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Bauabzugssteuer: Was Auftraggeber wissen müssen

Die Bauabzugssteuer von 15% betrifft Auftraggeber von Bauleistungen. Wann sie gilt und wie die Freistellung funktioniert.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Bauabzugssteuer

Die Bauabzugssteuer ist ein steuerliches Instrument zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Baugewerbe. Sie verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Einbehalt und zur Abführung von 15 Prozent des Rechnungsbetrags.

Rechtliche Grundlagen

Die Bauabzugssteuer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch § 48 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt. Ziel der Regelung ist die Sicherstellung der Steuereinnahmen im Baugewerbe durch Verlagerung der Zahlungspflicht auf den Auftraggeber.

Auftraggeber von Bauleistungen sind verpflichtet, 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten und direkt an das zuständige Finanzamt des leistenden Bauunternehmers abzuführen. Der Bauunternehmer erhält lediglich 85 Prozent des Rechnungsbetrags.

Die Regelung betrifft nicht nur Bauunternehmen als Auftraggeber, sondern alle gewerblich tätigen Personen und Unternehmen, einschließlich Vermieter, die Bauleistungen in Auftrag geben.

Anwendungsbereich

Die Bauabzugssteuer greift bei Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Dazu gehören:

  • Herstellung, Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken

  • Einbau von Fenstern, Türen und Heizungsanlagen

  • Arbeiten an haustechnischen Anlagen

  • Gerüstbau und vorbereitende Baumaßnahmen

Auftraggeber müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Private Bauherren, die ausschließlich ihr selbstgenutztes Eigenheim renovieren, fallen nicht unter die Regelung.

Vermieter von mehr als zwei Wohnungen gelten als Unternehmer und unterliegen der Bauabzugssteuerpflicht.

Freistellungsbescheinigung

Die praktische Anwendung der Bauabzugssteuer wird in der Regel durch die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vermieden. Diese Bescheinigung bestätigt, dass keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Bauunternehmers bestehen.

Bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung entfällt die Einbehaltungspflicht. Der Auftraggeber kann die Rechnung vollständig begleichen.

Die Freistellungsbescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt des Bauunternehmers ausgestellt, gilt maximal drei Jahre und enthält eine Sicherheitsnummer. Die Echtheit kann online beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.

Auftraggeber sollten vor der ersten Zahlung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung anfordern und deren Gültigkeit prüfen.

Verfahren ohne Freistellungsbescheinigung

Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Auftraggeber folgende Schritte durchführen:

  1. Einbehalt von 15 Prozent des Bruttobetrags

  2. Überweisung des einbehaltenen Betrags an das zuständige Finanzamt des Bauunternehmers

  3. Einreichung einer Anmeldung auf amtlichem Vordruck

Die Anmeldung ist bis zum 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats beim Finanzamt einzureichen. Bei Versäumnis der Frist können Säumniszuschläge entstehen.

Berechnungsbeispiel:

Rechnung über 35.700 Euro brutto (30.000 Euro netto, 5.700 Euro Umsatzsteuer)

  • Mit Freistellungsbescheinigung: Zahlung von 35.700 Euro an den Bauunternehmer

  • Ohne Freistellungsbescheinigung: Einbehalt von 5.355 Euro (15 Prozent), Zahlung von 30.345 Euro an den Bauunternehmer, Abführung von 5.355 Euro an das Finanzamt

Der einbehaltene Betrag wird auf die Steuerschuld des Bauunternehmers angerechnet, vergleichbar mit der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern.

Freigrenzen

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Einbehaltungspflicht auch ohne Freistellungsbescheinigung:

  • Bei Gegenleistungen bis 5.000 Euro im Kalenderjahr (für regelbesteuerte Auftraggeber)

  • Bei Gegenleistungen bis 15.000 Euro im Kalenderjahr (für Auftraggeber mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen)

Die Grenzen gelten pro Auftraggeber und Kalenderjahr, nicht pro einzelnem Auftrag. Bei mehreren Aufträgen ist die Gesamtsumme maßgeblich.

Haftungsrisiko

Auftraggeber, die die Bauabzugssteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abführen, haften nach § 48a EStG für den nicht einbehaltenen Betrag.

Das Finanzamt kann die 15 Prozent beim Auftraggeber nachfordern, auch wenn dieser dem Bauunternehmer bereits den vollen Rechnungsbetrag gezahlt hat. Dies kann zu einer doppelten Zahlung führen.

Empfohlenes Vorgehen

Für Auftraggeber von Bauleistungen empfiehlt sich folgendes Verfahren:

  1. Vor Beauftragung Vorlage der Freistellungsbescheinigung anfordern

  2. Gültigkeitsdauer und Echtheit der Bescheinigung überprüfen

  3. Bei fehlender Bescheinigung Beachtung der Freigrenzen

  4. Im Zweifelsfall Einbehalt und Abführung vornehmen

Die Bauabzugssteuer wird in der Praxis durch die Freistellungsbescheinigung weitgehend vermieden. Auftraggeber sollten jedoch die Voraussetzungen kennen und prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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