Schneeräumpflicht
Die Schneeräumpflicht verpflichtet Grundstückseigentümer, den Gehweg vor
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Schneer äumpflicht
Die Schneeräumpflicht bezeichnet die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten, an das Grundstück angrenzende Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Sie ist Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht und dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen.
Rechtliche Grundlage
Die ursprüngliche Zuständigkeit für den Winterdienst liegt bei den Städten und Gemeinden. Diese können jedoch durch kommunale Satzungen die Räumung von Gehwegen auf die Anlieger übertragen. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich in den Straßengesetzen der Länder.
Verantwortliche Personen
Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Grundstückseigentümer. Daneben sind verpflichtet:
Erbbauberechtigte
Nießbraucher
Sonstige Nutzungsberechtigte mit unmittelbarer Sachherrschaft
Übertragung auf Mieter
Der Vermieter kann die Schneeräumpflicht vertraglich auf Mieter übertragen. Dies erfordert:
Eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag
Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel (Schneeschaufel, Streumittel)
Faire Verteilung unter mehreren Mietern
Die Übertragung entbindet den Vermieter nicht von seiner Kontrollpflicht. Er hat stichprobenartig zu überprüfen, ob die Räumung ordnungsgemäß erfolgt. Bei offensichtlicher Pflichtverletzung durch den Mieter haftet der Vermieter mit.
Zeitliche Vorgaben
Die genauen Räumzeiten werden in den kommunalen Satzungen festgelegt. Übliche Vorgaben sind:
Werktags: 7:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertage: 8:00 oder 9:00 bis 20:00 Uhr
Der Gehweg muss während dieser Zeiten durchgehend gefahrlos begehbar sein. Bei anhaltendem Schneefall kann wiederholtes Räumen erforderlich werden.
Umfang der Räumpflicht
Zu räumen ist der an das Grundstück angrenzende Gehweg in einer verkehrsüblichen Breite, üblicherweise zwischen 0,8 und 1,5 Metern. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Pflicht auf beide Seiten.
Der Zugang zum Grundstück ist ebenfalls zu räumen, typischerweise in einer Breite von etwa 0,5 Metern.
Streupflicht
Bei Eisglätte ist zusätzlich zu streuen. Zulässige Streumittel sind:
Sand
Granulat
Splitt
Abstumpfende Mittel
Auftausalz ist in vielen Kommunen auf Gehwegen verboten. Die jeweilige kommunale Satzung ist maßgeblich.
Haftung
Bei Verletzungen infolge nicht ordnungsgemäß geräumter Gehwege haftet der Verpflichtete nach § 823 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte kann geltend machen:
Behandlungskosten
Verdienstausfall
Schmerzensgeld
Sachschäden
Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensabhängig. Der Geschädigte muss die Pflichtverletzung nachweisen.
Versicherungsschutz
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt Schäden aus Verletzungen der Räumpflicht ab. Bei selbstgenutzten Immobilien kann die private Haftpflichtversicherung einschlägig sein. Der Versicherungsschutz setzt ein Verschulden voraus und entbindet nicht von der Erfüllung der Räumpflicht.
Verhinderung
Bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung ist für Vertretung zu sorgen. Mögliche Lösungen sind:
Beauftragung von Nachbarn oder Bekannten
Engagierung eines professionellen Winterdienstes
Vertragliche Übertragung auf Mieter
Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht. Wer im Urlaub ist, bleibt für die ordnungsgemäße Räumung verantwortlich.
Ordnungswidrigkeiten
Die Verletzung der Räumpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Die Höhe variiert nach kommunaler Satzung, bewegt sich jedoch regelmäßig im Bereich bis zu mehreren hundert Euro.
Praktische Bedeutung
Die Schneeräumpflicht ist eine wesentliche Pflicht des Grundstückseigentümers mit erheblichem Haftungspotential. Eine ordnungsgemäße Erfüllung erfordert:
Kenntnis der örtlichen Satzung
Bereithaltung von Räumgerät
Regelmäßige Kontrolle bei Schneefall
Sicherstellung der Vertretung bei Abwesenheit
Dokumentationen über durchgeführte Räumungen können im Streitfall als Nachweis der Pflichter füllung dienen.
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