Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Vermögensbildungsgesetz: Grundlage für die Arbeitnehmersparzulage

Das Vermögensbildungsgesetz regelt die staatliche Förderung beim Sparen.

Vermögensbildungsgesetz

Das Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) vom 4. März 1994 bildet die rechtliche Grundlage für die staatliche Förderung der Vermögensbildung abhängig Beschäftigter durch die Arbeitnehmersparzulage. Das Gesetz verfolgt das sozialpolitische Ziel, Arbeitnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen den Aufbau von Vermögen zu erleichtern.

Gesetzlicher Rahmen und Entwicklung

Die Förderung der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand hat in Deutschland eine lange Tradition. Das erste Vermögensbildungsgesetz trat 1961 in Kraft. Das aktuell gültige 5. VermBG wurde seither mehrfach novelliert, zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2024, das erhebliche Verbesserungen bei Einkommensgrenzen und Förderhöhen brachte.

Die gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 2-14 des 5. VermBG. Ergänzend gelten die Vorschriften der Vermögensbildungs-Durchführungsverordnung.

Arbeitnehmersparzulage: Grundlagen

Die Arbeitnehmersparzulage nach § 13 EStG ist eine staatliche Prämie, die auf vermögenswirksame Leistungen gewährt wird, sofern diese in förderungsfähige Anlageformen investiert werden. Die Zulage wird nicht ausgezahlt, sondern dem jeweiligen Anlagevertrag gutgeschrieben.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung

  • Beamte, Richter und Soldaten

  • Auszubildende

  • Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Selbstständige und Freiberufler sind von der Förderung ausgeschlossen.

Förderhöhe und Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage differiert nach Anlageform:

Wohnungsbauprämie und Bausparen: 9 Prozent auf maximal 470 Euro jährliche Einzahlung, entspricht einer maximalen Zulage von 42,30 Euro pro Jahr.

Aktienfondssparpläne und Wertpapiere: 20 Prozent auf maximal 400 Euro jährliche Einzahlung, entspricht einer maximalen Zulage von 80 Euro pro Jahr.

Ein Arbeitnehmer kann beide Förderungen parallel nutzen, sofern er in verschiedene Vertragsarten einzahlt. Die maximale jährliche Gesamtförderung beträgt somit 122,30 Euro. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.

Einkommensgrenzen seit 2024

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden die Einkommensgrenzen zum 1. Januar 2024 erheblich angehoben und vereinheitlicht. Die Förderung wird gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • Alleinstehende: 40.000 Euro

  • Verheiratete/eingetragene Lebenspartner (Zusammenveranlagung): 80.000 Euro

Bis 2023 galten für Bausparen (17.900/35.800 Euro) und Fondssparen (20.000/40.000 Euro) unterschiedliche Grenzen. Die Vereinheitlichung und Anhebung erweitert den Kreis der Förderungsberechtigten erheblich.

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen liegt dieses häufig deutlich unter dem Bruttolohn.

Förderungsfähige Anlageformen

§ 2 Abs. 1 5. VermBG definiert die förderungsfähigen Anlageformen:

Bausparen: Einzahlungen in Bausparverträge bei einer nach dem Bausparkassengesetz zugelassenen Bausparkasse sind förderungsfähig.

Aktienfondssparpläne: Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sind förderungsfähig, sofern diese zu mindestens 60 Prozent in Aktien investieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a 5. VermBG).

Mitarbeiterbeteiligungen: Beteiligungen am Kapital des Arbeitgebers (Aktien, GmbH-Anteile, Genussrechte) sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 5. VermBG förderungsfähig.

Wohnungsbaukredittilgung: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Tilgung von Krediten für selbstgenutztes Wohneigentum förderungsfähig.

Nicht förderungsfähig sind insbesondere: Banksparpläne, Festgeldkonten, Lebensversicherungen (seit Abschaffung der Förderung 2009).

Sperrfristen und vorzeitige Verfügung

Die Förderung ist an Sperrfristen gekoppelt:

Bausparen: Sieben Jahre ab Vertragsabschluss (§ 4 5. VermBG)

Aktienfondssparpläne: Sechs Jahre Ansparphase plus ein Jahr Ruhejahr, somit sieben Jahre Gesamtlaufzeit (§ 4 5. VermBG)

Bei vorzeitiger Verfügung vor Ablauf der Sperrfrist entfällt der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage rückwirkend, und bereits gewährte Zulagen sind zurückzuzahlen.

Ausnahmen gelten bei:

  • Arbeitslosigkeit über ein Jahr

  • Erwerbsunfähigkeit

  • Tod des Anlegers

  • Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum

Antragsverfahren

Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden. Der Antrag erfolgt über die Einkommensteuererklärung mittels Anlage VL.

Der Arbeitgeber bzw. die anlegeführende Stelle (Bank, Bausparkasse, Fondsgesellschaft) stellt eine Bescheinigung über die geleisteten vermögenswirksamen Beiträge aus. Diese Daten sind in der Anlage VL zu übertragen.

Das Finanzamt prüft die Einkommensgrenzen und setzt die Zulage fest. Die Gutschrift erfolgt direkt an den Vertragsanbieter, nicht an den Steuerpflichtigen.

Die Antragsfrist beträgt vier Jahre (Festsetzungsverjährung gemäß § 169 AO). Für 2024 geleistete Einzahlungen kann die Zulage bis Ende 2028 beantragt werden.

Verhältnis zu vermögenswirksamen Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) des Arbeitgebers und Arbeitnehmersparzulage sind rechtlich unabhängig:

  • VL sind freiwillige oder tariflich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers in einen Sparvertrag des Arbeitnehmers

  • Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung auf diese (oder auch eigene) Einzahlungen

Ein Arbeitnehmer erhält die Arbeitnehmersparzulage unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber VL zahlt. Auch wer den förderfähigen Betrag vollständig aus Eigenmitteln einzahlt, hat bei Unterschreitung der Einkommensgrenzen Anspruch auf die Zulage.

Wirtschaftliche Bedeutung

Die Arbeitnehmersparzulage stellt einen indirekten Fördermechanismus dar, dessen Effektivität durch die Relation zwischen Förderungshöhe und administrativem Aufwand zu bewerten ist.

Bei voller Ausschöpfung beider Förderlinien über sieben Jahre (maximaler Förderzeitraum) summiert sich die staatliche Förderung auf 856,10 Euro. Bei einer jährlichen Einzahlung von 870 Euro (470 + 400 Euro) und VL-Zahlungen des Arbeitgebers kann dies einen substantiellen Renditebeitrag leisten.

Trotz der Förderung wird das Instrument häufig nicht genutzt. Ursachen sind mangelnde Bekanntheit, geringe Förderhöhen und administrativer Aufwand.

Zusammenfassung

Das Vermögensbildungsgesetz etabliert mit der Arbeitnehmersparzulage einen sozialpolitischen Fördermechanismus zur Vermögensbildung unterer und mittlerer Einkommensgruppen. Die 2024 erfolgten Anpassungen der Einkommensgrenzen erweitern den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich. Für förderungsberechtigte Arbeitnehmer stellt die Nichtnutzung der Zulage einen Verzicht auf staatliche Transfers dar.

War dieser Artikel hilfreich?