeit ist das zivilrechtliche Instrument zur dauerhaften Sicherung nachbarrechtlicher Vereinbarungen.
Häufig werden Baulast und Grunddienstbarkeit kombiniert, um sowohl die öffentlich-rechtliche als auch die privatrechtliche Dimension abzusichern.
Kosten
Die notarielle Beurkundung verursacht Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten. Die Eintragung einer Baulast unterliegt Verwaltungsgebühren, deren Höhe landesrechtlich unterschiedlich geregelt ist. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verursacht Notar- und Grundbuchgebühren. Die Kostentragung ist Gegenstand der Verhandlung zwischen den Parteien; üblicherweise trägt der Begünstigte die Kosten.
Fehlen eines Anspruchs
Ein Anspruch auf Abschluss einer nachbarrechtlichen Einigung besteht nicht. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Nachbarn ist grundsätzlich rechtmäßig. Lediglich bei evident schikanöser Verweigerung kann ausnahmsweise ein Anspruch nach § 226 BGB (Schikaneverbot) in Betracht kommen.
Praktische Bedeutung
Nachbarrechtliche Einigungen ermöglichen eine flexible Grundstücksnutzung jenseits starrer gesetzlicher Vorgaben. Sie sind Ausdruck kooperativer Nachbarschaft und pragmatischer Konfliktlösung. Die rechtliche Absicherung durch Beurkundung und Eintragung ist essentiell, um späteren Streit mit Rechtsnachfolgern zu vermeiden. Bei Immobilienerwerb ist zu prüfen, ob bestehende nachbarrechtliche Einigungen das erworbene Grundstück belasten oder begünstigen.
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