HOAI: Was die Honorarordnung für Architekten bedeutet
Was regelt die HOAI und warum ist sie wichtig? Erfahren Sie alles zu Honorarzonen, Leistungsphasen und was Sie als Bauherr wissen müssen.
HOAI: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Berechnung von Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie definiert Leistungsbilder, Leistungsphasen und Honorarberechnungsmethoden.
Rechtlicher Status
Die HOAI wurde ursprünglich als Preisverordnung konzipiert, um durch Mindest- und Höchstsätze sowohl Qualitätsdumping zu verhindern als auch Bauherren vor überhöhten Forderungen zu schützen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 wurde das verbindliche Preisrecht der HOAI aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2021 können Honorare frei vereinbart werden. Die Systematik und Berechnungsmethodik der HOAI dienen jedoch weiterhin als Orientierungsrahmen für Honorarverhandlungen.
Relevante Rechtsgrundlage: Bundesjustizministerium - HOAI
Leistungsphasen
Die HOAI gliedert Architektenleistungen in neun Phasen mit jeweils definierten Honoraranteilen am Gesamthonorar:
| Phase | Bezeichnung | Leistungsinhalt | Honoraranteil |
|---|---|---|---|
| 1 | Grundlagenermittlung | Klärung der Aufgabenstellung, Grundstücksanalyse, Vorschriftenermittlung | ca. 2 % |
| 2 | Vorplanung | Erste Entwürfe, grobe Kostenschätzung | ca. 7 % |
| 3 | Entwurfsplanung | Konkretisierung des Entwurfs, erste Kostenberechnung | ca. 15 % |
| 4 | Genehmigungsplanung | Erstellung der Bauantragsunterlagen | ca. 3 % |
| 5 | Ausführungsplanung | Detaillierte Ausführungspläne | ca. 25 % |
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | Leistungsverzeichnisse, Angebotseinholung | ca. 10 % |
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | Angebotsprüfung, Beratung | ca. 4 % |
| 8 | Objektüberwachung | Bauleitung | ca. 32 % |
| 9 | Objektbetreuung | Mängelmanagement nach Fertigstellung | ca. 2 % |
Honorarzonen
Die HOAI differenziert nach Planungskomplexität in fünf Honorarzonen. Die Zoneneinstufung beeinflusst die Honorarhöhe bei identischer Bausumme.
| Honorarzone | Planungsanforderungen | Typische Objekte |
|---|---|---|
| I | Sehr geringe Anforderungen | Lagerhallen, einfache Gewerbebauten |
| II | Geringe Anforderungen | Einfache Wohnbauten |
| III | Durchschnittliche Anforderungen | Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser |
| IV | Überdurchschnittliche Anforderungen | Anspruchsvolle Wohnbauten, komplexe Grundrisse |
| V | Sehr hohe Anforderungen | Villen, architektonisch anspruchsvolle Projekte |
Die Honorarzone bestimmt maßgeblich die Honorarhöhe. Bei identischen anrechenbaren Kosten führt eine höhere Honorarzone zu erhöhtem Honorar.
Honorarberechnung
Das Architektenhonorar wird durch drei Parameter bestimmt:
Anrechenbare Kosten: Nicht identisch mit Baukosten. Bestimmte Kostenpositionen werden herausgerechnet (z.B. Grundstückskosten), andere hinzugerechnet. Die Abgrenzung ist komplex und häufig Streitgegenstand.
Honorarzone: Planungskomplexität gemäß Zoneneinteilung (I-V).
Beauftragte Leistungsphasen: Umfang der beauftragten Leistungen (vollständig: Phasen 1-9, oder Teilbeauftragung).
Vor 2021 definierten HOAI-Tabellen verbindliche Mindest- und Höchstsätze für jede Kombination aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone. Nach Aufhebung der Preisbindung dienen diese Werte als Orientierungsrahmen für freie Honorarverhandlungen.
Vertragsgestaltung und Honorarverhandlung
Leistungsumfang: Die Beauftragung kann alle neun Leistungsphasen oder Teilleistungen umfassen. Der Leistungsumfang beeinflusst das Gesamthonorar proportional.
Anrechenbare Kosten: Die präzise Definition anrechenbarer Kosten ist vorab zu klären, da sie die Honorarbasis bildet.
Honorarverhandlung: Seit Januar 2021 können Honorare frei vereinbart werden. Angebotsvergleiche und Verhandlungen sind zulässig.
Qualitätsaspekt: Erhebliche Abweichungen unter HOAI-Orientierungswerten können auf Leistungsreduktionen hindeuten. Planungsfehler verursachen typischerweise höhere Kosten als eingesparte Honorare.
Teilbeauftragung
Die Beauftragung muss nicht alle neun Leistungsphasen umfassen. Teilbeauftragungen (z.B. nur Phasen 1-4: Planung und Genehmigung) sind möglich.
Kosteneinsparung: Teilbeauftragungen reduzieren Honorarkosten proportional zum nicht beauftragten Leistungsumfang.
Koordinationsaufwand: Schnittstellenprobleme und Verantwortungsverwischungen können entstehen, wenn verschiedene Akteure nicht koordinierte Leistungsphasen übernehmen.
Bauträgermodell: Bei Bauträgerprojekten ist die Architektenleistung typischerweise im Pauschalpreis enthalten. Der Architekt wird vom Bauträger beauftragt, nicht vom Erwerber.
Planungsänderungen und Nachträge
Wesentliche Planungsänderungen während der Leistungserbringung können zusätzliches Honorar begründen, insbesondere wenn bereits erbrachte Planungsleistungen verworfen werden müssen.
Die vertragliche Regelung des Umgangs mit Planungsänderungen sollte vorab erfolgen:
Definition von Änderungen, die im Grundhonorar enthalten sind
Honorarberechnung für wesentliche Änderungen
Dokumentationspflichten
Externe Quellen
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