Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Schneeräumpflicht

Die Schneeräumpflicht verpflichtet Grundstückseigentümer, den Gehweg vor

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Schneer äumpflicht

Die Schneeräumpflicht bezeichnet die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten, an das Grundstück angrenzende Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Sie ist Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht und dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen.

Rechtliche Grundlage

Die ursprüngliche Zuständigkeit für den Winterdienst liegt bei den Städten und Gemeinden. Diese können jedoch durch kommunale Satzungen die Räumung von Gehwegen auf die Anlieger übertragen. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich in den Straßengesetzen der Länder.

Verantwortliche Personen

Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Grundstückseigentümer. Daneben sind verpflichtet:

  • Erbbauberechtigte

  • Nießbraucher

  • Sonstige Nutzungsberechtigte mit unmittelbarer Sachherrschaft

Übertragung auf Mieter

Der Vermieter kann die Schneeräumpflicht vertraglich auf Mieter übertragen. Dies erfordert:

  • Eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag

  • Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel (Schneeschaufel, Streumittel)

  • Faire Verteilung unter mehreren Mietern

Die Übertragung entbindet den Vermieter nicht von seiner Kontrollpflicht. Er hat stichprobenartig zu überprüfen, ob die Räumung ordnungsgemäß erfolgt. Bei offensichtlicher Pflichtverletzung durch den Mieter haftet der Vermieter mit.

Zeitliche Vorgaben

Die genauen Räumzeiten werden in den kommunalen Satzungen festgelegt. Übliche Vorgaben sind:

  • Werktags: 7:00 bis 20:00 Uhr

  • Sonn- und Feiertage: 8:00 oder 9:00 bis 20:00 Uhr

Der Gehweg muss während dieser Zeiten durchgehend gefahrlos begehbar sein. Bei anhaltendem Schneefall kann wiederholtes Räumen erforderlich werden.

Umfang der Räumpflicht

Zu räumen ist der an das Grundstück angrenzende Gehweg in einer verkehrsüblichen Breite, üblicherweise zwischen 0,8 und 1,5 Metern. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Pflicht auf beide Seiten.

Der Zugang zum Grundstück ist ebenfalls zu räumen, typischerweise in einer Breite von etwa 0,5 Metern.

Streupflicht

Bei Eisglätte ist zusätzlich zu streuen. Zulässige Streumittel sind:

  • Sand

  • Granulat

  • Splitt

  • Abstumpfende Mittel

Auftausalz ist in vielen Kommunen auf Gehwegen verboten. Die jeweilige kommunale Satzung ist maßgeblich.

Haftung

Bei Verletzungen infolge nicht ordnungsgemäß geräumter Gehwege haftet der Verpflichtete nach § 823 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte kann geltend machen:

  • Behandlungskosten

  • Verdienstausfall

  • Schmerzensgeld

  • Sachschäden

Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensabhängig. Der Geschädigte muss die Pflichtverletzung nachweisen.

Versicherungsschutz

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt Schäden aus Verletzungen der Räumpflicht ab. Bei selbstgenutzten Immobilien kann die private Haftpflichtversicherung einschlägig sein. Der Versicherungsschutz setzt ein Verschulden voraus und entbindet nicht von der Erfüllung der Räumpflicht.

Verhinderung

Bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung ist für Vertretung zu sorgen. Mögliche Lösungen sind:

  • Beauftragung von Nachbarn oder Bekannten

  • Engagierung eines professionellen Winterdienstes

  • Vertragliche Übertragung auf Mieter

Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht. Wer im Urlaub ist, bleibt für die ordnungsgemäße Räumung verantwortlich.

Ordnungswidrigkeiten

Die Verletzung der Räumpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Die Höhe variiert nach kommunaler Satzung, bewegt sich jedoch regelmäßig im Bereich bis zu mehreren hundert Euro.

Praktische Bedeutung

Die Schneeräumpflicht ist eine wesentliche Pflicht des Grundstückseigentümers mit erheblichem Haftungspotential. Eine ordnungsgemäße Erfüllung erfordert:

  • Kenntnis der örtlichen Satzung

  • Bereithaltung von Räumgerät

  • Regelmäßige Kontrolle bei Schneefall

  • Sicherstellung der Vertretung bei Abwesenheit

Dokumentationen über durchgeführte Räumungen können im Streitfall als Nachweis der Pflichter füllung dienen.

War dieser Artikel hilfreich?