Ruhezeiten im Nachbarschaftsrecht
Ruhezeiten regeln, wann es leise sein muss. Die Nachtruhe gilt bundesweit, Mittagsruhe wird von Gemeinden oder Hausordnungen festgelegt.
Ruhezeiten im Nachbarschaftsrecht
Der Nachbar bohrt am Sonntagmorgen. Die Party nebenan geht bis drei Uhr. Wann darf man laut sein und wann nicht? Die Ruhezeiten geben den Rahmen vor.
Gesetzliche Nachtruhe
Als bundesweiter Standard gilt die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Die TA Larm erlaubt eine Abweichung um bis zu eine Stunde. Kommunen regeln das Nähere in ihren Polizeiverordnungen, so dass lokal auch 22 bis 7 Uhr oder in Ausnahmefallen andere Zeiten gelten konnen.
Während der Nachtruhe sind alle Aktivitaeten über Zimmerlautstärke verboten. Zimmerlautstärke bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das Geraeusch soll in angrenzenden Wohnungen nur geringfügig beziehungsweise kaum wahrnehmbar sein. Feste Dezibelgrenzen gibt es nicht.
Laute Musik, Bohren, Haemmern, laute Gespräche im Garten - all das ist nachts tabu. Wer dagegen verstoesst, riskiert Bußgelder - die Hohe hangt vom Landes- und Kommunalrecht ab. In Rheinland-Pfalz sind zum Beispiel bis zu 5.000 Euro moglich.
Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonn- und Feiertagen gilt ganztägige Ruhe. Von 0 bis 24 Uhr sind laute Arbeiten untersagt.
Das bedeutet: Kein Rasenmaeher am Sonntag. Keine Bohrmaschine am Feiertag. Keine laute Gartenarbeit am Ostermontag.
Die Sonn- und Feiertagsruhe ist in den Feiertagsgesetzen der Länder geregelt. Beispielsweise verbietet Paragraf 3 Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen alle offentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die aussere Ruhe zu storen. Zusatzlich gilt die 32. BImSchV mit expliziten Verboten fur Maschinen im Freien an Sonn- und Feiertagen.
Mittagsruhe
Die Mittagsruhe ist nicht bundesweit gesetzlich geregelt. Viele Menschen glauben das Gegenteil, aber es stimmt nicht.
Mittagsruhe wird von einzelnen Gemeinden oder Hausordnungen festgelegt. Üblich sind die Zeiten von 13 bis 15 Uhr.
In Kurorten und Erholungsgebieten gibt es häufig strengere Regeln. In manchen Gemeinden gibt es gar keine Mittagsruhe.
Wer wissen will, was vor Ort gilt, muss die kommunale Satzung prüfen oder den Mietvertrag und die Hausordnung lesen.
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Für bestimmte laute Geräte gelten besondere Regeln. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) legt fest, wann Rasenmaher, Laubblaeser und Ähnliches benutzt werden dürfen.
Nach Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 der 32. BImSchV ist der Betrieb in Wohn- und Erholungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags von 20 bis 7 Uhr verboten. Daraus folgt: Rasenmaeher und ahnliche Geräte dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Samstag zaehlt als Werktag.
Besonders laute Sondergeräte wie Laubblaeser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer: Diese dürfen werktags zusatzlich nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr betrieben werden. Geräte mit EU-Umweltzeichen konnen von dieser Einschrankung ausgenommen sein.
An Sonn- und Feiertagen sind diese Geräte komplett verboten. Verstoesse gegen die 32. BImSchV sind Ordnungswidrigkeiten nach Paragraf 62 BImSchG. Die Obergrenze kann bis zu 50.000 Euro betragen.
Was ist erlaubt, was nicht?
Einige Beispiele für typische Situationen:
Tagsüber Musik hören: Erlaubt, solange es Zimmerlautstärke nicht überschreitet - also in angrenzenden Wohnungen nur geringfugig horbar ist.
Party am Samstagabend: Erlaubt bis 22 Uhr. Danach muss es leise werden. Aber auch vor 22 Uhr kann exzessiver Lärm unzulassig sein - gelegentliche Feiern sind kein Freibrief.
Staubsaugen am Sonntagmorgen: In der Wohnung zulassig, sofern Zimmerlautstärke eingehalten und die Nachtruhe bis 6 oder 7 Uhr respektiert wird. Im Freien - etwa Fahrzeug aussaugen - sonntags grundsatzlich unzulassig.
Bohren am Sonntag: Verboten, auch wenn es nur kurz ist. Bohren uberschreitet praktisch immer Zimmerlautstärke und verstosst gegen die Sonntagsruhe.
Klavier spielen: Erlaubt, aber mit Ruecksicht auf Ruhezeiten und Nachbarn. Musizieren ist grundsatzlich zulassig, kann aber zeitlich begrenzt werden - in der Regel auf zwei bis drei Stunden pro Tag. Generelle Verbote sind unzulassig.
Hundegebell: Laesst sich nicht immer verhindern, aber dauerhaftes Bellen in der Nacht ist nicht hinzunehmen. Die Rechtsprechung setzt Grenzen - etwa 10 bis 15 Minuten am Stuck und 30 Minuten gesamt pro Tag als grobe Orientierung. Nachtruhe ist besonders streng geschutzt.
Was tun bei Ruhestörung?
Wenn der Nachbar die Ruhezeiten nicht einhaelt, gibt es mehrere Moeglichkeiten:
Zunächst das Gespräch suchen. Vielleicht weiss der Nachbar nicht, wie laut er ist. Ein freundlicher Hinweis kann helfen.
Wenn das nicht hilft: Die Ruhestörung dokumentieren. Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms notieren.
Bei anhaltender Störung: Das Ordnungsamt einschalten. Das kann Bußgelder verhaengen.
Bei nächtlicher Ruhestörung: Die Polizei rufen. Die kann unmittelbar einschreiten.
Im Mietverhältnis: Den Vermieter informieren. Der kann den störenden Mieter abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.
Konsequenzen bei Verstoessen
Wer regelmäßig gegen die Ruhezeiten verstoesst, muss mit Konsequenzen rechnen:
Bußgelder fur normale Ruhestorungen - die Hohe hangt vom Landes- und Kommunalrecht ab. In Rheinland-Pfalz sind zum Beispiel bis zu 5.000 Euro moglich.
Bußgelder bis zu 50.000 Euro fur Verstoesse gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nach Paragraf 62 BImSchG.
Abmahnung durch den Vermieter bei erheblicher oder fortgesetzter Storung.
Im Wiederholungsfall: Kündigung des Mietvertrags.
Zivilrechtliche Unterlassungsansprueche der Nachbarn nach Paragraf 1004 BGB in Verbindung mit Paragraf 906 BGB.
Sonderfälle
Einige Situationen sind komplizierter:
Kinderlärm: Kinderlärm ist gesetzlich privilegiert. Paragraf 22 Absatz 1a BImSchG stellt klar, dass Geräusche von Kindern - insbesondere aus Kindertagestatten, Kinderspielplatzen und ahnlichen Einrichtungen - im Regelfall keine schadliche Umwelteinwirkung sind. Die Privilegierung bedeutet aber nicht, dass jeglicher Kinderlarm unbegrenzt erlaubt ist. Das Rucksichtsgebot gilt auch hier.
Baulärm: Baustellenlarm wird nach der AVV Baularm beurteilt. Ublich sind werktags 7 bis 20 Uhr. Ausnahmen sind per behordlicher Genehmigung moglich. An Sonn- und Feiertagen ist Baularm grundsatzlich nicht zulassig.
Gewerbelärm: Für gewerbliche Betriebe gelten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Diese sind nach Gebietstypen gestaffelt und definieren die Nacht als 22 bis 6 Uhr.
Praktische Tipps
Für gute Nachbarschaft:
Die Ruhezeiten des eigenen Wohnorts kennen. Kommunale Satzungen und Hausordnung lesen.
Bei geplanten lauten Aktivitaeten die Nachbarn vorher informieren. Das schafft Verstaendnis.
Kompromisse finden. Vielleicht kann das Fest um Mitternacht enden statt um drei.
Ruecksicht nehmen. Auch wenn etwas technisch erlaubt ist, muss man es nicht auf die Spitze treiben.
Fazit
Ruhezeiten sind keine Schikane. Sie ermoeglichen das Zusammenleben auf engem Raum.
Als bundesweites Leitbild gilt die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr - lokal kann sie um eine Stunde verschoben werden. Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt ganztägig nach den Feiertagsgesetzen der Lander. Die Mittagsruhe ist Sache der Gemeinden und Hausordnungen.
Wer die Ruhezeiten beachtet, vermeidet Ärger. Wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder und Streit mit den Nachbarn. Die Wahl sollte einfach sein.
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