Tiere im Nachbarschaftsrecht
Tiere können Nachbarschaftsstreit verursachen: bellende Hunde, streunende
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Tiere im Nachbarschaftsrecht
Der Hund bellt staendig. Die Katze hinterlaesst Haufen im Gemuesebeet. Der Hahn kraeht morgens um fuenf. Tiere sind oft Anlass für Nachbarschaftsstreit. Aber was muss man dulden und was nicht?
Rechtliche Grundlage
Die wichtigste Vorschrift ist Paragraf 906 BGB. Er regelt, wann Beeinträchtigungen geduldet werden müssen.
Zwei Fälle sind zu unterscheiden: Unwesentliche Beeinträchtigungen muss man immer dulden. Wesentliche Beeinträchtigungen muss man nur dulden, wenn sie ortsüblich sind.
Bei Tieren geht es meist um Lärm und Geruch. Beides sind Immissionen im Sinne des Gesetzes.
Hundebellen
Ein gewisses Mass an Hundegebell ist von den Nachbarn zu tolerieren. Hunde bellen nun mal. Das gehört zu ihrer Natur.
Aber es gibt Grenzen. Die Gerichte haben Richtwerte entwickelt:
Außerhalb der Ruhezeiten ist Bellen von insgesamt einer halben Stunde taeglich hinzunehmen. Auch häufige kurze Attacken zaehlen zusammen.
Während der Ruhezeiten, also nachts von 22 bis 7 Uhr und mittags von 13 bis 15 Uhr, ist weniger erlaubt. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Hunde zwischen 19 und 8 Uhr nicht bellen sollten.
Dauerhaftes Bellen, insbesondere nachts, ist eine wesentliche Beeinträchtigung. Der Nachbar kann Unterlassung verlangen.
Katzen
Katzen sind freier als Hunde. Sie streifen durch Gaerten und Reviere. Das muss grundsätzlich geduldet werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Das schlichte Betreten eines Grundstücks durch eine oder zwei Katzen ist hinzunehmen. Katzen sind Teil der allgemeinen Lebensfuehrung geworden.
Auch die Hinterlassenschaften von ein bis zwei Katzen im Garten müssen toleriert werden. Mehr allerdings nicht.
Nicht hinzunehmen ist: Wenn fremde Katzen das Grundstück regelmäßig als Katzentoilette nutzen. Wenn sie ins Haus eindringen. Wenn sie Schäden anrichten.
Huehner und Haehne
Hier kommt es stark auf die Ortsüblichkeit an.
In laendlichen Gegenden ist Huehnerhaltung selbstverstaendlich. Der kraehende Hahn gehört zum Dorfbild. Nachbarn müssen das hinnehmen.
In staedtischen Wohngebieten sieht es anders aus. Ein kraehender Hahn um fuenf Uhr morgens ist dort eine wesentliche Beeinträchtigung.
Die Anzahl spielt eine Rolle. Ein Hahn ist oft noch akzeptabel. Mehrere Haehne übersteigen das zumutbare Mass. Ein Gericht hat entschieden, dass ein Huehnerzuechter von vier Haehnen drei abschaffen musste.
Wer Gefluegel haelt, muss dafür sorgen, dass es keinen Schaden auf dem Nachbargrundstück anrichtet. Der Stall muss sicher sein, das Grundstück eingezaeunt.
Geruchsbelaestigung
Tiere können auch durch Geruch stören. Groessere Tierhaltungen verursachen oft erhebliche Gerüche.
Über 50 Kaninchen zum Beispiel führen zu einer Geruchsbelaestigung, die nicht mehr geduldet werden muss. Das ist keine normale Tierhaltung mehr.
Bei landwirtschaftlicher Tierhaltung gelten besondere Regeln. In Doerfern ist Stallgeruch ortsüblich. In Wohngebieten nicht.
Auch der Außenbereich von Wohnhaeusern verdient Schutz vor Gerüchen. Terrassen und Gaerten sollen nutzbar bleiben.
Weitere Tierarten
Voegel: Zwitschernde Singvoegel sind hinzunehmen. Auch Taubenzucht kann zulaessig sein, wenn sie sich im Rahmen haelt. Aber große Taubenschlaege mit Hunderten von Tieren überschreiten das zumutbare Mass.
Bienen: Bienenhaltung ist grundsätzlich erlaubt. Aber sie kann eingeschraenkt werden, wenn Nachbarn allergisch sind oder wenn der Bienenflug zur Belaestigung wird.
Pferde: In laendlichen Gegenden oft zulaessig. In Wohngebieten problematisch wegen Geruch und Fliegen.
Was tun bei Problemen?
Zunächst das Gespräch suchen. Viele Tierhalter wissen nicht, wie sehr ihre Tiere stören. Ein freundlicher Hinweis kann helfen.
Dokumentieren: Wann bellt der Hund? Wie oft? Wie lange? Ein Protokoll hilft bei späteren Streitigkeiten.
Beim Vermieter beschweren: Wenn der störende Nachbar Mieter ist, kann der Vermieter einschreiten.
Ordnungsamt einschalten: Bei erheblichen Lärmbelaestigungen kann die Behörde eingreifen.
Rechtsanwalt einschalten: Bei schweren Fällen bleibt der Rechtsweg.
Ortsüblichkeit als Massstab
Was ortsüblich ist, entscheidet über vieles. In einem Dorf ist Huehnerhaltung normal. In einer Innenstadt nicht.
Wer in ein landwirtschaftlich gepraegtes Gebiet zieht, muss mit Tiergeruuschen und Geruuechen rechnen. Wer in ein reines Wohngebiet zieht, kann mehr Ruhe erwarten.
Die Gerichte schauen auf die konkrete Umgebung. Was in der Nachbarschaft üblich ist, praegt die Beurteilung.
Eigene Tierhaltung
Auch wer selbst Tiere haelt, muss Ruecksicht nehmen.
Hunde müssen erzogen werden, damit sie nicht staendig bellen. Katzen sollten kastriert werden, damit sie nicht überall markieren. Huehner brauchen einen sicheren Stall.
Wer sein Tier nicht im Griff hat, riskiert Beschwerden, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen.
Fazit
Tiere bereichern das Leben, können aber auch zu Konflikten führen. Das Recht versucht einen Ausgleich: Ein gewisses Mass an Tierleben muss geduldet werden, aber nicht jede Belaestigung.
Entscheidend sind Ausmass und Ortsüblichkeit. Ein bellender Hund ist normal. Ein staendig bellender Hund nicht. Ein Hahn auf dem Land ist akzeptabel. Vier Haehne in der Stadt nicht.
Der beste Rat: Mit den Nachbarn reden, bevor es eskaliert. Und die eigenen Tiere so halten, dass sie niemanden über Gebuehr stören.
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