Erbschaftssteuer bei Immobilien: Freibeträge und Bewertung
Die Erbschaftssteuer bei Immobilien kann erheblich sein. Welche Freibeträge
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Erbschaftssteuer bei Immobilien
Die Erbschaftssteuer erfasst den Erwerb von Vermögen von Todes wegen. Bei Immobilienübertragungen kann sie erhebliche steuerliche Belastungen zur Folge haben. Durch Kenntnis der Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerlast optimieren.
Bewertung von Immobilien
Seit 2023 erfolgt die Bewertung geerbter Immobilien auf Basis des Verkehrswerts. Die Finanzverwaltung ermittelt einen Bedarfswert nach standardisierten Verfahren:
Vergleichswertverfahren: Anwendung bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern durch Heranziehung vergleichbarer Verkäufe
Ertragswertverfahren: Berücksichtigung der erzielbaren Mieteinnahmen, typisch bei vermieteten Objekten
Sachwertverfahren: Separate Bewertung von Grund und Boden sowie Gebäudesubstanz, häufig bei Ein- und Zweifamilienhäusern
Die Bewertungsergebnisse orientieren sich am tatsächlichen Marktwert. Gegen die behördliche Bewertung kann ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt werden.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder: 400.000 Euro
Enkelkinder (bei lebenden Eltern): 200.000 Euro
Enkelkinder (bei vorverstorbenen Eltern): 400.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 Euro
Nicht verwandte Personen und Lebensgefährten: 20.000 Euro
Die Freibeträge gelten pro Erbfall und Erwerber. Bei mehreren Erben kann jeder seinen individuellen Freibetrag geltend machen.
Steuersätze
Bei Überschreitung des Freibetrags wird Erbschaftssteuer nach progressiven Sätzen erhoben, die sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb und der Steuerklasse richten.
Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel):
Bis 75.000 Euro: 7 Prozent
75.001 bis 300.000 Euro: 11 Prozent
300.001 bis 600.000 Euro: 15 Prozent
600.001 bis 6.000.000 Euro: 19 Prozent
Darüber gestaffelt bis 30 Prozent
Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, geschiedene Ehepartner): Erhöhte Sätze von 15 bis 43 Prozent
Steuerklasse III (entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen): Sätze von 30 bis 50 Prozent
Steuerbefreiung für das Familienheim
Für das selbstgenutzte Familienheim besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung:
Ehepartner: Vollständige Steuerbefreiung ohne Wohnflächenbegrenzung bei eigener Nutzung durch den Erblasser vor dem Erbfall und Fortsetzung der Selbstnutzung durch den überlebenden Ehegatten für mindestens zehn Jahre
Kinder: Steuerbefreiung bis 200 Quadratmeter Wohnfläche bei Selbstnutzung durch den Erblasser vor dem Erbfall und Fortsetzung der Selbstnutzung für mindestens zehn Jahre. Übersteigende Flächen werden anteilig besteuert.
Bei Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt rückwirkende Besteuerung. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung
Die Freibeträge der Erbschaftssteuer entsprechen denen der Schenkungsteuer und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Durch systematische Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich die steuerliche Belastung erheblich reduzieren. Bei einer Übertragung von 400.000 Euro an ein Kind bleibt diese steuerfrei. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung.
Über mehrere Dekaden können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden.
Nießbrauchvorbehalt
Eine verbreitete Gestaltung zur Steuerminderung ist die Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt. Der Übertrag ende behält das Recht zur Nutzung oder zur Vereinnahmung der Mieterträge.
Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Die Höhe richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung und den jährlichen Nutzungswerten. Je jünger der Berechtigte, desto höher der Nießbrauchwert und niedriger die Steuerlast.
Verbindlichkeiten
Auf der Immobilie lastende Schulden mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Bei einem Immobilienwert von 600.000 Euro und einer Restschuld von 200.000 Euro beträgt der steuerpflichtige Erwerb 400.000 Euro.
Die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über, der die weitere Bedienung zu übernehmen hat.
Verfahren nach dem Erbfall
Nach einem Erbfall mit Immobilienvermögen sind folgende Schritte durchzuführen:
Anzeige des Erbes beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten bei Überschreitung der Anzeigegrenze von 12.000 Euro
Zusammenstellung abzugsfähiger Kosten (Bestattungskosten, Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche)
Prüfung der behördlichen Bewertung, gegebenenfalls Vorlage eines Gegengutachtens
Optimale Nutzung von Freibeträgen und Steuerbefreiungen, insbesondere der Familienheimregelung
Steuerplanung
Bei umfangreichem Immobilienvermögen ist eine frühzeitige Nachfolgeplanung empfehlenswert. Die Kombination aus vorweggenommener Erbfolge, Nießbrauch und systematischer Nutzung der Freibeträge ermöglicht eine erhebliche Reduzierung der Steuerbelastung für die nachfolgende Generation.
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