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Widerrufsfrist beim Maklervertrag: 14 Tage und mehr

Die Widerrufsfrist beim Maklervertrag beträgt 14 Tage bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäften. Bei fehlender Belehrung verlängert sie sich erheblich.

Zuletzt aktualisiert: 13.01.2026

Widerrufsfrist beim Maklervertrag

Die Widerrufsfrist regelt den Zeitraum, innerhalb dessen Verbraucher einen Maklervertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Die Frist beträgt grundsätzlich 14 Tage und verlängert sich bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erheblich. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach § 355 BGB in Verbindung mit den §§ 312g, 312b, 312c BGB sowie Art. 246a EGBGB.

Gesetzliche Grundfrist

Nach § 355 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Die Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB). Bei Dienstleistungen wie Maklerverträgen beginnt die Frist mit Vertragsschluss, aber erst nach ordnungsgemäßer Belehrung.

Die Frist ist eine Absendungsfrist. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Zugang beim Makler muss nicht innerhalb der Frist erfolgen.

Voraussetzung: Ordnungsgemäße Belehrung

Die 14-Tage-Frist setzt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus. Diese muss folgende Elemente enthalten:

Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht Darstellung des Fristbeginns und Fristendes Information über die Formfreiheit des Widerrufs Angabe von Name und Anschrift des Widerrufsempfängers Muster-Widerrufsformular

Fehlt einer dieser Bestandteile oder ist die Belehrung unvollständig, gilt sie als nicht erteilt.

Bei Außergeschäftsraumverträgen muss die Widerrufsbelehrung grundsätzlich auf Papier erteilt werden. Eine elektronische Übermittlung auf einem anderen dauerhaften Datenträger ist nur zulässig, wenn der Verbraucher dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat (BGH, Urt. v. 26.11.2020, Az. I ZR 169/19).

Verlängerte Frist bei fehlender Belehrung

Wird keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss. Dies ergibt sich aus § 356 Abs. 3 BGB.

Diese maximale Widerrufsfrist stellt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Makler dar, die keine ordnungsgemäße Belehrung erteilen. Verbraucher können in diesem Zeitraum jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Ohne ordnungsgemäße Belehrung entfällt zudem ein etwaiger Wertersatzanspruch des Maklers (BGH, Urt. v. 26.11.2020, Az. I ZR 169/19).

Wird die Belehrung nachgeholt, beginnt die 14-Tage-Frist mit Zugang der korrekten Belehrung neu zu laufen. Die maximale Gesamtfrist von 12 Monaten und 14 Tagen bleibt jedoch bestehen.

Anwendungsbereich des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Maklerverträge, sondern nur für:

Fernabsatzverträge nach § 312c BGB: Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Online-Formular) ohne persönlichen Kontakt.

Außergeschäftsraumverträge nach § 312b BGB: Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Maklers, etwa bei einer Besichtigung, beim Verbraucher zu Hause oder an öffentlichen Orten.

Maklerverträge, die in den Geschäftsräumen des Maklers nach persönlicher Beratung geschlossen werden, unterliegen keinem Widerrufsrecht.

Form des Widerrufs

Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder in jeder anderen Form erklärt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Textform (E-Mail, Brief).

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Erklärung "Ich widerrufe den Maklervertrag vom [Datum]" genügt.

Die rechtzeitige Absendung wahrt die Frist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post oder der Absendung der E-Mail, nicht der Zugang beim Makler.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Ein wirksamer Widerruf wandelt das Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Der Verbraucher schuldet keine Provision, auch wenn der Makler bereits Tätigkeiten ausgeführt hat. Es erfolgt keine rückwirkende Unwirksamkeit (ex tunc), sondern eine Beendigung für die Zukunft mit Rückabwicklungspflichten nach §§ 355, 357 ff. BGB.

Wertersatz bei vorzeitiger Leistungserbringung

Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt, und wurde er ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt, kann der Makler bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung verlangen (§ 357a Abs. 2 BGB). Ohne ordnungsgemäße Belehrung besteht kein Wertersatzanspruch.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vollständig gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn:

Der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt, der Makler den Verbraucher über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung belehrt hat, der Verbraucher diese Belehrung bestätigt hat (bei Außergeschäftsraumverträgen muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen) und der Makler die Leistung vollständig erbracht hat (erfolgreicher Nachweis oder Vermittlung).

Erst wenn das Widerrufsrecht nach diesen Voraussetzungen erloschen ist, steht dem Makler die vereinbarte Provision zu. Ein Widerruf ist dann ausgeschlossen.

Fristberechnung

Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 ff. BGB:

Der Tag des Vertragsschlusses wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB).

Beispiel: Vertragsschluss am 5. März, ordnungsgemäße Belehrung erteilt. Die Frist beginnt am 6. März und endet am 19. März um 24:00 Uhr.

Bedeutung für die Praxis

Makler sollten bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen stets eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen. Die Verwendung gesetzlicher Muster (Anlage 1 und 2 zu Art. 246a EGBGB) minimiert das Risiko fehlerhafter Belehrungen. Bei Außergeschäftsraumverträgen ist die Belehrung grundsätzlich auf Papier zu erteilen; eine elektronische Form bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers.

Ebenso ist bei vorzeitiger Leistungserbringung die erforderliche Zustimmung bei Außergeschäftsraumverträgen auf einem dauerhaften Datenträger einzuholen (§ 356 Abs. 4 Nr. 2b BGB). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, entfällt nicht nur der Provisionsanspruch, sondern auch ein möglicher Wertersatzanspruch (BGH, Urt. v. 26.11.2020, Az. I ZR 169/19).

Verbraucher sollten die erteilte Belehrung prüfen. Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich und ermöglicht eine langfristige Vertragsauflösung.

Die Widerrufsfrist stellt ein wesentliches Verbraucherschutzinstrument dar und sichert Verbrauchern bei übereilten oder überraschenden Vertragsschlüssen einen rechtlichen Ausweg. Das Widerrufsrecht betrifft dabei ausschließlich den Maklervertrag; der notarielle Immobilienkaufvertrag selbst unterliegt keinem Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Siehe auch

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