Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)
Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll das Gebäudeenergiegesetz ablösen und die Wärmewende technologieoffener gestalten — mit einer stufenweisen Bio-Treppe statt starrer Erneuerbaren-Quoten.
Zuletzt aktualisiert: 24.04.2026
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ist der vorgesehene Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es wurde im Februar 2026 als Eckpunktepapier der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgestellt und soll die Heizungsregulierung grundlegend umgestalten.
Kernprinzipien
Das GMG verfolgt einen technologieoffenen Ansatz und unterscheidet sich damit grundlegend vom GEG. Die wesentlichen Leitlinien sind:
Keine starre Erneuerbaren-Quote: Die im GEG verankerte 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt.
Keine Heizungsverbote: Bestehende fossile Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden.
Keine Zwangsberatung: Die verpflichtende Energieberatung beim Einbau neuer Öl- oder Gasheizungen wird gestrichen.
Technologieoffenheit: Eigentümer sollen frei zwischen Wärmepumpe, Pelletheizung, Fernwärme, Wasserstoff oder modernisierten Gas- und Ölheizungen wählen können, solange die vorgeschriebenen Klimaneutralitätsanteile eingehalten werden.
Die Bio-Treppe
Das zentrale Instrument des GMG ist die sogenannte Bio-Treppe, ein stufenweiser Übergang zu klimaneutralen Brennstoffen bei Öl- und Gasheizungen:
Ab 2029: Mindestens 10 Prozent des eingesetzten Brennstoffs müssen aus klimaneutralen Quellen stammen (z. B. Biomethan, synthetische Brennstoffe).
Stufenweise Erhöhung: Der Pflichtanteil steigt in regelmäßigen Schritten.
Bis 2040: Der Anteil klimaneutraler Brennstoffe soll 100 Prozent erreichen.
Welche Brennstoffe als klimaneutral anerkannt werden und wie der Nachweis im Einzelfall zu erbringen ist, wird durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.
Zusammenspiel mit der kommunalen Wärmeplanung
Das GMG ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen, Wärmepläne vorzulegen:
Großstädte über 100.000 Einwohner: Frist bis zum 30. Juni 2026
Übrige Kommunen: Frist bis zum 30. Juni 2028
Sobald ein kommunaler Wärmeplan vorliegt und Gebiete für bestimmte Wärmeversorgungsarten (Fernwärme, Wasserstoff, dezentrale Lösungen) ausgewiesen sind, bestimmt der Plan die zulässigen Heizungslösungen in dem jeweiligen Gebiet.
Tritt das GMG nicht rechtzeitig in Kraft, greifen ab dem 1. Juli 2026 in Großstädten die bestehenden GEG-Regelungen im Zusammenspiel mit den dann vorliegenden Wärmeplänen. Das bedeutet: In Gebieten ohne Fernwärme- oder Wasserstoffausweisung dürfen dann keine neuen rein fossilen Heizungen mehr eingebaut werden.
Gesetzgebungsverfahren
Das GMG befindet sich im parlamentarischen Prozess. Die wesentlichen Stationen:
24. Februar 2026: Veröffentlichung des Eckpunktepapiers durch die Regierungsfraktionen
Kabinettsbeschluss: Ursprünglich für Ende März 2026 vorgesehen, mehrfach verschoben
Ressortabstimmung: Zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesfinanzministerium (BMF) bestehen Abstimmungsprozesse zu mehreren Energiegesetzen
Inkrafttreten: Geplant vor dem 1. Juli 2026, um die GEG-Fristen abzulösen
Bis zum Inkrafttreten des GMG gilt das bestehende GEG unverändert weiter.
Bedeutung für Immobilieneigentümer
Für Eigentümer von Wohngebäuden ergeben sich aus dem GMG mehrere praktische Konsequenzen:
Bestandsheizungen dürfen ohne Frist weiterbetrieben werden. Ein Austauschzwang besteht nicht.
Neuinstallationen unterliegen ab Inkrafttreten den GMG-Regeln statt der bisherigen 65-Prozent-Pflicht.
Immobilienbewertung: Der energetische Zustand bleibt bewertungsrelevant. Die Wahl der Heizungstechnologie beeinflusst den Verkehrswert, insbesondere wenn langfristig steigende Kosten für klimaneutrale Brennstoffe einzukalkulieren sind.
WEG-Verwaltung: Bei Heizungstausch-Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften ist die aktuelle Gesetzeslage maßgeblich. Bis zur Verabschiedung des GMG gelten die GEG-Regeln; danach die GMG-Regeln.
Abgrenzung zum GEG
| Aspekt | GEG (aktuell gültig) | GMG (geplant) |
|---|---|---|
| Erneuerbaren-Pflicht | 65 % bei neuem Einbau | Entfällt |
| Fossile Heizungen | Einschränkungen ab 2024 | Weiterbetrieb erlaubt, Bio-Treppe ab 2029 |
| Beratungspflicht | Verpflichtend bei fossilem Einbau | Entfällt |
| Technologievorgabe | Faktisch Wärmepumpe bevorzugt | Technologieoffen |
| Klimaneutralität | Über Erneuerbaren-Quote | Über stufenweise Brennstoffvorgabe |
Häufig gestellte Fragen
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Das GMG ist der vorgesehene Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), vorgestellt im Februar 2026 als Eckpunktepapier der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD. Es soll die Heizungsregulierung technologieoffen neu ordnen und mit der Bio-Treppe einen stufenweisen Umstieg auf klimaneutrale Brennstoffe verankern; das Inkrafttreten ist vor dem 1. Juli 2026 geplant, bis dahin gilt das GEG.
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Es schafft die feste 65‑Prozent‑Erneuerbarenpflicht für neue Heizungen ab, erlaubt den Weiterbetrieb und die Reparatur bestehender fossiler Anlagen und streicht die Zwangsberatung. Kern ist die Bio‑Treppe, nach der ab 2029 bei Öl‑ und Gasheizungen ein zunächst 10‑prozentiger, stufenweise bis 2040 auf 100 Prozent steigender Anteil klimaneutraler Brennstoffe einzusetzen ist; Details zu anerkannten Brennstoffen und Nachweis regelt eine Verordnung. Zudem verzahnt es sich mit der kommunalen Wärmeplanung, deren Ausweisungen die zulässigen Heizungslösungen vor Ort bestimmen.
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Es gilt für Immobilieneigentümer, insbesondere von Wohngebäuden, die Heizungen betreiben, erneuern oder neu installieren, und ist auch bei Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften zu beachten. In Gebieten mit vorliegenden kommunalen Wärmeplänen sind deren Ausweisungen maßgeblich für die zulässigen Heizungslösungen; bis zum Inkrafttreten des GMG bleibt das GEG anwendbar.
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Ein Austauschzwang für Bestandsheizungen besteht nicht, wohl aber die Pflicht, ab 2029 bei Öl‑ und Gasheizungen steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe zu nutzen, die bis 2040 100 Prozent erreichen sollen. Nach Inkrafttreten müssen Neuinstallationen die GMG‑Vorgaben einhalten und sich an die Ausweisungen der kommunalen Wärmeplanung im jeweiligen Gebiet halten. Welche Brennstoffe anerkannt sind und wie der Einsatz nachzuweisen ist, wird per Rechtsverordnung festgelegt.
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