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Instandhaltungsrücklage: Der Spartopf für Ihr Wohneigentum

Wenn die Fassade bröckelt oder das Dach undicht wird, braucht es Geld. Viel Geld oft.

Instandhaltungsrücklage: Der Spartopf für Ihr Wohneigentum

Wenn die Fassade bröckelt oder das Dach undicht wird, braucht es Geld. Viel Geld oft. Die Instandhaltungsrücklage sorgt dafür, dass Wohnungseigentümer nicht von heute auf morgen fünfstellige Beträge aufbringen müssen. Wie sie funktioniert und wie viel genug ist.

Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage - seit der WEG-Reform 2020 offiziell "Erhaltungsrücklage" genannt - ist ein gemeinsamer Spartopf aller Wohnungseigentümer. Monatlich zahlt jeder einen Beitrag ein. Das Geld wird angespart, bis größere Maßnahmen anstehen: Dachsanierung, Fassadenanstrich, Heizungstausch.

Der Unterschied zur normalen Hausgeldabrechnung: Das Geld fließt nicht sofort ab, sondern wird gehortet. Wie auf einem Sparbuch - nur für die Immobilie.

Ist die Rücklage Pflicht?

Ja und nein. Das Wohnungseigentumsgesetz (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) spricht von "angemessener Rücklage für Erhaltungsmaßnahmen" als Teil ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es aber nicht.

In der Praxis bedeutet das: Die Eigentümerversammlung beschließt, wie viel eingezahlt wird. Theoretisch könnte sie auch Null beschließen - das wäre aber keine ordnungsgemäße Verwaltung und könnte angefochten werden.

Wie viel Rücklage ist angemessen?

Die große Frage. Es gibt verschiedene Berechnungsansätze:

Nach der 2. Berechnungsverordnung

Diese Richtwerte stammen aus dem sozialen Wohnungsbau:

GebäudealterRücklage pro m² und Jahr
Unter 22 Jahremindestens 7,10 Euro
22 bis 32 Jahremindestens 9,00 Euro
Über 32 Jahremindestens 11,50 Euro

Bei Aufzug: Plus 1 Euro pro Quadratmeter.

Die Peters'sche Formel

Diese Formel geht von den ursprünglichen Baukosten aus:

Jährliche Rücklage = (Baukosten/m² x 1,5) : 80 Jahre x 0,7 x Fläche

Der Faktor 0,7 berücksichtigt, dass nur etwa 70 Prozent der Instandhaltungskosten auf das Gemeinschaftseigentum entfallen.

Beispiel: Wohnung 80 m², Baukosten 2.000 Euro/m² (2.000 x 1,5) : 80 x 0,7 x 80 = 2.100 Euro pro Jahr = 175 Euro/Monat

Praxiswerte

In vielen WEGs hat sich etabliert:

  • Neubau: 0,50 Euro pro m² und Monat

  • Mittelaltes Gebäude: 0,75 Euro pro m² und Monat

  • Altbau mit Sanierungsbedarf: 1,00 Euro oder mehr pro m² und Monat

Für eine 80-Quadratmeter-Wohnung also 40 bis 80 Euro monatlich als Rücklagenanteil.

Wofür darf die Rücklage verwendet werden?

Ausschließlich für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum:

  • Dach und Fassade

  • Treppenhaus und Aufzug

  • Heizungsanlage (wenn zentral)

  • Fenster (Außenseite gehört zum Gemeinschaftseigentum)

  • Tiefgarage und Außenanlagen

Nicht zulässig:

  • Laufende Betriebskosten wie Hausstrom oder Versicherung

  • Verwaltervergütung

  • Anwalts- und Gerichtskosten

  • Maßnahmen am Sondereigentum

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?

Die Rücklage gehört zur Gemeinschaft, nicht zum einzelnen Eigentümer. Bei Verkauf geht der Anteil automatisch auf den Käufer über - ohne gesonderte Zahlung.

Das bedeutet: Als Käufer profitieren Sie von der Rücklage, die der Voreigentümer angespart hat. Als Verkäufer bekommen Sie Ihren Anteil nicht ausgezahlt.

In der Praxis wird das bei der Kaufpreisverhandlung berücksichtigt. Eine hohe Rücklage macht die Wohnung wertvoller, eine niedrige kann ein Warnsignal sein.

Sonderumlage: Wenn die Rücklage nicht reicht

Stehen größere Maßnahmen an und die Rücklage ist zu klein, beschließt die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage. Jeder Eigentümer muss dann zusätzlich Geld nachschießen - verteilt nach Miteigentumsanteilen.

Das kann schmerzhaft werden: Eine Dachsanierung für 200.000 Euro bei 10 Wohnungen bedeutet 20.000 Euro pro Einheit. Nicht jeder hat das auf der hohen Kante.

Deshalb ist eine ausreichende Rücklage so wichtig: Sie verhindert böse Überraschungen.

Worauf Käufer achten sollten

Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung unbedingt prüfen:

Höhe der Rücklage: Wie viel Geld ist angespart? Faustformel: Mindestens 20 bis 30 Euro pro Quadratmeter sollten es sein.

Rücklagenentwicklung: Steigt sie kontinuierlich oder wurde in letzter Zeit viel entnommen?

Geplante Maßnahmen: Steht eine große Sanierung bevor? Dann könnte bald eine Sonderumlage kommen.

Protokolle lesen: Die letzten drei bis fünf Eigentümerversammlungsprotokolle geben Aufschluss über anstehende Themen.

Rücklage und Steuern

Die eingezahlte Rücklage ist nicht sofort steuerlich absetzbar - auch nicht für Vermieter. Erst wenn das Geld für eine konkrete Maßnahme ausgegeben wird, können Vermieter die Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Das ist logisch: Die Rücklage ist erstmal nur eine Vermögensumschichtung - vom Girokonto auf das WEG-Konto. Erst die tatsächliche Instandhaltungsmaßnahme ist steuerlich relevant.

Was änderte sich durch die WEG-Reform 2020?

Die Reform brachte einige Neuerungen:

  • Umbenennung von "Instandhaltungsrücklage" in "Erhaltungsrücklage" (inhaltlich kein Unterschied)

  • Klarere Regelungen zur Verwendung

  • Stärkere Kontrolle durch die Eigentümerversammlung

Ein BGH-Urteil von 2025 stellte zudem klar: Entnahmen aus der Rücklage sind "verteilungsneutral" zu behandeln. Das heißt: Die Kosten werden nicht einzelnen Eigentümern zugeordnet, sondern gelten als bereits über die Beiträge gedeckt.

Externe Quellen und weiterführende Informationen

Zusammenfassung

Die Instandhaltungsrücklage (seit 2020: Erhaltungsrücklage) ist ein gemeinschaftlicher Spartopf aller Wohnungseigentümer für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Das Wohnungseigentumsgesetz (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) verpflichtet zur Bildung angemessener Rücklagen.

Berechnungsgrundlagen sind die 2. Berechnungsverordnung (7-12 Euro/m²·a nach Gebäudealter), die Peters'sche Formel oder Praxiswerte (0,50-1,00 Euro/m²·Monat). Die Rücklage geht bei Eigentümerwechsel automatisch auf den Käufer über ohne gesonderte Zahlung.

Reicht die Rücklage für anstehende Maßnahmen nicht aus, werden Sonderumlagen erforderlich. Vor Erwerb sollten Höhe der Rücklage, geplante Maßnahmen und Protokolle der Eigentümerversammlungen geprüft werden. Die WEG-Reform 2020 brachte Klarstellungen zu Verwendung und Verwaltung.

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