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Wohnungsbauprämie: Staatlicher Zuschuss zum Bausparen

Die Wohnungsbauprämie ist das älteste bestehende Förderinstrument in Deutschland und gewährt seit 1952 staatliche Zuschüsse für Einzahlungen in Bausparverträge.

Zuletzt aktualisiert: 13.01.2026

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie ist ein seit 1952 bestehendes Förderinstrument der deutschen Wohnungspolitik. Der Staat bezuschusst Einzahlungen in Bausparverträge mit dem Ziel, die Eigentumsbildung zu fördern. Die rechtliche Grundlage bildet das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG).

Funktionsweise

Der Staat gewährt einen prozentualen Zuschuss auf die jährlichen Einzahlungen in einen Bausparvertrag.

Fördersatz: 10 Prozent der Einzahlungen (§ 3 WoPG)

Höchstförderung: 70 Euro jährlich für Ledige, 140 Euro für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften (als Höchstbetragsgemeinschaft gemäß § 3 Abs. 2 WoPG)

Berechnungsgrundlage: Bei Ledigen werden bis zu 700 Euro Jahreseinzahlung gefördert, bei Verheirateten bis zu 1.400 Euro. Höhere Einzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Mehrjähriges Sparen: Bei kontinuierlichem Sparen über beispielsweise sieben Jahre summiert sich die Förderung auf 490 Euro (Ledige) bzw. 980 Euro (Verheiratete). Diese Konditionen gelten seit der Reform zum 1. Januar 2021.

Voraussetzungen

Die Förderung ist an mehrere Bedingungen geknüpft:

Alter: Mindestens 16 Jahre bei Vertragsabschluss (§ 1 WoPG)

Steuerstatus: Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland (§ 1 WoPG)

Einkommensgrenzen (seit Sparjahr 2021):

  • Ledige: 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen

  • Verheiratete/Lebenspartnerschaften: 70.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (§ 2a WoPG)

Mindestsparleistung: Mindestens 50 Euro jährlich an dieselbe Bausparkasse (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG)

Bausparvertrag: Voraussetzung ist ein bestehender Bausparvertrag bei einer zugelassenen Bausparkasse. Darüber hinaus können auch Genossenschaftsanteile und bestimmte Spar- oder Kapitalansparverträge mit wohnungswirtschaftlicher Zweckbindung prämienbegünstigt sein (§ 2 WoPG).

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttoeinkommen. Es ergibt sich nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen gemäß § 2 Abs. 5 EStG und ist dem Steuerbescheid zu entnehmen.

Bei einem Bruttoeinkommen von 45.000 Euro kann das zu versteuernde Einkommen nach Abzügen deutlich niedriger liegen und die Einkommensgrenze unterschreiten.

Antragstellung

Die Wohnungsbauprämie wird nicht automatisch gewährt, sondern muss jährlich beantragt werden.

Verfahren: Die Bausparkasse stellt üblicherweise mit dem Jahreskontoauszug ein Antragsformular zur Verfügung. Wo angeboten, ist auch eine elektronische Antragstellung möglich.

Erforderliche Angaben:

  • Vertragsnummer des Bausparvertrags

  • Steueridentifikationsnummer

  • Angaben zum zu versteuernden Einkommen

Nachweise: Die Bausparkasse fordert regelmäßig die Steueridentifikationsnummer an. Ein Steuerbescheid kann je nach Verfahren zusätzlich verlangt werden.

Antragsfrist: Bis zum 31. Dezember des übernächsten Jahres (§ 4 Abs. 2 WoPG). Für Sparleistungen aus 2024 kann die Prämie bis Ende 2026 beantragt werden, für 2025 bis Ende 2027.

Auszahlung

Die Prämie wird nicht sofort ausgezahlt, sondern dem Bausparkonto gutgeschrieben und dort angesammelt. Die Auszahlung erfolgt bei wohnwirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags.

Wohnwirtschaftliche Verwendung: Hauskauf, Hausbau, Modernisierung, Ablösung oder Umschuldung eines Baukredits innerhalb der EU/EWR-Staaten

Sonderregelung für unter 25-Jährige: Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, können nach Ablauf von sieben Jahren ab Vertragsabschluss frei über das Guthaben verfügen, ohne die Prämie zurückerstatten zu müssen (§ 2 Abs. 2 WoPG). Diese Regelung gilt einmalig pro Person und die Prämienbegünstigung ist auf die letzten sieben Sparjahre beschränkt.

Allgemeine Zweckbindung: Für nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Verträge gibt es keine allgemeine prämienunschädliche Freigabe nach sieben Jahren mehr. Ohne die Sonderregelung für unter 25-Jährige ist stets eine wohnwirtschaftliche Verwendung erforderlich, um die Prämie zu behalten.

Härtefallausnahmen: Prämienunschädlich sind ebenfalls der Tod des Berechtigten, volle Erwerbsunfähigkeit oder mindestens einjährige Arbeitslosigkeit. Auch hier ist die Prämienbegünstigung auf die letzten sieben Sparjahre beschränkt (§ 2 Abs. 2 WoPG).

Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine ergänzende Förderung für vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).

Fördersatz: 9 Prozent auf in Bausparverträge eingezahlte vermögenswirksame Leistungen

Höchstförderung: 43 Euro jährlich (9 % von maximal 470 Euro VL)

Einkommensgrenzen (seit 1. Januar 2024): 40.000 Euro (Ledige) bzw. 80.000 Euro (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen (§ 13 Abs. 1 5. VermBG). Diese deutlich erhöhten Grenzen gelten für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 angelegt werden.

Kombination mit Wohnungsbauprämie: Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage können parallel bezogen werden, jedoch nicht für dieselben Einzahlungen (§ 1 Nr. 1 WoPG). In der Praxis bedeutet dies: Die Arbeitnehmersparzulage wird auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers gewährt, die Wohnungsbauprämie auf eigene zusätzliche Einzahlungen in denselben oder einen separaten Bausparvertrag.

Reform 2021

Die Wohnungsbauprämie wurde zum 1. Januar 2021 deutlich verbessert:

Förderhöchstbetrag: Erhöhung von 512 auf 700 Euro (Ledige) bzw. 1.400 Euro (Verheiratete)

Prämiensatz: Anhebung von 8,8 auf 10 Prozent

Einkommensgrenzen: Erhöhung von 25.600 auf 35.000 Euro (Ledige) bzw. 70.000 Euro (Verheiratete)

Die Reform erhöhte die maximale jährliche Förderung von 45,88 auf 70 Euro pro Person.

Zielgruppen

Die Förderung ist für verschiedene Gruppen relevant:

Junge Menschen unter 25: Können nach sieben Jahren frei über das Guthaben verfügen, staatliche Förderung verfällt nicht. Diese Regelung gilt einmalig und ist auf die letzten sieben Sparjahre beschränkt.

Geringverdiener: Seit 2024 können durch die erhöhten Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage (40.000/80.000 Euro) deutlich mehr Personen von der Kombination profitieren. Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage zusammen können über 110 Euro jährliche Förderung erreichen (70 Euro + 43 Euro).

Langfristige Sparer: Über längere Zeiträume (10-15 Jahre) können nennenswerte Förderbeträge angesammelt werden.

Bausparvertragsauswahl

Ein Bausparvertrag ist Voraussetzung für die Förderung. Die Konditionen variieren zwischen den Anbietern.

Typische Konditionen (Stand 2025/2026, als Orientierung):

Abschlussgebühr: Üblicherweise 1 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme

Guthabenzinsen: Aktuell meist 0,1 bis 0,5 Prozent

Darlehenszinsen: Üblicherweise fest vereinbart (Zinssicherheit); Konditionen variieren je nach Tarif

Vertragslaufzeit: Häufig sieben Jahre bis zur Zuteilungsreife

Ein Vergleich der Anbieter ist aufgrund unterschiedlicher Konditionen empfehlenswert.

Häufige Fehler

Unterlassene Antragstellung: Die Prämie wird nicht automatisch gewährt. Jährliche Antragstellung ist erforderlich.

Falsche Einkommenseinschätzung: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid (§ 2 Abs. 5 EStG), nicht das Bruttogehalt.

Vorzeitige Kündigung: Bei Kündigung oder nicht wohnwirtschaftlicher Verwendung müssen Prämien zurückerstattet werden (Ausnahme: unter 25-Jährige nach Ablauf von sieben Jahren ab Vertragsabschluss, einmalig).

Unterschreiten der Mindestsparleistung: Beiträge an dieselbe Bausparkasse müssen mindestens 50 Euro je Sparjahr betragen (nach Abzug eventueller ASZ-begünstigter VL-Anteile), um prämienbegünstigt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG).

Fehlende Kenntnis der Doppelförderungsregelung: Für dieselben Einzahlungen kann nur eine Förderung (WOP oder ASZ) beansprucht werden. Parallele Förderung ist nur bei getrennten Einzahlungen möglich.

Steuerliche Behandlung

Die Wohnungsbauprämie ist steuerfrei (§ 6 WoPG). Sie erhöht nicht das zu versteuernde Einkommen und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Siehe auch

Die Wohnungsbauprämie ist ein niedrigschwelliges Förderinstrument mit begrenztem Fördervolumen (maximal 70 Euro jährlich). Die Förderung ist steuerfrei und erfordert lediglich einen Bausparvertrag und jährliche Antragstellung. Für Personen, die mittelfristig Wohneigentum erwerben möchten, stellt die Prämie eine Ergänzung der Eigentumsfinanzierung dar. Für junge Menschen unter 25 Jahren bietet der geförderte Bausparvertrag die Möglichkeit, nach sieben Jahren einmalig frei über das angesparte Kapital einschließlich Förderung zu verfügen, auch ohne Immobilienerwerb. Seit 2024 profitieren durch die erhöhten Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage (40.000/80.000 Euro) deutlich mehr Personen von der Kombination beider Förderinstrumente.

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