Steuerliche Abschreibung nach § 7 EStG: Die gesetzliche Grundlage
Der § 7 EStG regelt die Abschreibung von Gebäuden. Was das Gesetz vorschreibt und welche Möglichkeiten sich daraus ergeben.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Steuerliche Abschreibung nach § 7 EStG
Der § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die steuerliche Abschreibung von Gebäuden in Deutschland. Er regelt die Modalitäten der Absetzung für Abnutzung und definiert die zulässigen Abschreibungsmethoden.
Regelungsgegenstand
§ 7 EStG legt fest, wie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über ihre Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Für Immobilieneigentümer sind insbesondere relevant:
§ 7 Abs. 4 EStG: Abschreibung von Gebäuden
§ 7 Abs. 5a EStG: Degressive Abschreibung (seit 2024)
Ergänzende Spezialvorschriften umfassen § 7b EStG für Mietwohnungsneubau sowie § 7h und § 7i EStG für Sanierungen in besonders förderungswürdigen Gebieten und an Baudenkmälern.
Regelungen des § 7 Abs. 4 EStG
Dieser Absatz enthält die konkreten Abschreibungssätze für verschiedene Gebäudekategorien:
Wohngebäude, fertiggestellt nach 31.12.2022
Abschreibungssatz: 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich
Der seit 2023 geltende erhöhte Satz gilt für alle nach dem Stichtag fertiggestellten Wohngebäude.
Wohngebäude, fertiggestellt vor 1.1.2023
Abschreibungssatz: 2 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich
Die Standardabschreibung über 50 Jahre, anwendbar für die Mehrheit der Bestandsimmobilien.
Wohngebäude, fertiggestellt vor 1.1.1925
Abschreibungssatz: 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich
Für Altbauten gilt eine verkürzte Nutzungsdauer von 40 Jahren.
Nichtwohngebäude
Für gewerblich genutzte Gebäude gilt seit 2023 generell ein Abschreibungssatz von 3 Prozent, unabhängig vom Fertigstellungsjahr.
Verkürzte Nutzungsdauer
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ermöglicht bei Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eine entsprechend beschleunigte Abschreibung.
Diese Regelung setzt einen qualifizierten Nachweis voraus, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anforderungen an derartige Nachweise präzisiert.
§ 7b EStG: Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau
Zusätzlich zur Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG besteht für qualifizierte Neubauprojekte die Möglichkeit einer Sonderabschreibung.
Voraussetzungen:
Neubau von Mietwohnungen
Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Siegel
Baukosten bis maximal 5.200 Euro pro Quadratmeter
Bemessungsgrundlage maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter
Umfang: 5 Prozent jährlich über vier Jahre, zusätzlich zur regulären AfA
Die Sonderabschreibung ist mit linearer und degressiver Abschreibung kombinierbar.
§ 7 Abs. 5a EStG: Degressive Abschreibung
Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 wurde für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen Oktober 2023 und September 2029 eine degressive Abschreibung eingeführt.
Abschreibungssatz: 5 Prozent vom jeweiligen Restwert
Diese zeitlich befristete Regelung dient der Förderung des Wohnungsneubaus.
§ 7h und § 7i EStG: Beschleunigte Abschreibung
Für Sanierungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 7h EStG) und an Baudenkmälern (§ 7i EStG) gelten beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten.
Die Herstellungskosten können über einen Zeitraum von 12 Jahren abgeschrieben werden. Diese Regelungen sind insbesondere für Investitionen in denkmalgeschützte Objekte relevant.
Gestaltungsoptionen
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:
Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG (Standardmethode)
Degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG (für Neubauten 2023-2029)
Sonderabschreibung nach § 7b EStG (zusätzlich bei Effizienzhäusern)
Abschreibung nach verkürzter Nutzungsdauer (bei Nachweis)
Erhöhte Abschreibung nach § 7h/7i EStG (Sanierungsgebiete und Baudenkmäler)
Die Wahl der optimalen Kombination richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Dokumentationspflichten
Die Abschreibung ist in der Einkommensteuererklärung korrekt zu deklarieren. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind anzugeben:
Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude)
Fertigstellungsjahr
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Aufteilung Grund und Boden / Gebäude
Gewählte Abschreibungsmethode
Die Finanzverwaltung prüft diese Angaben und setzt die Abschreibung für die Folgejahre fest.
Gesetzliche Entwicklung
Die Regelungen zur Gebäudeabschreibung wurden in den vergangenen Jahren mehrfach modifiziert:
2023: Erhöhung der linearen AfA von 2 auf 3 Prozent für Neubauten
2024: Einführung der degressiven Abschreibung mit 5 Prozent
Fortlaufend: Anpassungen der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Bei aktuellen Investitionsentscheidungen ist die jeweils geltende Rechtslage zu beachten.
Steuerliche Bedeutung
§ 7 EStG bildet die maßgebliche Rechtsgrundlage für erhebliche Steuervorteile bei Immobilieninvestitionen. Die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen ermöglicht die vollständige Ausschöpfung der Gestaltungsmöglichkeiten.
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