Sonderumlage - Die Einmalzahlung bei Geldmangel
Eine Sonderumlage wird beschlossen wenn die Instandhaltungsrücklage nicht für groessere Maßnahmen reicht - eine Einmalzahlung aller Eigentümer.
Sonderumlage - Die Einmalzahlung bei Geldmangel
Die Sonderumlage stellt eine außerplanmäßige Zahlung der Wohnungseigentümer zur Deckung zusätzlichen Finanzbedarfs dar. Sie wird beschlossen, wenn die laufenden Einnahmen und die Instandhaltungsrücklage zur Finanzierung notwendiger Maßnahmen nicht ausreichen.
Rechtliche Grundlage
Die Erhebung einer Sonderumlage erfolgt durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Eine gesetzliche Sonderregelung existiert nicht, die Sonderumlage ergibt sich aus der allgemeinen Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümer.
Der Beschluss bedarf grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung ist, dass die zu finanzierende Maßnahme selbst ordnungsgemäß beschlossen wurde.
Typische Anlässe
Sonderumlagen werden regelmäßig erforderlich bei:
Größere Sanierungsmaßnahmen: Dach- und Fassadensanierungen, die die verfügbare Instandhaltungsrücklage übersteigen
Heizungsmodernisierung: Austausch der Heizungsanlage, insbesondere im Zuge energetischer Sanierungen
Aufzugserneuerung: Modernisierung oder Austausch von Aufzugsanlagen aus technischen oder rechtlichen Gründen
Schadensereignisse: Beseitigung von Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt sind
Rechtsstreitigkeiten: Prozesskosten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Gemeinschaft
Höhe und Verteilung
Die Höhe der Sonderumlage bestimmt sich nach dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf abzüglich verfügbarer Mittel aus der Instandhaltungsrücklage und sonstiger Einnahmen.
Die Verteilung auf die einzelnen Eigentümer erfolgt nach dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenschlüssel, üblicherweise nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Abweichende Verteilungsschlüssel sind möglich, sofern sie in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen oder einstimmig beschlossen werden.
Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
Die Fälligkeit der Sonderumlage wird im Beschluss festgelegt. Üblich sind:
Sofortige Fälligkeit mit bestimmtem Zahlungstermin
Ratenzahlung über mehrere Monate
Staffelung nach der Höhe der individuellen Belastung
Die Gewährung von Ratenzahlung liegt im Ermessen der Eigentümerversammlung und kann individuell vereinbart werden.
Zahlungspflicht
Die beschlossene Sonderumlage bindet alle Wohnungseigentümer unabhängig vom Abstimmungsverhalten. Auch Eigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt haben oder erst nach der Beschlussfassung Eigentümer geworden sind, sind zur Zahlung verpflichtet.
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht existiert nicht. Wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigen keine Leistungsverweigerung.
Bei Zahlungsverzug können Mahnungen, Verzugszinsen und letztlich gerichtliche Durchsetzung bis zur Zwangsvollstreckung erfolgen.
Härtefallregelungen
Das Gesetz sieht keine Härtefallregelungen vor. In der Praxis können jedoch folgende Lösungen in Betracht gezogen werden:
Vereinbarung von Ratenzahlungen mit der Verwaltung
Aufnahme eines Privatkredits durch den betroffenen Eigentümer
Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft mit Verteilung der Tilgungsraten auf alle Eigentümer
Als Ultima Ratio Veräußerung der Wohnung
Einige Kreditinstitute bieten spezielle Finanzierungen für Wohnungseigentümer zur Deckung von Sonderumlagen an.
Sonderumlage beim Eigentümerwechsel
Bei Veräußerung einer Wohnung nach Beschlussfassung über eine Sonderumlage ist zu beachten:
Maßgeblich für die Zahlungspflicht ist grundsätzlich derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist. Dies ist jedoch zwischen Veräußerer und Erwerber frei verhandelbar.
Im Kaufvertrag sollte eine klare Regelung über die Übernahme beschlossener, aber noch nicht fälliger Sonderumlagen getroffen werden.
Vor Erwerb sollten die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen auf Beschlüsse über Sonderumlagen geprüft werden.
Anfechtung
Der Beschluss über eine Sonderumlage ist wie jeder Eigentümerbeschluss nach § 45 WEG innerhalb der Monatsfrist anfechtbar.
Anfechtungsgründe können sein:
Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung
Unverhältnismäßigkeit der Umlage
Fehlerhafte Kostenverteilung
Fehlende Berechtigung der zu finanzierenden Maßnahme
Die Anfechtung entbindet nicht von der Zahlungspflicht, solange der Beschluss nicht aufgehoben ist. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.
Vermeidung durch vorausschauende Planung
Sonderumlagen können durch ausreichende Instandhaltungsrücklagen vermieden oder reduziert werden. Experten empfehlen Zuführungen von mindestens einem Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich, bei älteren Gebäuden entsprechend mehr.
Eine langfristige Instandhaltungsplanung ermöglicht die rechtzeitige Anpassung der Rücklagenzuführung an absehbare größere Maßnahmen.
Rechtliche Grenzen
Die Eigentümergemeinschaft kann nicht unbegrenzt hohe Sonderumlagen beschließen. Die zu finanzierende Maßnahme muss dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Luxussanierungen oder wirtschaftlich nicht vertretbare Maßnahmen können angefochten werden.
Sonderumlagen, die einzelne Eigentümer unverhältnismäßig belasten, sind ebenfalls anfechtbar, sofern keine sachliche Rechtfertigung besteht.
Alternative Finanzierungsformen
Zur Vermeidung hoher Einmalbelastungen können alternative Finanzierungen in Betracht gezogen werden:
Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft mit Verteilung der laufenden Tilgungsraten
Erhöhung des monatlichen Hausgeldes zur sukzessiven Ansammlung erforderlicher Mittel
Kombination aus teilweiser Sonderumlage und Kreditfinanzierung
Nutzung von Fördermitteln für bestimmte Sanierungsmaßnahmen
✓ Vielen Dank für Ihr Feedback!