Lineare Abschreibung bei Immobilien: Der Klassiker der AfA
Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode für Immobilien. Wie sie funktioniert und welche Sätze aktuell gelten.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Lineare Abschreibung bei Immobilien
Die lineare Abschreibung ist die etablierte Standardmethode zur steuerlichen Geltendmachung der Wertminderung von Gebäuden. Sie zeichnet sich durch gleichmäßige jährliche Absetzungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer aus.
Funktionsprinzip
Bei der linearen Abschreibungsmethode wird jährlich ein konstanter Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt. Der Abschreibungsbetrag bleibt über die gesamte Nutzungsdauer unverändert.
Bei einem Gebäudewert von 300.000 Euro und einem Abschreibungssatz von 3 Prozent ergibt sich jährlich ein Abschreibungsbetrag von 9.000 Euro, der konstant über die gesamte Nutzungsdauer gilt.
Diese Planungssicherheit macht die lineare Methode besonders kalkulierbar für langfristige Steuerplanungen.
Geltende Abschreibungssätze
Die Höhe der linearen Abschreibung richtet sich nach dem Fertigstellungsjahr des Gebäudes und der Nutzungsart:
Neubauten ab 1. Januar 2023: 3 Prozent jährlich Entspricht einer angenommenen Nutzungsdauer von circa 33 Jahren. Dieser Satz wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt.
Wohngebäude 1925 bis Ende 2022: 2 Prozent jährlich Die Standardabschreibung über 50 Jahre, gültig für die Mehrheit der Bestandsimmobilien.
Wohngebäude vor 1925: 2,5 Prozent jährlich Für Altbauten gilt eine verkürzte Nutzungsdauer von 40 Jahren.
Nichtwohngebäude: 3 Prozent jährlich Für Gewerbeimmobilien gilt seit 2023 generell der erhöhte Satz, unabhängig vom Fertigstellungsjahr.
Berechnungsbeispiel
Ausgangssituation:
Kaufpreis Eigentumswohnung: 350.000 Euro
Grundstücksanteil: 70.000 Euro
Gebäudeanteil: 280.000 Euro
Anteilige Nebenkosten: 20.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 300.000 Euro
Fertigstellung: 2020 (2 Prozent Satz)
Berechnung: Jährliche Abschreibung: 300.000 Euro × 2 Prozent = 6.000 Euro
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 2.520 Euro.
Vergleich zur degressiven Methode
Seit 2024 besteht für Neubauten die Wahlmöglichkeit zwischen linearer und degressiver Abschreibung. Die degressive Methode beginnt mit 5 Prozent vom Restwert und generiert initial höhere Abschreibungsbeträge.
Vergleichsrechnung bei 400.000 Euro Gebäudewert:
Linear 3 Prozent:
Jährlich konstant: 12.000 Euro
Kumuliert nach 10 Jahren: 120.000 Euro
Degressiv 5 Prozent:
Jahr 1: 20.000 Euro
Jahr 2: 19.000 Euro
Jahr 3: 18.050 Euro
Kumuliert nach 10 Jahren: circa 163.000 Euro
Die degressive Methode generiert in den Anfangsjahren höhere Abschreibungen, die Gesamtabschreibung über die komplette Nutzungsdauer gleicht sich jedoch an.
Vorteilhaftigkeit der linearen Methode
Die lineare Abschreibung ist vorteilhaft bei:
Präferenz für gleichmäßige Steuereffekte über die Nutzungsdauer
Langfristiger Haltestrategie (20 Jahre und mehr)
Anforderung an einfache Kalkulierbarkeit und Planungssicherheit
Wunsch nach Flexibilität (Wechsel von degressiv zu linear ist möglich, umgekehrt nicht)
Zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr
Im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Maßgeblich ist der Monat des Übergangs.
Erwerb im April: 9/12 der Jahresabschreibung (75 Prozent)
Erwerb im Oktober: 3/12 der Jahresabschreibung (25 Prozent)
Bei Erwerb im Dezember kann eine Verschiebung des Übergangs ins Folgejahr unter Berücksichtigung der individuellen Einkommenssituation sinnvoll sein.
Bemessungsgrundlage
Die lineare AfA bezieht sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Folgende Komponenten sind einzubeziehen:
Einzubeziehen:
Kaufpreis des Gebäudeanteils
Anteilige Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler)
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Auszuschließen:
Grundstücksanteil
Erhaltungsaufwendungen (sofort absetzbar)
Finanzierungskosten (separate Geltendmachung)
Relevanz des Baujahrs
Das Fertigstellungsjahr des Gebäudes bestimmt den anzuwendenden Abschreibungssatz, nicht das Erwerbsjahr. Bei Erwerb eines 1990 fertiggestellten Gebäudes im Jahr 2024 gilt der Satz von 2 Prozent.
Der erhöhte Satz von 3 Prozent ist ausschließlich für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude anwendbar. Für Käufer von Bestandsobjekten ergeben sich durch die Neuregelung keine Änderungen.
Steuerliche Dokumentation
Die Abschreibung ist in der Anlage V der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Im ersten Jahr nach Erwerb sollte die Kaufpreisaufteilung dokumentiert und der Finanzverwaltung zur Prüfung vorgelegt werden.
Nach Anerkennung der Aufteilung erfolgt die Abschreibung in den Folgejahren automatisch durch jährliche Deklaration des berechneten Betrags.
Die lineare Abschreibung bleibt die bewährte Standardmethode für Immobilieneigentümer mit Schwerpunkt auf Planungssicherheit und langfristige Kalkulation. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 7 Abs. 4 EStG.
Weiterführende Informationen
Detaillierte Informationen zur steuerlichen Abschreibung stellt das Bundesfinanzministerium bereit. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) § 7 verankert.
Häufig gestellte Fragen
-
Die lineare Abschreibung ist die etablierte Standardmethode zur steuerlichen Geltendmachung der Wertminderung von Gebäuden. Jährlich wird ein konstanter Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt, der Abschreibungsbetrag bleibt über die Nutzungsdauer gleich. Das sorgt für hohe Planungssicherheit bei langfristigen Investitionen.
-
Die Höhe der linearen AfA hängt vom Fertigstellungsjahr und der Nutzungsart des Gebäudes ab. Für Neubauten ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Satz von 3 Prozent jährlich; für Nichtwohngebäude seit 2023 generell 3 Prozent, unabhängig vom Fertigstellungsjahr. Wohngebäude, die zwischen 1925 und Ende 2022 fertiggestellt wurden, werden mit 2 Prozent, vor 1925 errichtete Wohngebäude mit 2,5 Prozent abgeschrieben. Maßgeblich ist stets das Fertigstellungsjahr, nicht das Erwerbsjahr.
-
Bei der linearen AfA wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben, weil ein fester Prozentsatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die degressive Abschreibung startet dagegen mit 5 Prozent vom jeweiligen Restwert und führt in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungen; über die gesamte Nutzungsdauer gleichen sich die Gesamtbeträge an. Ein Wechsel von degressiv zu linear ist möglich, umgekehrt nicht.
-
Ausgangsbasis sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudeanteils zuzüglich anteiliger Nebenkosten (ohne Grundstück), multipliziert mit dem zutreffenden Abschreibungssatz. Der so ermittelte Jahresbetrag bleibt konstant; im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr ist er zeitanteilig nach Monaten des Übergangs anzusetzen. Beispiel: Aus 300.000 Euro Bemessungsgrundlage und 2 Prozent ergeben sich 6.000 Euro jährliche AfA.
✓ Vielen Dank für Ihr Feedback!