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Rechtsanwaltsvollmacht bei Immobilien: Vertretung und Formalitaeten

Die Rechtsanwaltsvollmacht bei Immobiliengeschäften: Wann sie nötig ist, welche Formen es gibt und was beachtet werden muss.

Rechtsanwaltsvollmacht bei Immobilien: Vertretung und Formalitaeten

Eine Rechtsanwaltsvollmacht ist eine Vollmacht, die einen Rechtsanwalt ermächtigt, im Namen und im Rechtskreis des Vollmachtgebers (Mandanten) rechtsgeschäftlich zu handeln. Bei Immobilientransaktionen ermöglicht sie die Vertretung des Vollmachtgebers bei notariellen Beurkundungen, Grundbucheintragungen und behördlichen Verfahren.

Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche

Die Rechtsanwaltsvollmacht basiert auf den allgemeinen Vollmachtsvorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt) handelt als Vertreter im Namen des Vollmachtgebers. Die Rechtsfolgen der vorgenommenen Rechtsgeschäfte treten unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber ein.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten bietet spezifische Vorteile: Rechtsanwälte unterliegen berufsrechtlichen Pflichten gemäß Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), verfügen über Berufshaftpflichtversicherungen mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen und besitzen die erforderliche juristische Fachkompetenz für komplexe Rechtsgeschäfte.

Die Vollmacht kann als Generalvollmacht für sämtliche Angelegenheiten oder als Spezialvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt werden. Bei Immobilientransaktionen empfiehlt sich eine präzise Spezialvollmacht, die den Umfang der Vertretungsmacht eindeutig definiert.

Anwendungsbereiche bei Immobilientransaktionen

Vertretung bei notariellen Beurkundungen: Bei Verhinderung des Vollmachtgebers am Notartermin (Auslandsaufenthalt, Krankheit, zeitliche Unabkömmlichkeit) kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Kaufvertrag oder sonstige notarielle Erklärungen abgeben.

Gerichtliche Vertretung: In immobilienbezogenen Rechtsstreitigkeiten (Räumungsklagen, Baumängelstreitigkeiten, nachbarrechtliche Auseinandersetzungen) vertritt der Rechtsanwalt kraft Vollmacht vor Gericht.

Behördenvertretung: Bei Verhandlungen mit Baugenehmigungsbehörden, Finanzämtern (Grunderwerbsteuer) oder kommunalen Stellen (Erschließungsbeiträge) kann der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftreten.

Vertretung in Wohnungseigentümerversammlungen: Wohnungseigentümer können sich in Eigentümerversammlungen durch bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten lassen.

Formvorschriften gemäß BGB und Grundbuchordnung

Die Formvorschriften für Immobilienvollmachten richten sich nach Art des Rechtsgeschäfts:

Allgemeine Prozessvollmacht: Für die gerichtliche Vertretung genügt die Schriftform gemäß § 80 ZPO. Eine notarielle Form ist nicht erforderlich.

Vollmacht für Grundstücksgeschäfte: Gemäß § 311b BGB bedürfen Kaufverträge über Grundstücke der notariellen Beurkundung. Die Vollmacht zur Vornahme solcher Geschäfte muss gemäß § 29 Grundbuchordnung mindestens öffentlich beglaubigt sein.

Notarielle Beurkundung versus Beglaubigung: Bei der notariellen Beurkundung nimmt der Notar den gesamten Erklärungsvorgang auf und belehrt über die rechtlichen Folgen. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers. Für die Vertretung bei Immobilienkaufverträgen ist die Beglaubigung ausreichend und kostengünstiger.

Grundbucheintragungen: Für Grundbucherklärungen (§ 29 GBO) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich. Die Beglaubigung kann durch Notare oder seit 2009 alternativ durch Betreuungsbehörden erfolgen.

Inhaltliche Anforderungen an Immobilienvollmachten

Eine Immobilienvollmacht sollte folgende Elemente enthalten:

Grundstücksbezeichnung: Exakte Angabe des betroffenen Grundstücks mit Grundbuchblatt, Flur- und Flurstücksnummer zur eindeutigen Identifizierung.

Umfang der Vertretungsmacht: Präzise Festlegung der zulässigen Rechtshandlungen (Verkauf, Kauf, Belastung, Vermietung, Grundbucherklärungen).

Beschränkungen: Eventuelle Mindest- oder Höchstpreise, einschränkende Bedingungen oder Zustimmungsvorbehalte.

Zeitliche Begrenzung: Befristung oder unbefristete Erteilung der Vollmacht.

Untervollmacht: Regelung, ob der Bevollmächtigte seinerseits eine Untervollmacht erteilen darf.

Kosten

Notarielle Beglaubigung: Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei Immobilienvollmachten beträgt der Geschäftswert 50 Prozent des Immobilienwerts. Bei einem Grundstückswert von 300.000 Euro ergeben sich Notarkosten von etwa 165 Euro zuzüglich Auslagen.

Anwaltshonor: Die Erstellung der Vollmacht durch den Rechtsanwalt wird häufig im Rahmen des Mandats ohne gesonderte Berechnung erbracht. Die Vertretungstätigkeit selbst (Vertragsprüfung, Notartermin) wird nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Zeithonorar abgerechnet.

Risiken und Haftung

Die Erteilung einer Vollmacht birgt Risiken, da der Bevollmächtigte im Rahmen der Vertretungsmacht frei handeln kann. Bei Rechtsanwälten ist dieses Risiko durch mehrere Faktoren begrenzt:

  • Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro

  • Berufsrechtliche Pflichten gemäß BORA, deren Verletzung standesrechtliche Sanktionen bis zum Verlust der Zulassung nach sich ziehen kann

  • Zivilrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen gemäß § 280 BGB

Zur Risikominimierung sollte die Vollmacht auf den erforderlichen Umfang beschränkt werden. Spezialvollmachten sind Generalvollmachten vorzuziehen.

Widerruf und Erlöschen

Vollmachten sind gemäß § 168 BGB jederzeit widerruflich, sofern nicht ausdrücklich als unwiderruflich erteilt. Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten zugehen. Bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte bleiben wirksam.

Die Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 168 Satz 2 BGB). Eine ausdrückliche Regelung des Erlöschens durch Tod ist möglich und empfehlenswert. Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen.

Bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht grundsätzlich nicht, sofern sie als Vorsorgevollmacht über den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit hinaus Bestand haben soll.

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