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Amtswiderspruch

Der Amtswiderspruch nach § 53 GBO wird von Amts wegen eingetragen, wenn das Grundbuchamt gesetzwidrig eingetragen hat, und zerstört den gutgläubigen Erwerb.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026

Amtswiderspruch

Der Amtswiderspruch ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, den das Grundbuchamt von Amts wegen einträgt. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO: Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Der Amtswiderspruch korrigiert eigene Fehler des Grundbuchamts, ohne dass der Betroffene einen Antrag stellen oder ein Gericht bemühen muss.

Zweck: Schutz vor gutgläubigem Erwerb

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben: Wer ein Recht an einem Grundstück von demjenigen erwirbt, der im Grundbuch eingetragen ist, erwirbt es grundsätzlich auch dann, wenn das Grundbuch unrichtig ist (§ 892 BGB). Genau hier setzt der Widerspruch an: Ist er eingetragen, ist der gutgläubige Erwerb insoweit ausgeschlossen. Der Amtswiderspruch friert die Lage also ein, bis die Unrichtigkeit geklärt und das Grundbuch berichtigt ist. Er beseitigt die fehlerhafte Eintragung nicht selbst; die eigentliche Korrektur erfolgt durch die Grundbuchberichtigung, die der wahre Berechtigte nach § 894 BGB verlangen kann.

Voraussetzungen

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Gesetzesverletzung des Grundbuchamts: Das Amt hat bei der Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, etwa eingetragen, obwohl eine wirksame Bewilligung oder ein erforderlicher Nachweis in der Form des § 29 GBO fehlte.

  2. Unrichtigkeit des Grundbuchs: Durch die Eintragung ist das Grundbuch unrichtig geworden; die eingetragene Rechtslage weicht von der wirklichen ab. Für die Eintragung des Widerspruchs genügt es, dass die Gesetzesverletzung feststeht und die Unrichtigkeit glaubhaft erscheint.

Liegt nur einer der beiden Punkte vor, scheidet der Amtswiderspruch aus. Wer eine Eintragung aus anderen Gründen für unrichtig hält, etwa weil das zugrunde liegende Geschäft nichtig ist, ohne dass das Grundbuchamt einen Fehler gemacht hat, muss den Widerspruch nach § 899 BGB erwirken: Dieser wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder einer Bewilligung des Betroffenen eingetragen.

Abgrenzung: Amtslöschung

Von der Eintragung eines Widerspruchs ist die Amtslöschung zu unterscheiden (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO): Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach unzulässig ist, also etwas verlautbart, das es als Grundbuchrecht gar nicht geben kann, wird von Amts wegen gelöscht. Die Amtslöschung setzt voraus, dass die inhaltliche Unzulässigkeit feststeht; bloße Zweifel genügen nicht (BGH, Beschluss vom 13.02.2025, V ZB 26/23). Der Amtswiderspruch betrifft dagegen Eintragungen, die inhaltlich möglich, aber materiell unrichtig sind.

Verfahren und Wirkung in der Praxis

Zuständig ist der Rechtspfleger des Grundbuchamts. Auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs kann jeder durch eine Anregung beim Grundbuchamt hinwirken; förmlich erzwingen lässt sie sich mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO, die gegen eine vollzogene Eintragung nur mit dem Ziel zulässig ist, einen Widerspruch einzutragen oder eine Amtslöschung herbeizuführen.

Für den Rechtsverkehr ist ein eingetragener Widerspruch ein Alarmsignal: Ein rechtliches Veräußerungs- oder Beleihungsverbot ist er zwar nicht, doch da er den gutgläubigen Erwerb sperrt, werden Käufer und Banken ein Grundstück mit Widerspruch gegen die Eigentümereintragung regelmäßig nicht anfassen, bis die Unrichtigkeit geklärt ist. Bei der Prüfung eines Grundbuchauszugs gehört der Blick auf Widersprüche deshalb zum Pflichtprogramm jeder Ankaufsprüfung.

Siehe auch

Häufig gestellte Fragen

Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, den das Grundbuchamt nach § 53 GBO von Amts wegen einträgt, wenn es selbst unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Er schützt den wahren Berechtigten, indem er den gutgläubigen Erwerb vom Buchberechtigten ausschließt, bis das Grundbuch berichtigt ist.

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